Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Für den Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Dienste als unerläßlich:
(2) Will das Personal der Dienste laut Absatz 1 das Streikrecht ausüben, so muß es die entsprechende Dienststelle am letzten Arbeitstag vor dem Streik bis spätestens 11 Uhr davon in Kenntnis setzen; in den folgenden Artikeln sind jene Fälle angegeben, in denen eine längere Vorankündigung einzuhalten ist.
(3) Das Personal, das dem Bereitschaftsdienst zugeteilt ist, darf sich nicht am Streik beteiligen.