(1) Die Bewilligung wird nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens durch die Agentur 9) mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes erteilt.
(2) Eine Abschrift der Bewilligung wird dem Begünstigten zugestellt und eine zweite dem Landesamt für Einnahmen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben übermittelt.