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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 211)
Genehmigung der Berufsbilder im Handwerk

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 22. Oktober 1991, Nr. 46.

Art. 1 (Berufsbilder)

(1) Im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, werden in der Anlage die Berufsbilder für folgende Handwerke festgelegt:

1. BAUGEWERBE

  • 1.1.  Dachdecker
    Dachdeckerin
  • 1.2.  Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
    Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  • 1.3.  Hafner
    Hafnerin
  • 1.4.  Kaminkehrer
    Kaminkehrerin
  • 1.5.  Maler und Lackierer
    Malerin und Lackiererin
  • 1.6.  Steinmetz
    Steinmetzin
  • 1.7.  Steinbildhauer
    Steinbildhauerin
  • 1.8.  Tiefbauer
    Tiefbauerin
  • 1.9.  Maurer
    Maurerin
  • 1.10.  Bodenleger
    Bodenlegerin
  • 1.11.  Erdbeweger
    Erdbewegerin
  • 1.12.  Bauhandwerker für Bauten im Trockenverfahren
    Bauhandwerkerin für Bauten im Trockenverfahren

2. METALL

  • 2.1.  Büchsenmacher
    Büchsenmacherin
  • 2.2.  Büromaschinenmechaniker
    Büromaschinenmechanikerin
  • 2.3.  Elektrotechniker
    Elektrotechnikerin
  • 2.4.  Elektromechaniker
    Elektromechanikerin
  • 2.5.  Fahrrad- und Motorradmechaniker
    Fahrrad- und Motorradmechanikerin
  • 2.6.  Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen
    Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen
  • 2.7.  Karosseriebauer
    Karosseriebauerin
  • 2.8.  Kfz-Elektriker
    Kfz-Elektrikerin
  • 2.9.  Kfz-Mechaniker
    Kfz-Mechanikerin
  • 2.10.  Maschinenbaumechaniker
    Maschinenbaumechanikerin
  • 2.11.  Kommunikationstechniker
    Kommunikationstechnikerin
  • 2.12.  Schlosser
    Schlosserin
  • 2.13.  Schmied
    Schmiedin
  • 2.14.  Spengler
    Spenglerin
  • 2.15.  Werkzeugmacher
    Werkzeugmacherin
  • 2.16.  Kälteanlagenbauer
    Kälteanlagenbauerin
  • 2.17.  Anlagenelektroniker
    Anlagenelektronikerin
  • 2.18.  Feuerungstechniker
    Feuerungstechnikerin
  • 2.19.  Graveur
    Graveurin

3. HOLZ

  • 3.1.  Binder
    Binderin
  • 3.2.  Drechsler
    Drechslerin
  • 3.3.  Fassmaler
    Fassmalerin
  • 3.4.  Holzbildhauer
    Holzbildhauerin
  • 3.5.  Holzschnitzer
    Holzschnitzerin
  • 3.6.  Vergolder
    Vergolderin
  • 3.7.  Verzierungsbildhauer
    Verzierungsbildhauerin
  • 3.8.  Wagner und Holzgerätebauer
    Wagnerin und Holzgerätebauerin
  • 3.9.  Maschinenschnitzer
    Maschinenschnitzerin
  • 3.10.  Tischler
    Tischlerin
  • 3.11.  Sägewerker
    Sägewerkerin
  • 3.12.  Waldarbeiter
    Waldarbeiterin
  • 3.13.  Orgelbauer
    Orgelbauerin
  • 3.14.  Zimmerer
    Zimmerin
  • 3.15.  Restaurator von Möbeln und Holzgegenständen
    Restauratorin von Möbeln und Holzgegenständen

4. BEKLEIDUNG, TEXTIL UND LEDER

  • 4.1.  Damenschneider
    Damenschneiderin
  • 4.2.  Herrenschneider
    Herrenschneiderin
  • 4.3.  Kürschner
    Kürschnerin
  • 4.4.  Schuhmacher
    Schuhmacherin
  • 4.5.  Stricker
    Strickerin
  • 4.6.  Tapezierer - Raumausstatter
    Tapeziererin - Raumausstatterin
  • 4.7.  Weber
    Weberin
  • 4.8.  Textilreiniger
    Textilreinigerin
  • 4.9.  Federkielsticker
    Federkielstickerin

