Kundgemacht im A.Bl. vom 22. September 1992, Nr. 39.
(1) Der Eigentümer, der beabsichtigt, das Pilzesammeln auf eigenem Grund zu verbieten, muß dem gebietsmäßig zuständigen Bezirksforstamt folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorlegen:
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.