Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) An Tagen, an denen die letzten Vorbereitungen für die Auszahlung der Gehälter und der Sozialleistungen getroffen werden, darf das Personal, das direkt von diesen Vorbereitungen betroffen ist, sich nicht am Streik beteiligen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.