Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Mehrere Schulen, die im selben Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind und wenigstens zwanzig Klassen umfassen, können eine gemeinsame Schulbibliothek führen, wenn folgende strukturellen und funktionellen Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Die Bibliotheksbestände der einzelnen Schulen sind in einem gemeinsamen Raum bzw. in gemeinsamen Räumen untergebracht. Die Raumgröße muß so bemessen sein, daß mindestens zwei Klassen zur gleichen Zeit in der gemeinsamen Bibliothek arbeiten können.
(3) Die gemeinsame Schulbibliothek hat während des Unterrichtsjahres eine Mindestöffnungszeit von dreißig Stunden in der Woche, wobei auch außerhalb der Unterrichtsstunden regelmäßige Öffnungszeiten vorzusehen sind, die insbesondere die Bedürfnisse der Fahrschüler berücksichtigen. Auch während der Ferien sind regelmäßige Öffnungszeiten vorzusehen.