(1) Solange keine anders lautende gesetzliche Bestimmung erlassen wird, werden für die Abfassung der Ausschreibungen und Bekanntmachungen von Wettbewerben für die Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsverträge sowie im Hinblick auf die Modalitäten für deren Veröffentlichung die Bestimmungen laut Artikel 36 der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 31.03.2004 sowie die darin vorgesehenen Vordrucke angewandt.
(2) Im Fall der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Ausschreibungen sind ferner die Fristen für die Annahme der Anträge auf Teilnahme und der Angebote laut Artikel 38 der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 31.03.2004 sowie die damit verbundenen Bestimmungen zu berücksichtigen.xiv)