(1) Die Verwaltungsspesen in Zusammenhang mit der Ausführung dieser Arbeiten gehen zu Lasten der auftraggebenden Körperschaft. Sie werden durch die Bankzinsen, die aus den im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 vorgestreckten Beträgen erwachsen, als pauschal und voll entgolten angesehen.
(2) Am Ende eines jeden Jahres werden diese Zinsen auf das Konto des Landesschatzamtes überwiesen und auf einem eigenen Kapitel des Landeshaushaltes gebucht.