Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Die Öffentlichen Bibliotheken müssen regelmäßige wöchentliche Öffnungszeiten haben, die allen Bevölkerungsgruppen die Benutzung der Bibliotheken ermöglichen sollen.
(2) Je nach Typ und Funktion einer Bibliothek sowie nach Größe des Einzugsgebietes soll in der Regel folgendes Mindestmaß an Öffnungszeiten vorgesehen werden: