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h) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. November 1997, Nr. 381)
Durchführungsverordnung über die Gewährung von Beiträgen für Ausgleichsfonds der Fürsorgeeinrichtungen nach Artikel 23/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1997, Nr. 58.

Art. 1 (Interessierte Körperschaften)

(1) Zur Finanzierung zugelassen sind Körperschaften und Vereinigungen, die ohne Gewinnstreben in der Provinz tätig sind und auf der Grundlage ihres Statuts die Interessen der Seniorenwohnheime sowie der Fürsorgeeinrichtungen wahrnehmen, die von den öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste geführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Körperschaften und Vereinigungen können beim Landesamt für Senioren und Sozialsprengel um die Gewährung von Beiträgen ansuchen, wenn sie im Besitze folgender Voraussetzungen sind:

  1. Führung eines Ausgleichsfonds zur Abdeckung der außerordentlichen Ausgaben für das Personal der öffentlichen Seniorenwohnheime sowie der von den öffentlichen Betrieben für Pflege und Betreuungsdienste geführten Fürsorgeeinrichtungen, mit eigenem Einnahme- und Ausgabenkapitel im Haushalt und eigenem zweckgebundenen Bankkonto,
  2. Einrichtung einer Kontrollkommission, welche die korrekte Verwaltung des Fonds überprüft und eine obligatorische Stellungnahme über den Ausgabenvoranschlag und die Jahresabschlussrechnung abgibt. Die Kommission kann außerdem Inspektionen durchführen. Sie besteht aus einer Person in Vertretung der Landesregierung, die den Vorsitz führt, zwei Personen in Vertretung des Südtiroler Gemeindenverbandes und zwei Personen in Vertretung des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols,
  3. Fondsreglement, in dem die Fondseinzahlungen der Seniorenwohnheime und der Fürsorgeeinrichtungen, die von den öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste geführt werden, sowie die entsprechenden Fondszahlungen und die sonstige Finanzgebarung des Fonds geregelt sind.2)
2)
Art. 1 wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 22. Mai 2006, Nr. 25, und dann durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2015, Nr. 4, so ersetzt.

Art. 2 (Zugelassene Ausgaben)

(1) Zur Finanzierung zugelassen sind folgende außerordentliche Ausgaben:

  1. Lohnfixkosten welche durch die Aufnahme von Ersatzpersonal für Bedienstete entstehen, die aus folgenden Gründen abwesend sind:
    1. Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub,
    2. Elternurlaub,
    3. Wartestand für Bedienstete mit Kindern,
    4. Freistellung aus Erziehungsgründen,
    5. bezahlter Wartestand für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen.
  2. die Ausgaben welche im Rahmen der Inanspruchnahme des von den Kollektivverträgen vorgesehenen psychophysischen Erholungsurlaubes entstehen, beschränkt auf den Urlaub welcher vor 1.1.2012 angereift ist;
  3. die Ausgaben für die Auszahlung der Abfertigung.

(2) Die Verwaltung der Geldmittel für die verschiedenen außerordentlichen Ausgaben laut Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Ausgleichsfonds getrennt. 3)

3)
Art. 2 wurde  zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 19. November 2002, Nr. 47, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. November 2011, Nr. 40, so ersetzt.

Art. 3 (Ansuchen)

(1)  Die interessierten Körperschaften und Vereinigungen reichen beim Landesamt für Senioren und Sozialsprengel bis zum 30. September eines jeden Jahres das Ansuchen um Beitragsgewährung ein.

(2)  Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. das Statut,
  2. das Fondsreglement,
  3. der Kostenvoranschlag,
  4. der Finanzierungsplan,
  5. der Abschlussbericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit,
  6. die Abschlussrechnung der Ausgaben des Vorjahres.

(3)  Es kann ein Beitrag in der Höhe von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden. Sollten die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Beiträge proportional gekürzt.

(4)  Die interessierten Körperschaften und Vereinigungen können bis zum 15. Dezember beim Landesamt für Senioren und Sozialsprengel um Gewährung eines Vorschusses in der Höhe von maximal 70 Prozent des im vorhergehenden Finanzjahr gewährten Beitrages ansuchen. Das Ansuchen ist auf dem entsprechenden Vordruck abzufassen.

(5)  Die Auszahlung der Finanzierung erfolgt in zwei Raten.4)

4)
Art. 3 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 19. November 2002, Nr. 47, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2015, Nr. 4, so ersetzt.

Art. 3/bis (Überschüsse)

(1) Der eventuelle Verwaltungsüberschuß des Ausgleichsfonds wird seitens der Körperschaft und Vereinigungen fortgeschrieben und im darauffolgenden Jahr auf das entsprechende Kapitel laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) übertragen.

(2) Bei der Berechnung der Finanzierung des Landes und der Trägerkörperschaften für das darauffolgende Jahr wird dieser Überschuß entsprechend berücksichtigt und von den zu gewährenden Zuweisungen abgezogen. 5)

5)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. November 1998, Nr. 34.

Art. 4 (Übergangsbestimmung)

(1)In Erstanwendung dieses Dekrets ist das in Artikel 3 Absatz 4 genannte Ansuchen um Vorschussgewährung bis zum 31. März 2015 einzureichen.

(2)  Die außerordentlichen Ausgaben werden ab 1. Jänner 1997 nur für das Personal laut Artikel 2 berücksichtigt, welches ab 1. Jänner 1997 ersetzt worden ist.

(3)  Die außerordentlichen Ausgaben laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) sind ab 1. Jänner 1998 zugelassen. 6)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

6)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2015, Nr. 4.
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