5. NAHRUNGSMITTEL

  • 5.1.  Bäcker
    Bäckerin
  • 5.2.  Metzger
    Metzgerin
  • 5.3.  Konditor
    Konditorin
  • 5.4.  Speiseeishersteller
    Speiseeisherstellerin
  • 5.5.  Molkereifachmann
    Molkereifachfrau

6. GESUNDHEITS- UND KÖRPERPFLEGE

  • 6.1.  Schönheitspfleger
    Schönheitspflegerin
  • 6.2.  Friseur
    Friseurin

7. GLAS, PAPIER, KERAMIK, SONSTIGES

  • 7.1.  Buchbinder
    Buchbinderin
  • 7.2.  Drucker
    Druckerin
  • 7.3.  Florist
    Floristin
  • 7.4.  Fotograf
    Fotografin
  • 7.5.  Glaser
    Glaserin
  • 7.6.  Gold- und Silberschmied
    Gold- und Silberschmiedin
  • 7.7.  Mediengestalter
    Mediengestalterin
  • 7.8.  Setzer
    Setzerin
  • 7.9.  Uhrmacher
    Uhrmacherin
  • 7.10.  Warentransporteur
    Warentransporteurin
  • 7.11.  Blechblasinstrumentenerzeuger
    Blechblasinstrumentenerzeugerin. 2)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. April 2006, Nr. 16.

BEILAGE

1. BAUGEWERBE

1.1. BERUFSBILD DER DACHDECKER

  1. ARBEITSGEBIET:
    Decken, Instandsetzen und Unterhalten von Dach Turm und Wandflächen auf Schalung, Lattung und sonstigen Unterkonstruktionen,
    Ausführen aller funktionsbedingten Schichten von Flachdachbedeckungen und Abdichtungen,
    Verkleiden von Außenwänden,
    Ausführen der bei Dachsanierungen anfallenden Dach-, Turm- und Wandschalungen und -lattungen,
    Ausführen von Anschlüssen, Einfassungen sowie von Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächenwassers,
    Ausführen von Kaminreparaturen,
    Einbauen von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern und Dachflächenfenstern,
    Anbringen von Schneegittern und Laufstegen,
    Ausführen von Dichtungs- und Schutzanstrichen sowie des vorbeugenden Holzschutzes bei Dachdeckungsarbeiten,
    in Verbindung mit Dachdeckerarbeiten: Abmontierung, Wiederanbringung und Instandhaltung von Blitzschutzanlagen,
    Errichtung von Schutz- und Arbeitsgerüsten.
  2. FERTIGKEITEN:
    Zurichten und Bearbeiten der Werkstoffe durch Entfetten, Behauen, Zuschneiden, Verlegen, Falzen sowie Kleben und Verschweißen von Dichtungsbahnen und -folien,
    Befestigen der Deckungen, Abdichtungen, Verkleidungen und deren Zubehörteile, insbesondere durch Nageln, Verschrauben, Vermörteln, Verklammern, Verdrahten, Binden und Kleben.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Grund und Fachregeln des Dachdeckerhandwerks,
    Messen und Einteilen der Dach-Turm- und Wandflächen,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

