(1) Sofern die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels keine anderslautende Regelung vorsehen, müssen die privat vermieteten Zimmer und Ferienwohnungen den gesundheitlichen Standards für private Wohnbauten entsprechen.
(2) Die Mindestfläche eines Zimmers muß bei einem Einbettzimmer 9m² und bei einem Zweibettzimmer 12m² betragen; die Fläche des eventuell angeschlossenen Badezimmers wird nicht berücksichtigt. Für jedes weitere Bett muß die Mindestfläche um 4m² erhöht werden, wobei Quadratmeterbruchteile von mehr als 0,5m² auf 1m² aufgerundet werden.
(3) Bei Wohnungen, die von nicht mehr als einer Person bewohnt werden, muß die Mindestfläche einschließlich der Fläche des Badezimmers, der Küche oder der Kochnische 23 m² betragen. Für jede weitere Person muß die Mindestfläche um 5 m² erhöht werden. Die Mindestfläche der Schlafzimmer muß in jedem Fall der in Absatz 2 vorgesehenen Mindestfläche entsprechen.6)
(4) Für ein Kind unter zwölf Jahren oder wenn Schülergruppen der Pflichtschule beherbergt werden, kann in die einzelnen Zimmer zusätzlich ein Bett gestellt werden, ohne daß in diesen Fällen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Mindestflächen gelten.