Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Der Hauptschulamtsleiter bzw. der zuständige Schulamtsleiter ernennt den Bibliotheksrat einer gemeinsamen Schulbibliothek.
(2) Schulen mit bis zu zehn Klassen sind mit einem Lehrer im Bibliotheksrat einer gemeinsamen Schulbibliothek vertreten, Schulen mit mehr als zehn Klassen und solche mit mehreren Richtungen mit jeweils zwei Lehrern.
(3) Der Bibliotheksrat einer gemeinsamen Schulbibliothek kann weitere Mitglieder aus den Reihen der Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals der Schule kooptieren; diese haben nur beratende Funktion.