1.2. BERUFSBILD DER FLIESEN- PLATTEN- UND MOSAIKLEGER

  1. ARBEITSGEBIET:
    Entwerfen, Ansetzen, Verlegen, Einbauen und Behandeln von keramischen und nicht keramischen Wand- und Bodenbelägen sowie von Spezial- und Formsteinen, Wandbauelementen, Trennwand-Unterkonstruktionen, Trennwänden u. a. in und an Bauwerken (im Dick und Dünnbettverfahren),
    Entwerfen, Ansetzen, Verlegen und Einbauen von säure- und frostbeständigen keramischen und nichtkeramischen Wand- und Bodenbelägen in und an Bauwerken (im Dick- und Dünnbettverfahren),
    Entwerfen, Ansetzen, Verlegen und Einbauen von keramischen und nichtkeramischen Wand- und Bodenbelägen aus großformatigen Elementen in und an Bauwerken, ggf. mit Ankern und anderen Befestigungsmitteln hinterlüftet oder mit Mörtel hinterfüllt in und an Bauwerken (im Dick- und Dünnbettverfahren),
    Einmauern und Bekleiden von sanitären Anlagen wie Bade- und Duschwannen und anderen Einrichtungen aus keramischen und nichtkeramischen Baustoffen (im Dick- und Dünnbettverfahren),
    Einbauen und Verlegung von Dämmstoffen,
    Einbauen und Verlegung von Dichtungsbahnen (Sperrschichten),
    Herstellen von ebenen Putzuntergründen und Estrichen zur Anwendung des Dünnbettverfahrens,
    Herstellen von Treppen und Stufenbelägen,
    Ausführen von besonderen Anlagen aus keramischen und nichtkeramischen Belagstoffen (Baustoffen) wie Baukeramik und aus anderen Stoffen für Ladenausbauten, Spring- und Zierbrunnen, Behälter, Kamine, Schwimmbäder, Fassaden u.a.,
    Reinigen und Behandeln von keramischen und nichtkeramischen Belägen in und an Bauwerken,
    Glätten und Schleifen von Naturstein- und Ziegelböden sowie Zementestrichen.
  2. FERTIGKEITEN:
    Handhaben der Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Umgang mit elektrischem Strom,
    Herstellen von Unterlagen und Antragen von Meterrissen,
    Anlegen von rechten Winkeln,
    Sortieren von keramischen Baustoffen nach Größe und Farben,
    Messen, Teilen, Schneiden und Schleifen von Fliesen, Mosaik und Platten,
    Einarbeiten von Löchern und Ausschnitten in Fliesen, Mosaik und Platten,
    Zubereiten der verschiedenen Arten von Mörtel, Klebern und Fugenmischungen für Wand- und Bodenbeläge, ggf. mit Zusätzen,
    Vorrichten von Wand- und Bodenflächen durch Mörtelanwurf, Putz- oder Mörtelträger und Verankerungssysteme zum Ansetzen und Verlegen von keramischen und nichtkeramischen Baustoffen,
    Einteilen von Wand- und Bodenflächen,
    Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten, Mosaik sowie anderen keramischen und nichtkeramischen Baustoffen jeder Art und Größe nach den verschiedenen Verfahren,
    Ausfugen von Wand- und Bodenbelägen, auch in säurefester Verfugung,
    Aufstellen von Trennwand-Unterkonstruktionen,
    Aufstellen und Vergiesen von Fliesen- und Plattentrennwänden und verschiedenartiger Trennwandanlagen,
    Aufstellung von Türzargen,
    Herstellen eines ebenen Unterputzes,
    Herstellen eines ebenen Estrichs,
    Herstellen von Anschlüssen an angrenzende Bauteile,
    Verlegen von Bewehrungen,
    Anlegen und Verfüllen von Fugen verschiedener Zweckbestimmung mit unterschiedlichen
    Stoffen,
    Einmauern und Bekleiden von sanitären Anlagen und anderen Gegenständen
    Abdichten von Wand- und Bodenflächen mit Anstrichen oder anderen Stoffen,
    Einbauen von Sperren,
    Verlegen von Dämmstoffen,
    Einbringen von Auffüllungen und Ausgleichbeton mit oder ohne Gefälle,
    Füllen von Fugen mit plastischen und elastischen Dichtungsmassen,
    Herstellen von Haftbrücken,
    Aufbauen von einfachen Gerüsten,
    Anfertigen von Entwurfs-, Werk- und Verlegeplänen.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Vorkommen, Herstellung, Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Bau und Hilfsstoffe wie keramische und nichtkeramische Fliesen, Mosaik, Bindemittel, Mörtelarten, Zuschlagstoffe, Mörtelträger, Zusatzmittel, Kunstharzzusätze, Isoliermittel, Verankerungen und Befestigungsmittel, Dämmstoffe, Leichtbauplatten u.a.,
    Beschaffenheit des Untergrundes zum Ansetzen und Verlegen von Wand und
    Bodenbelägen,
    Normen, bauaufsichtliche Vorschriften und Verdingungsordnung für Bauleistungen,
    Technische und baurechtliche Vorschriften,
    Vergabebestimmungen,
    Eisen- und Nichteisenmetalle, Holz,
    Farbenlehre und Gestaltung,
    Grundlagen der Bauphysik und Bauchemie,
    Fachrechnen: Kalkulation, Aufmaß und Abrechnung aller Arbeiten,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

