Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Im Bereich der Kinderkrippen und Kindergärten ist das Streikrecht auf drei volle Arbeitstage im Schuljahr beschränkt. Außerdem sind bis zu höchstens 21 Streikstunden im Laufe des Schuljahres zulässig, und zwar nur ab 12 Uhr Mittag.
(2) Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal der Berufsschulen, der Schulen der bäuerlichen Berufsertüchtigung und des Schuldienstes für Behinderte ist das Streikrecht auf drei Unterrichtstage beschränkt. Außerdem darf an fünf Tagen - jeweils vormittags oder nachmittags - gestreikt werden.
(3) Die Schließung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Dienste darf drei volle Arbeitstage und 21 Arbeitsstunden im Schuljahr nicht überschreiten.
(4) Das bei den Abschlußprüfungen und Abschlußkonferenzen eingesetzte Personal darf sich nicht am Streik beteiligen.
(5) Das unterrichtende und das diesem gleichgestellte Personal ist verpflichtet, die eigene Direktion am letzten Unterrichtstag vor dem Streik bis spätestens 11 Uhr von der Streikbeteiligung in Kenntnis zu setzen.