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g) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 17. Jänner 1994, Nr. 11)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 12: Studienbeihilfen für Jungakademiker, die ein Praktikum absolvieren

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1994, Nr. 11.

Art. 1

(1)Um die monatlichen Studienbeihilfen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, in geltender Fassung, zu erhalten, müssen die Jungakademikerinnen und Jungakademiker an das Landesamt für Ausbildung des Gesundheitspersonals ein Gesuch auf Stempelpapier richten und diesem folgende Unterlagen beilegen:

  1. das Original oder eine von der zuständigen Universität ausgestellte beglaubigte Kopie des Laureatsdiploms oder der Laureatsbescheinigung,
  2. das Original oder eine beglaubigte Kopie der Anerkennungsbescheinigung oder des Ansuchens um Anerkennung des Studientitels, wenn dieser im Ausland erworben wurde,
  3. Erklärung über den Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eine vom zuständigen Sprachinstitut ausgestellte beglaubigte Kopie eines gleichgestellten Nachweises,
  4. Bestätigung über die Teilnahme am Praktikum, ausgestellt von der oder dem Verantwortlichen der Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wird,
  5. beglaubigte Kopie des Anwesenheitsregisters für das Praktikum.

(2) Die Jungakademikerinnen und Jungakademiker, die den Studientitel im Ausland erworben haben und dem Gesuch das Anerkennungsansuchen laut Absatz 1 Buchstabe b) beigelegt haben, müssen die Anerkennungsbescheinigung nachreichen.

(3) Die Jungakademikerin oder der Jungakademiker muss im Gesuch erklären, dass sie oder er keine anderen Beihilfen jedweder Art erhält und allfällige Änderungen dieses Umstandes sofort mitteilt.

(4) Die Beihilfen werden nur bei Absolvierung eines Vollzeitpraktikums gezahlt, das entspricht mindestens 20 Arbeitstagen monatlich, außer in einem Monat fallen mehr Feiertage an.

(5) Anrecht auf die im Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes Nr. 12/1993 genannten Studienbeihilfen hat, wer im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist.

(6) Wer nicht im Besitz eines der Nachweise laut Absatz 5 ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung ablegen. Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen auf einem Niveau, das dem für das Laureatsdiplom vorgesehenen entspricht. Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Absolvierung des Praktikums gültig.

(7) Der Höchstsatz der Studienbeihilfe beträgt 1.500,00 Euro monatlich. 2)

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. November 2016, Nr. 32. Siehe auch  Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 29. November 2016, Nr. 32.
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