Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Die Schule für medizinische Fußpfleger/Podologen können im Sinne von Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, und des Ministerialdekretes 26. Jänner 1988, Nr. 30, besuchen, die:
(2) Bewerber, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, werden bei der Zulassung bevorzugt.
(3) In der Ausschreibung des jeweiligen Kurses wird festgelegt, welche Unterlagen dem Ansuchen um Zulassung zum Kurs beizulegen sind.