(1) Der Bewilligungsinhaber kann im Wege einer Mitteilung an die Agentur 16) durch Einschreibebrief mit Rückschein zu jeder Zeit auf die Bewilligung verzichten.
(2) Der Verzicht wird nicht rechtskräftig, wenn der Bewilligungsinhaber das Bewilligungsdekret nicht zurückstellt und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes keine Vorsorge trifft.
(3) Im Falle eines Verzichtes endet die Pflicht zur Zahlung der Gebühr bei Fälligkeit jener Jahresgebühr, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Verzichtserklärung bzw. bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - sofern nachträglich - zu Recht besteht.