Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Die Öffentlichen Bibliotheken stehen der Allgemeinheit zur Verfügung und sind für jeden Bürger zugänglich. Ihre Benutzung ist durch eine Betriebsorganisation zu gewährleisten, die auf die Bedürfnisse der Benützer abgestimmt ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Der Dienst ist kostenlos, mit Ausnahme der Erhebung von Mahngebühren und von Gebühren für besondere Dienstleistungen.