1.3. BERUFSBILD DER HAFNER

  1. ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Herstellung, Montage und Instandhaltung jeglicher Art von Öfen (z.B. Kachelöfen, gemauerte Öfen, verstellbare Öfen), von Herden mit Kacheln sowie von gemauerten und offenen Kaminen, Pizzaöfen, Backöfen und Grillöfen.
  2. FERTIGKEITEN:
    Fachgerechtes Aufstellen eines Kachelofens unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistung in Kalorien oder Watt für die zu beheizenden Räume,
    Setzen von Sparherden aus Ziegeln sowie aus Kacheln, Elektrospeicherkachelöfen, Holzbacköfen für Pizza, Brot und Bäckereien,
    Bearbeitung von keramischen Ofenbaustoffen und Kacheln,
    Instandhaltung der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:Verschiedene Ofenarten und ihre Merkmale (Stilöfen usw.),
    Beurteilung des Abzuges der Schornsteine sowie der geeigneten Baustoffe und
    Isoliermaterialien für Schornsteine,
    Abzug und Ausmaß des Kaminrohres im richtigen Verhältnis zur Feuerstelle,
    Angabe der günstigsten Stellen für die Schornsteine, sowie der geeigneten Baustoffe und Isoliermaterialien für die Errichtung derselben,
    Arbeitsvorgänge bei der Herstellung und Montage,
    Öfen,
    Schamotte-Material für die Auskleidung verschiedener Feuerungsanlagen,
    Beurteilen der Qualität, der Eigenschaft und der Verwendung des Materials,
    Lesen von Zeichnungen sowie Planen und maßstäbliches Zeichnen von Öfen jeglicher Art,
    Einrichtungsgegenstände und verschiedene Stilrichtungen,
    Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften sowie Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten (Schamotte, Lehm, Kalk),
    Heizungs- und Wärmetechnik,
    Brandschutz,
    Umgang mit Kunden, einschließlich Beratung und Verkaufstechnik,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

1.4. BERUFSBILD DER KAMINKEHRER 3)

  1. ARBEITSGEBIET:
    Kehr- und Reinigungsarbeiten an Feuerungsanlagen (Kamine, Verbindungsstücke und Feuerstätten), die dem Kehrzwang unterliegen, unter Beachtung der örtlichen Kehrordnung sowie Kehr- und Reinigungsarbeiten an Feuerungsanlagen sowie Be- und Entlüfungskaminen und Kondukten, die nicht dem Kehrzwang unterliegen;
    Prüfung der Kamine und Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit bei den Kehrarbeiten und bei der Feuerstättenschau sowie allfällige schriftliche Aufforderung an den Gebäudeeigentümer zur Behebung der dabei vorgefundenen Mängel;
    Tauglichkeitsprüfung neu gebauter und umgebauter Kamine mit Abnahmebescheinigung;
    Beratung in heiztechnischen Fragen;
    Teilnahme an der Brandverhütungsschau;
    Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Anforderung der zuständigen Behörde;
    Mitarbeit in Hinsicht auf den Schutz der Luft vor Verunreinigung;
    Abgasmessungen und Brennstofflagerkontrolle;
    Entsorgung von Neutralisationsbehältern und Kondensaten aus Brennwertgeräten;
    Naßreinigung des Heizkessels;
    Öffnen und Schließen der Gasstraße zwecks Reinigung des Heizkessels und Dichtheitsprüfung;
    Kaminsanierungen durch Ausbohren und Ausschlämmen.
  2. FERTIGKEITEN:
    Vorbereiten von Kehrgeräten; Beratung; Besteigen des Daches; Befahren des Kamins; Ableinen; Hoch- und Durchstoßen; Kehren; Kratzen; Ausbrennen; Austrocknen; Ausbohren; Ausschlämmen der Kamine; Verbindungsstücke und Feuerstätten; Entfernen des Rußes von der Kaminsohle; Messen; Kontrollieren und Auswertung der Meßergebnisse.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Feststellen feuergefährlicher Mängel sowie der Ursachen von Rauchbelästigungen und Versottungen der Kamine, Verbindungsstücke und Feuerstätten;
    Prüfung der Kamine und Feuerungsanlagen in Alt- und Neubauten und in umgebauten Gebäuden;
    einschlägige Bestimmungen, Durchführung der Abgasprüfung und Kontrolle der Brennsofflager;
    Anfertigen und Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen;
    gesetzlich vorgeschriebene Kehr- und Mängelbuchführung;
    Bau der Kamine, Verbindungsstücke und Feuerstätten sowie Bau von Gebäudeteilen, die zu ihnen in Beziehung stehen;
    Bau und feuerpolizeiliche Bestimmungen sowie technische Vorschriften und Richtlinien über Feuerungsanlagen aller Art und damit zusammenhängende Gebäudeteile;
    Wärmelehre und Heiztechnik, insbesondere Wärmequellen, Brennstoffe, Verbrennung und Nutzbarmachung der Wärme in Feuerungsanlagen;
    Rauch, Abgase und Ruß, Versottung und Verwässerung, Kaminzug, Strömungsverhältnisse in Feuerungs- und Lüftungsanlagen;
    Entsorgung von Kondensaten;
    Gesetzliche Bestimmungen über die Brandverhütung, insbesondere über Kehrzwang, Kehrbezirke, über das Kaminkehrwesen, über Kehr- und Kehrgebührenordnungen;
    Feuerlöschwesen und Feuerlöschdienst;
    Fachrechnen;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
3)

