Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1996, Nr. 53.
(1) Alle Aufgaben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Direktor des Regional- oder Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung und dem Direktor des regionalen oder provinzialen Arbeitsinspektorates übertragen sind, werden vom Direktor der Landesabteilung Arbeit wahrgenommen. Die Aufgaben laut Absatz 2 fallen nicht in seine Zuständigkeit.
(2) Die Zuständigkeit des Direktors des Regional- oder Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung und des Direktors des regionalen oder provinzialen Arbeitsinspektorates für die Ernennung von Kommissionen wird der Landesregierung übertragen.
(3) Die Vertretung in Beiräten und Kollegialorganen, die laut den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Direktor des Regional- oder Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung und dem Direktor des regionalen oder provinzialen Arbeitsinspektorates zusteht, wird vom Direktor der Landesabteilung Arbeit oder von einem von diesem Bevollmächtigten wahrgenommen. 7)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 24. April 1997, Nr. 13.