(1) Liegen besonders dringende Beweggründe vor oder im Falle hydraulischer Erfordernisse kann das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied die Agentur 18) ermächtigen, provisorische Ermächtigungen zur Durchführung der Arbeiten, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sind, zu erlassen.
(2) Die vorläufige Ermächtigung wird für eine bestimmte Frist, in keinem Falle für mehr als neunzig Tage erlassen. Sie wird auf eigene Gefahr des Gesuchstellers gewährt und im Bewilligungsdekret wird der Erlaß dieser Maßnahme erwähnt.