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d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 6 (Auszahlung des Beitrages)

(1) Sobald die Maßnahme der Beitragszuweisung rechtskräftig ist, verfügt der Direktor des Landesamtes für Seilbahnen die Auszahlung der ersten oder der einzigen Beitragsrate, und zwar auf Grund der im Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen und sofern die Voraussetzungen laut Absatz 3 bestehen. Die verbleibenden Raten werden jeweils am 31. März der darauffolgenden Jahre ausbezahlt. Zu diesem Zweck berechnet das Landesamt für Seilbahnen die konventionellen Baukosten der Anlage - zum Neuwert - mit Aufschlüsselung der Teilbaukosten gemäß Beilage A der Durchführungsverordnung über den Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 48.

(2) Für die Flüssigmachung des Beitrages hat der Begünstigte folgende Unterlagen beizubringen:

  • a)  beglaubigten Auszug aus dem Register der abschreibbaren Güter laut Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, woraus die geförderten Investitionsausgaben ersichtlich sind; dieser Auszug ist mit einer Tabelle über die Aufschlüsselung der im Register eingetragenen Baukosten gemäß den Angaben zu ergänzen, die in der Beilage A der Durchführungsverordnung über den Betrieb von Seilbahnen im öffentlichen Dienst, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 48, angeführt sind,
  • b)  Bescheinigung über die Aufbringung von Eigenkapital,
  • c)  für den Fall, daß sich der Beitrag auf die Geräte zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten bezieht, Bestätigung der effektiven Installation dieser Geräte.

(3) Die Auszahlung wird unter der Voraussetzung verfügt,

  • a)  daß die Konzession für die Seilbahn oder eine andere Ermächtigung für die Erneuerung derselben erlassen wurde,
  • b)  daß das zuständige Landesamt für die Anlage die Betriebsbewilligung erlassen hat,
  • c)  daß das zuständige Landesamt die fachgerechte Ausführung der geförderten Arbeiten bestätigt.

(4) Auf Antrag des Begünstigten kann die Auszahlung von zwei Dritteln des Beitrages verfügt werden, sofern die Konzession für die Seilbahn oder eine andere Ermächtigung für die Erneuerung derselben erlassen wurde und sofern der Begünstigte die Bescheinigung über die Aufbringung von Eigenkapital sowie einen Garantiebrief über den gleichen Betrag, der von einem Kreditinstitut oder aber von einem entsprechend ermächtigten Versicherungsunternehmen ausgestellt wurde, beibringt.

(5) Liegen die tatsächlichen Teilbaukosten für die Arbeiten unter den zum Beitrag zugelassenen, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.

(6) Als Erhöhung des Eigenkapitals werden die Einlagen der Gesellschafter auf die Gesellschaftskapital-Konten, die Gewinnrücklagen und der Betriebsgewinn berücksichtigt. Der Betriebsverlust und die Verlustvorträge vermindern obige Eigenkapitalposten. Nicht als Eigenkapital gelten hingegen die Aufwertungsrücklagen und die von öffentlichen Körperschaften gewährten Zuschüsse für Investitionen, die im Sinne von Artikel 88 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, zurückgestellt wurden. 4)

(7) Das vom Beitragsempfänger bereitzustellende Kapital kann sich auf die Differenz zwischen der Ausgabe, auf die sich der Beitrag bezieht, und dem aktualisierten Wert, festgelegt auf neunzig Prozent des Beitrages, beschränken.

4)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 1.
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