Kundgemacht im A.Bl. vom 26. März 1996, Nr. 15.
(1) Benzintankstellen laut Artikel 32 des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, Handelsordnung, müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die wenigstens 80% der Treibstoffdämpfe, die bei der Benzinabgabe austreten, in ihren Tank, welchem der Treibstoff entnommen wird, rückführen.
(2) Für Zapfsäulen mit gleichem Treibstoff dürfen eine gemeinsame Gasrückführungsvorrichtung und ein gemeinsamer Tank verwendet werden.