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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24,  und schließlich im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, so geändert.

Art. 2 (Zusätzliche Unterlagen zu den Entwürfen)  

(1) Sind Gebäude oder Werksanlagen, die man zu errichten, erweitern oder umzubauen gedenkt, für überwachungspflichtige Tätigkeiten bestimmt, so müssen dem Gesuch um die Baukonzession folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • a)  allgemeine Angaben über die Haupttätigkeit und eventuelle Nebentätigkeiten sowie Angaben über die Gebäudemerkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge,
  • b)  allgemeiner Lageplan in kleinem Maßstab - von 1: 2000 bis 1: 200 je nach Ausmaß der Gebäude -, woraus die Standorte, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind. Diese Angaben können auch in dem Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden.

(2) Die von der Gemeinde ausgestellte Baukonzession muß jene Tätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterworfen sind, aufzeigen.

(3) Ist die Installation oder eine grundlegende Änderung einer Warmwasserheizanlage mit einer Feuerungsleistung (Feuerraumbelastung) über 35 kW geplant, so müssen dem Gesuch an die Gemeinde folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • a)  allgemeine Angaben über die vorgesehene Feuerungsleistung, über die Art des Brennstoffes und eine Erklärung über die gesetzsmäßige Wärmeisolierung des Gebäudes,
  • b)  Lageplan in geeignetem Maßstab, woraus die baulichen Merkmale der Heizungsanlage 4) wie Unterbringung des Heizraumes, Zugang, Belüftung, Brennstofflager und Kamin ersichtlich sind. Diese Angaben können auch im Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden.

(4) Die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Baukonzession muß die Feuerungsleistung angeben, sofern sie über 35 kW liegt.

(5) Der Brandschutzplan laut Artikel 3 muß vor Baubeginn in der Gemeinde hinterlegt werden.

(5/bis) Der nach der Ingenieurmethode des Brandschutzes erstellte Brandschutzplan muss dem Landesamt für Brandverhütung bei der Festlegung der Ziele des Brandschutzes, der Leistungsniveaus und der Brandszenarien vorgelegt werden. 5)

(6) Der Heizanlagenplan laut Artikel 6 muß vor Beginn der Installationsarbeiten in der Gemeinde hinterlegt werden.

(7) Die Planungsunterlagen für die Brandschutzanlagen und für alle anderen Einrichtungen, für die laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als „Landeshandwerksordnung“ bezeichnet, und laut Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, in der Folge als „Durchführungsverordnung“ bezeichnet, ein Plan vorgelegt werden muss, müssen vor Beginn der jeweiligen Installationsarbeiten in der Gemeinde hinterlegt werden. 6)

(8) Je eine Kopie der Erklärungen über den Baubeginn und über den Beginn der Installationsarbeiten müssen bei der Baustelle aufliegen.

(9) Die Abnahmeprüfung darf nur von einem Techniker durchgeführt werden, der weder mit der Planung, noch mit der Ausführung befaßt war und seit wenigstens zehn Jahren im Berufsverzeichnis eingetragen ist. Die Verfassung des Plans und des Abnahmeprotokolls darf nur von Technikern vorgenommen werden, die im jeweils entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind; sie müssen dabei innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches bleiben, der von den einschlägigen Vorschriften abgesteckt ist.

(10) Die Gemeinde übermittelt dem für die Brandverhütung zuständigen Landesamt, der Berufsfeuerwehr Bozen sowie der örtlichen Feuerwehr eine Kopie der ersten Seite der einschlägigen Abnahmeprotokolle hinsichtlich der Brandverhütung oder der Heizungsanlage. 7) Diese erste Seite gilt als Datenblatt im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes. 8)

4)
Der Buchstabe b) des Art. 2 Absatz 3 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
5)
Art. 2 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.
6)
Art. 2 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.
7)
Art. 2 Absatz 10 wurde im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Februar 2017, Nr. 5, geändert.
8)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Juni 1999, Nr. 33.
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ActionActionArt. 2 (Zusätzliche Unterlagen zu den Entwürfen)  
ActionActionArt. 3 (Brandschutzplan)
ActionActionArt. 4 (Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme)
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ActionActionArt. 6 (Heizanlagenplan)
ActionActionArt. 7 (Abnahmeprotokoll und Wartungsbuch für Heizungsanlagen)  
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