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n) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Februar 1992, Nr. 71)
Festlegung der allgemein erforderlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der privaten Rehabilitationseinrichtungen zur funktionalen und sozialen Wiedereingliederung von Personen mit Körperbehinderung und mit neuropsychischen oder Sinnesstörungen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 31. März 1992, Nr. 14.

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung und in Zusammenhang mit den Bestimmungen laut Artikel 26 und 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, und laut Artikel 2, Buchstabe a), des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, versteht man unter Rehabilitation die durch gezielte Methoden erreichte Wiedererlangung einer abhandengekommenen oder Erlangung einer bis dahin nicht erworbenen Körperfunktion oder Fertigkeit.

Art. 2 (Private Rehabilitationseinrichtungen)

(12) Die therapeutischen Leistungen der Rehabilitationseinrichtungen sind darauf ausgerichtet:

  • a)  Krankheitsfolgen, die zu Behinderungen führen, vorzubeugen und sie einzuschränken,
  • b)  die Symptome bei mangelhaften Körperfunktionen zu behandeln;
  • c)  der behinderten Person zu helfen, sich durch funktionales Umlernen und effiziente Ersatzmittel mit der dauernden Behinderung zurechtzufinden,
  • d)  das Fortschreiten der Krankheit, die zu einer Behinderung führt, zu verlangsamen,
  • e)  psychische oder Sinnesstörungen laut Absatz 2 durch gezielte Maßnahmen in bezug auf die behandelte Person, auf deren Familie und auf deren Umgebung wieder zu beseitigen oder ihr Fortschreiten einzudämmen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnten Rehabilitationseinrichtungen arbeiten im Bereich aller Krankheitsbilder, vor allem aber bei orthopädisch-traumatologischen, neurologischen, rheumatischen, kardiovaskulären und Atemwegerkrankungen sowie bei organisch bedingten psychischen und Sinnesstörungen, unabhängig davon, ob diese angeboren oder erworben worden sind.

Art. 3 (Ansuchen um die Betriebserlaubnis)

(1) Wer eine Einrichtung laut Artikel 2 eröffnen, erweitern, umbauen oder an einen anderen Ort verlegen oder bereits bewilligte Tätigkeiten ändern will, muß beim Landesassessorat für Gesundheitswesen ein entsprechendes Ansuchen einreichen, dem Unterlagen mit folgenden Angaben beizulegen sind:

  • a)  die Personalien, das Domizil und die Steuernummer des Antragstellers oder, wenn es sich um eine juridische Person handelt, ihren Namen und ihren Sitz, die Personalien des gesetzlichen Vertreters, die Mehrwertsteuernummer und die wichtigsten Angaben über den Gründungsakt und allfällige Änderungen desselben,
  • b)  der Sitz der Einrichtung,
  • c)  die Bezeichnung der Einrichtung; sie muß sich unverwechselbar von anderen privaten Einrichtungen unterscheiden,
  • d)  die Beschreibung der beabsichtigten Rehabilitationstätigkeit,
  • e)  die Öffnungszeiten und die Arbeitszeiten der Einrichtungen,
  • f)  die Personalien, die Berufsbezeichnung, der Ausbildungsgrad und die Rangbezeichnung des Direktors und des übrigen ärztlichen, promovierten oder diplomierten Personals der Einrichtung mit allfälliger Angabe der Namen der Ärzte, die für die ärztliche Betreuung oder für eventuelle Fachabteilungen zuständig sind,
  • g)  die Zahl und die Berufsbezeichnung des übrigen Personals,
  • h)  die Zahl und die Art der Ausstattungsgegenstände, der Geräte und der Anlagen der Einrichtung mit genauer Beschreibung,
  • i)  der Strafauszug des Inhabers der Einrichtung,
  • l)  die Antimafia-Erklärung laut Gesetz vom 19. März 1990, Nr. 55.

(2) Dem Ansuchen sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  ein Plan der Räume im Maßstab 1:50 mit Angabe der Zweckbestimmung jeden Raumes sowie Belege dafür, daß Artikel 5 beachtet wurde,
  • b)  Erklärung des Direktors, daß er den Auftrag annimmt und folglich auch die Verantwortung übernimmt.

Art. 4 (Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis)

(1) Das Assessorat für Gesundheitswesen sorgt über das zuständige Landesamt für die Bearbeitung des Ansuchens und für die Feststellung, ob die von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind; zu diesem Zweck holt es vom Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der jeweils zuständigen Sanitätseinheit ein Fachgutachten ein.

(2) Nach der Bearbeitung werden die Unterlagen zur Begutachtung denselben Beratungsorganen vorgelegt, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Bewilligung zur Eröffnung von Privatkliniken zuständig sind.

(3) Die Betriebserlaubnis wird von der Landesregierung erteilt, sofern die jeweils geltende Gebühr für nichtstaatliche Konzessionen gezahlt wird, wie sie für Privatkliniken vorgesehen ist.

