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f) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1994, Nr. 561)
Durchführungsverordnung zum Artikel 2 des Landesgesetzes vom 2. Juli 1993, Nr. 13 "Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz"

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1995, Nr. 2.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren, nach dem die Landesregierung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 2. Juli 1993, Nr. 13, Beiträge und Beihilfen an Personen, Körperschaften, Gesellschaften und Vereine für Untersuchungen, Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten im Sachbereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz sowie Maschinen-, Anlagen- und Gerätesicherheit gewährt.

Art. 2 (Kriterien für die Bewertung)

(1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden die angeführten Aktivitäten in folgender Reihung und unter Beachtung der entsprechenden Kriterien gefördert:

  • a)  Veröffentlichungen für Verantwortungsträger und Weisungsbefugte sowie für Fachleute, welche mit Energien, Geräten und gefährlichen Stoffen umgehen:
    • -  wissenschaftlich, technisch und juridisch korrekte Fassung; Vollständigkeit in der Behandlung des gewählten Themas; korrekter Gebrauch der Amtssprachen der Autonomen Provinz;
    • -  Nützlichkeit der Veröffentlichung mit Bezug auf die bereits vorhandene Fachliteratur;
    • -  Deckung des von Fachkreisen geäußerten Informationsbedarfs;
  • b)  Ausbildungs- und Fortbildungskurse für Sicherheitsfachkräfte sowie Kranfachleute und Führer von Hebe- und Transportmitteln:
    • -  die Ausbildung, Qualifikation und Fachkenntnis der Referenten müssen dem behandelten Thema angemessen sein;
    • -  die Initiativen müssen in der Provinz Bozen durchgeführt werden oder auf Probleme und Bedürfnisse von vorwiegendem Landesinteresse Bezug nehmen;
  • c)  Studien, Konferenzen und Tagungen über spezifische, den Arbeitsschutz betreffende Themen:
    • -  die Ausbildung, Qualifikation und Fachkenntnis der Referenten müssen dem behandelten Thema angemessen sein;
  • d)  Veröffentlichungen für die Allgemeinheit:
    • -  die Veröffentlichungen müssen Interessen und Anregungen entgegenkommen oder die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit oder von Fachkreisen in Hinblick auf den Arbeitsschutz erwecken;
  • e)  Messen, Ausstellungen und Plakate:
    • -  die ausgestellten Gegenstände und Bilder müssen durch Darstellung von korrekten und nicht korrekten Arbeitssituationen die richtige Anwendung der Arbeitsschutzbestimmungen aufzeigen oder erklären;
  • f)  übersetzungen in eine der Amtssprachen des Landes:
    • -  bei Übersetzungen von wissenschaftlichen, technischen, juridischen Texten sowie von Verwaltungstexten muß eine korrekte und dem jeweiligen Kulturbereich angepaßte Sprache verwendet werden;
    • -  alle Fachausdrücke müssen korrekt übersetzt werden;
  • g) Sammlung von Daten, die für die Kenntnis von gefährlichen Tätigkeiten in Südtirol relevant sind:
    • -  Nützlichkeit der Daten im Hinblick auf ihren Informationsgehalt in Bezug auf das Vorhandensein und die Lokalisierung effektiv oder potenziell gefährlicher Tätigkeiten,
    • -  Vollständigkeit, Auswertbarkeit und Verwertbarkeit der Datensammlung für institutionelle Aufgaben des Landes,
    • -   Grad der Entlastung für die Landesverwaltung als direkte oder indirekte Nutznießerin der Datensammlung und der Bürger und Bürgerinnen als Datenlieferanten. 2)
2)
Der Buchstabe g) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. März 2018, Nr. 8.

Art. 3 (Ausmaß der Förderung und Beitragsauszahlung)

(1) Die Beitragsgewährung erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(2) Für die Durchführung von Einzelinitiativen oder Projekten sowie von Jahresprogrammen kann ein Beitrag von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.

(3) Für die Aufwendungen der Verwaltung, das heißt für Personal, Miete, Telefon und ähnliches, kann ein Beitrag von höchstens 30 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.

(4) In diesem Fall wird vom Gesamtbetrag des Kostenvoranschlages der die verwaltungskosten betreffende Anteil abgezogen. Auf diesen Anteil wird ein Betrag von 30 Prozent berechnet. Der Restbetrag wird gemäß Absatz 2 berechnet.

(5) Die Auszahlung der Beiträge erfolgt aufgrund von ordnungsgemäßen Ausgabenbelegen. Die Überprüfung dieser Abrechnungen erfolgt durch den für das Verfahren verantwortlichen Amtsdirektor. Die Ausgabenbelege dürfen nicht vor dem Zeitpunkt des Beitragsansuchens datiert sein.

(6) Auszahlungen aufgrund von Teilabrechnungen sind nicht zulässig.

Art. 4 (Überprüfung und Bewertung der Gesuche)

(1) Die Beitragsansuchen müssen vor Durchführung der Initiative beziehungsweise vor Beginn der Jahrestätigkeit eingereicht werden.

(2) Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung der Beiträge und Beihilfen sind nach den in Artikel 3 festgelegten Kriterien die Qualität, die Eignung in Hinsicht auf die gesetzten Ziele und die Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zu berücksichtigen.

Art. 5 (Fristen für die Einreichung der Gesuche)

(1) Die auf Stempelpapier abzufassenden Gesuche für die Förderung gemäß Artikel 1 sind, wenn es sich um die Förderung eines Jahresprogrammes handelt, innerhalb Februar jeden Jahres beim Verwaltungsamt für Umweltschutz einzureichen. Bei Einzelprojekten sowie ad-hoc-Initiativen können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.

(2) Den Ansuchen um Beiträge oder Beihilfe sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres, wenn es sich um die Förderung eines Jahresprogrammes handelt,
  • b)  Abrechnung des vergangenen Jahres, wenn es sich um die Förderung eines Jahresprogrammes handelt,
  • c)  Beschreibung der im Jahresprogramm vorgesehenen Tätigkeit oder der geplanten Initiative, wenn es sich um einzelne Projekte handelt,
  • d)  Kostenvoranschlag für die vorgesehene Tätigkeit,
  • e)  Finanzierungsplan für die vorgesehene Tätigkeit,
  • f)  Erklärung, aus welcher hervorgeht, ob für die fragliche Initiative oder das Projekt bereits ein bezügliches Beitragsansuchen bei anderen Ämtern oder öffentlichen Körperschaften eingereicht wurde oder ob dafür von diesen bereits ein Beitrag gewährt wurde,
  • g)  Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,
  • h)  Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt,
  • i)  Gründungsakt und Satzung der Gesellschaft, der Körperschaft oder des Vereines, wenn zum ersten Mal um einen Beitrag angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

(3) Die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Gesuches und zur Bereitstellung der vorgesehenen Förderungen erforderlich sind.

(4) Änderungen am Gründungsakt oder der Satzung müssen in jedem Fall umgehend schriftlich dem zuständigen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.

(5) Die Landesverwaltung darf alle weiteren Unterlagen verlangen, die zur genauen Überprüfung der rechtlichen und de-facto-Umstände notwendig sind.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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