Die Ziffer 1.4 wurde so ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 27. Februar 1996, Nr. 12.

1.5. BERUFSBILD DER MALER UND LACKIERER

  1. ARBEITSGEBIET:
    Streichen, Spritzen und Auftragen von Farben und sonstigen Beschichtungen auf Gegenständen, insbesondere auf Holz, Metall, Kunststoff usw.,
    Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen,
    Anbringen von Tapeten und ähnlichen Wandverkleidungen und von Isolierschichten,
    Schutzanstriche auf Holz, Metall und sonstigen Untergründen,
    Aufbau von Gerüsten, Rollgerüsten, Leitern und Hebebühnen für Innen und Außenarbeiten,
    Ausführung von denkmalpflegerischen Arbeiten,
    Gestaltung und Ausführung von Schriften, Schildern und Dekorationsarbeiten,
    Straßenmarkierungen.
  2. FERTIGKEITEN:
    Beurteilen der Oberfläche und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Gegenstände,
    Beurteilen aller bereits vorhandenen Anstriche und Lackfilme oder Kunststoffbeschichtungen,
    Vorbehandeln alter und neuer Untergründe mit mechanischen und chemischen Mitteln von Hand und mit Maschinen, insbesondere durch Abbeizen, Abbrennen, Abdämpfen, Entfetten, Phosphatieren, Armieren, Absperren, Isolieren, Entrosten,
    Prüfen und Auswählen der Beschichtungsstoffe, Herstellen und Ansetzen gebrauchsfertiger Mischungen,
    Kitten, Spachteln, Glätten, Schleifen, Polieren,
    Mischen und Abstimmen von Farbtönen,
    Auftragen von Grund-, Zwischen- und Schlussanstrichen durch Streichen, Rollen, Spritzen und Tauchen,
    Ausführen von Seidenglanzlackierungen, Schleif- und Effektlackierungen,
    Tauchen, Walzen, Fluten,
    Anfertigung von Entwurfskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen,
    Lasieren, Beizen, Imprägnieren und Versiegeln,
    Herstellung von Putzen,
    Auftragen von schallschluckenden und isolierenden Beschichtungsstoffen,
    Kleben von Tapeten und tapetenähnlichen Werkstoffen,
    Ausführen besonderer Holzschutz-, feuerdämmender und Tarnanstriche,
    Aufbauen und Anbringen von Arbeitsgerüsten für Innen- und Außenarbeiten,
    Ausführen von Dekorations- und Maltechniken,
    Bronzieren und Vergolden, Belegen mit Blattmetall,
    Entwerfen, Zeichnen, Malen und Kleben von Schriften, Zeichen und Druckformen,
    Ausmessen und Berechnung.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Arbeiten mit den gewerbeüblichen Werkzeugen, Geräten und Maschinen sowie Handhabung und Instandhaltung derselben,
    physikalisches und chemisches Verhalten von Untergründen, Werk und Hilfsstoffen,
    Art, Zusammensetzung, Eigenschaft, Wirkung, Lagerung, Verwendung, Bearbeitung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,
    Farben- und Formlehre einschließlich der Stilformen,
    Leistungsbeschreibungen,
    Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