Art. 5 (Erforderliche Voraussetzungen der Räume und der Ausstattung)

(1) Für die Räume, die Ausstattung und alles, was für den reibungslosen Arbeitsablauf der Einrichtung erforderlich ist, gelten außer den von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen auch die einschlägigen Bestimmungen über architektonische Barrieren, Brandschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene sowie jene über Strahlenschutz, falls radioaktive Substanzen oder Quellen verwendet werden.

(2) Die technische Ausstattung und jene für die medizinische Betreuung und die Hilfe beim Umlernen müssen zur effizienten Unterstützung der Therapiemaßnahmen geeignet und den Voraussetzungen und dem Ausmaß der Einrichtung sowie den Krankheitsbildern der Patienten angepaßt sein.

Art. 6 (Personal)

(1) Was die Qualifikation und die Zahl der Bediensteten sowie die Art des Arbeitsverhältnisses betrifft, muß sich der Personalbestand nach den Arbeitsanforderungen, nach dem Stand der Automatisierung der Ausstattung und nach den vorgesehenen Leistungen richten.

(2) Es muß - außer in dem von Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Fall - Personal für Reinigungsarbeiten, für die Wäscherei und für die Küche vorgesehen sein, auch wenn diese Arbeiten aufgrund eines gezielten Therapieplanes von den Patienten verrichtet werden.

Art. 7 (Aufnahmekapazität und Voraussetzungen der Therapieeinrichtungen mit Wohnmöglichkeit)

(1) Jede Therapieeinrichtung mit Wohnmöglichkeit muß eine Aufnahmekapazität von zwanzig bis sechzig Personen für jede Kategorie zu rehabilitierender Patienten haben.

(2) Die räumliche Mindestausstattung einer Therapieeinrichtung mit Wohnmöglichkeit für zwanzig zu rehabilitierende Personen umfaßt:

  • a)  einen Gruppentherapieraum für jede in der Einrichtung angewandte Behandlungsart,
  • b)  so viele Räume für Einzeltherapien als für die gemäß Artikel 3, Buchstabe d), angegebene Tätigkeit erforderlich sind,
  • c)  einen Raum für Arztvisiten oder so viele solche Räume, als Ärzte gleichzeitig tätig sind,
  • d)  zwei Aufenthaltsräume, die für Freizeitbetätigungen ausgestattet sind; bei schwer kranken oder behinderten Patienten muß diese Zahl erhöht werden können,
  • e)  einen Raum für Verwaltungsarbeiten,
  • f)  einen Empfangsraum,
  • g)  so viele sanitäre Anlagen, daß fünf WC und Waschbecken, drei Badewannen und drei Duschen zur Verfügung stehen,
  • h)  einen oder mehrere Speisesäle in der Größe, daß 1,5 Quadratmeter pro Patient gewährleistet sind.

(3) Die Einrichtungen müssen außerdem über geeignete Nebenräume wie Küche, Speisekammer, Wäscheraum und Garderobe verfügen. Die Küchen und die Wäschearbeiten können auch vertraglich vergeben werden oder von mehreren privaten Einrichtungen gemeinsam in Form einer Genossenschaft verrichtet werden, sofern diese von der Gesundheitsbehörde ordnungsgemäß anerkannt ist und die Transportbedingungen einwandfrei sind.

(4) Einrichtungen, die Kinder unter sechs Jahren oder vorwiegend ständig bettlägerige oder schwer behinderte Personen beherbergen, müssen über eine bedarfsgerechte Ausstattung verfügen, und die Raumflächen müssen, über die Bestimmungen von Absatz 2, Buchstaben d), hinausgehend, anders eingeteilt werden.

Art. 8 (Weitere erforderliche Voraussetzungen der Therapieeinrichtungen mit Wohnmöglichkeit)

(1) Therapieeinrichtungen mit Wohnmöglichkeit müssen außer den in Artikel 7 angeführten Voraussetzungen noch folgende aufweisen:

  • a)  Krankenzimmer: In den Zimmern für Erwachsene muß die Bodenfläche wenigstens sieben Quadratmeter pro Bett in Mehrbettzimmern und wenigstens zwölf Quadratmeter in Einzelzimmern betragen. Es dürfen höchstens vier Betten in einem Zimmer untergebracht werden. In Zimmern für Kinder dürfen ebenfalls höchstens vier Betten untergebracht werden, wobei für jedes Bett wenigstens fünf Quadratmeter in Mehrbettzimmern und neun Quadratmeter in Einzelzimmern vorzusehen sind. Vorzusehen sind auch Vorrichtungen für die Übernachtung der Mütter oder der Begleiter von Kindern unter sechs Jahren oder von besonders betreuungsbedürftigen Patienten. Die Zimmer dürfen nicht im Tiefparterre liegen und müssen mindestens zwei Meter und siebzig Zentimeter hoch sein. Das Raumvolumen der Zimmer muß mindestens vierundzwanzig Kubikmeter pro Bett in Mehrbettzimmern und mindestens zweiunddreißig Kubikmeter in Einzelzimmern betragen. Die Gesamtfläche der Zimmerfenster muß mindestens ein Achtel der Bodenfläche ausmachen, darf aber auf keinen Fall weniger als zwei Quadratmeter betragen,
  • b)  Nachtdiensträume für das Personal,
  • c)  ausreichende Grünflächen mit angemessener Ausstattung für Freizeitbetätigungen,
  • d)  Räume für die Beherbergung von Fremden, falls dies vorgesehen ist: Die Fläche dieser Räume muß insgesamt wenigstens zwei Prozent der Nutzfläche der Einrichtung ausmachen.

