Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Eine Bibliothek großer Schulen muß dieselben strukturellen und funktionellen Voraussetzungen erfüllen, die im Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d und Absätze 2 und 3 festgelegt sind.