(2) Die Aufenthaltsräume müssen so groß sein, daß auf jeden Betreuten fünf Quadratmeter fallen.

Art. 9 (Personal der Einrichtungen mit wohnmöglichkeit und der Tagesstätten)

(1) Der Personalbestand für Einrichtungen mit Wohnmöglichkeit und Tagesstätten umfaßt wenigstens:

  • a)  einen Doktor der gesamten Heilkunde, der das Spezialisierungsdiplom für die in der Einrichtung erbrachte Leistung hat und bei der Berufskammer eingetragen ist; er übernimmt die Funktion eines Sanitätsdirektors der Einrichtung,
  • b)  eine angemessene Anzahl von Rehabilitationspersonal, und zwar Ärzte, Rehabilitationsfachkräfte; Krankenpfleger, technisches Personal und Hilfskräfte; die genaue Zahl wird bei der Durchführung von Artikel 4 festgelegt, muß aber dem Verhältnis von einer Person pro fünfzehn Betreute am Tag bei Einzelbehandlungen und von einer Person pro mindestens zwanzig und höchstens fünfundzwanzig Betreute bei Gruppentherapien entsprechen,
  • c)  die Landesregierung behält sich die Möglichkeit vor, von Fall zu Fall bei Bedarf und je nach Art der Einrichtung einen besonderen Personalbestand festzulegen,
  • d)  die Zahl der Stunden, in denen das Ärztepersonal anwesend sein muß, wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis festgelegt, wobei Ausmaß und Art der Einrichtung berücksichtigt werden.

Art. 10 (Sanitätsdirektor)

(1) Der Sanitätsdirektor haftet für die fachliche und funktionelle Organisation und für den reibungslosen hygienisch-sanitären Dienst der Einrichtung; im einzelnen:

  • a)  überprüft er, ob das beauftragte Personal die vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen hat,
  • b)  wacht er über die Funktionstüchtigkeit der Instrumente und Geräte, über die Eignung und die korrekte Anwendung der Behandlungsmethoden, über die gewissenhafte Erstellung des Befundes, die korrekte Aufzeichnung und die Verwaltung des Archivs,
  • c)  koordiniert er die Arbeit des Personals der Einrichtung,
  • d)  sorgt er für die laufende Anpassung der Methoden an den neuesten Stand,
  • e)  überwacht er die Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen,
  • f)  legt er die Therapiepläne und die Vorgangsweise für deren Durchführung fest,
  • g)  ist er für die Registrierung und Aufbewahrung der Krankengeschichten der Betreuten verantwortlich.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Sanitätsdirektors wird er durch einen Kollegen ersetzt, der ähnliche berufliche Voraussetzungen hat und zu diesem Zweck vom Inhaber der Einrichtung namhaft gemacht wird.

Art. 11 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst)

(1) Die Landesregierung kann einen ärztlichen Bereitschaftsdienst rund um die Uhr vorschreiben, wenn dies die Besonderheit der Einrichtung mit Wohnmöglichkeit erfordert.

Art. 12 (Nichtanwendbarkeit)

(1) Die Artikel 7 und 8 werden nicht auf Rehabilitationseinrichtungen angewandt, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen. Auf diese Einrichtungen werden die einschlägigen Bestimmungen über die baulichen Standards im Bereich Hygiene und Gesundheitswesen, jene über die Verwertung vorhandener Bausubstanz sowie jene über die Hygienevorschriften der Gemeinden angewandt.

(2) Diese Verordnung wird ebenfalls nicht auf Freiwilligenorganisationen und Genossenschaften ohne Gewinnabsicht angewandt, die durch eigene Gesetze geregelt werden.

Art. 13 (Vereinbarungen)

(1) Für Einrichtungen mit der Betriebserlaubnis im Sinne von Artikel 4 können mit dem staatlichen Gesundheitsdienst Vereinbarungen getroffen werden, und zwar nach den Bestimmungen, die das Gesundheitsministerium mit Ministerialdekret vom 18. Mai 1984 erlassen hat. Auf dem zur Leistung berechtigenden Krankenschein müssen die Diagnose, die Grund für die Anforderung der Leistung ist, sowie die Art der Behandlung und der bewilligte Behandlungszeitraum aufgezeigt sein.

Art. 14 (Ausnahmen)

(1) Die Entscheidung über allfällige Anfragen um Bewilligung von Ausnahmen von dieser Verordnung wird von Fall zu Fall jeweils aufgrund der beabsichtigten Therapien nach Anhören der Kommission laut Landesgesetz vom 25. Mai 1982, Nr. 20, und des Landesgesundheitsrates gefällt.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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