1.6.1. BERUFSBILD DER STEINMETZE 4)

  1. ARBEITSGEBIET:
    Anfertigen von Ornamenten, symbolischen Darstellungen, Wappen u.a., die selbst entworfen oder in gleicher Größe, vergrößert oder verkleinert von Mustern übertragen werden,
    Entwerfen, Herstellen, Bearbeiten und Versetzen von Grabsteinen mit Grababdeckungen und Einfassungen einschließlich Befestigen von Kreuzen und Grabschmuck in Bronze und Eisen, weiters von Verkleidungen für Baufassaden usw.,
    Entwerfen, Herstellen von Werksteinen für den Bausektor aus Natur- und Kunststein, Portalen, Bodenbelägen, Brunnen, Gesimsen und Verkleidungen,
    Verlegen, Versetzen, Überarbeiten, Schleifen und Polieren von fertigen und halbfertigen Werksteinen sowie sämtlicher Verkleidungen und Beläge aus Natur- und Kunststein an der Baustelle,
    Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Symbolen, Dreharbeiten, Geschenkartikeln und Einrichtungsgegenständen,
    Restaurieren, Reinigen und Pflegen im Steinmetzbereich bzw. Anfertigen von Bauelementen, welche im Zuge einer Restaurierung stilgerecht ersetzt werden müssen.
  2. FERTIGKEITEN:
    Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik,
    Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegungsplänen, Verpacken und Transportieren von Rohlingen und Fertigarbeiten,
    Bearbeiten des Materials in verschiedenen Techniken,
    Spalten durch Bohren oder mit Punzen, Winkel-, Zirkel- und Schablonenarbeiten, Auflagern, Sprengen, Spitzen, Zähnen, Stocken, Scharrieren, Schleifen und Polieren,
    Gestalten und Ausführen von gravierten und erhabenen Schriften, Ornamenten und Symbolen sowie Tönen und Vergolden derselben,
    Bedienen und Instandhalten der gewerbeüblichen Maschinen und Geräte.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Grundkenntnisse im Bereich Restaurieren, Konservieren, Reinigen und Pflegen von Natur- und Kunststeinen,
    Schmieden, Härten und Schärfen des betriebseigenen Werkzeuges,
    Gesteinsarten und deren Bezeichnung, Beurteilung des Materials bezüglich Farbe, Rissen, Lager, Härte, Gewicht und Haltbarkeit,
    Aufmaß, Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schablonen und Plänen,
    Fundamentierungs-, Verdübelungs-, Verankerungstechnik, Versetz- und Verlegetechniken bei Grabsteinen, Stufenverkleidungen, Massivstufen, Wand- und Bodenverkleidungen,
    verschiedene Arten von Mörtel für Fundamentierungs- und Verlegearbeiten,
    Kunstgeschichte, Stilkunde, Ornamentik und Heraldik,
    Entstehung von Schäden an Skulpturen und Denkmälern sowie ganz allgemein an Bauwerken,
    Fachrechnen, Vor- und Nachkalkulationen,
    die wichtigsten chemischen Stoffe zur Reinigung, Festigung, Konservierung, Hydrophobierung usw.,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz und Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz, -sicherheit und -medizin.
4)

Die Ziffer 1.6.1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 6. Mai 1998, Nr. 14.

1.6.2. BERUFSBILD DER STEINBILDHAUER 5)

  1. ARBEITSGEBIET:
    Entwurf und Herstellung von Figuren, Flach- und Hochreliefs, Ornamenten, Wappen in allen Größen und in allen Natur- und Kunststeinen,
    Entwerfen, Herstellen, Bearbeiten und Versetzen von Brunnen profaner und sakraler Art,
    Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Symbolen, Zeichen und Dreharbeiten,
    Restaurieren, Reinigen und Pflegen im Bildhauerbereich,
    Anfertigen von orginalgetreuen Kopien,
    Anfertigung von Modellen,
    Entwurf, Ausführung und Aufstellung von Denkmälern, Grabsteinen, Stelen, Brunnen, Geschenksartikeln, Einrichtungsgegenständen profaner und sakraler Art und Ausführung aller einschlägigen Arbeiten.
  2. FERTIGKEITEN:
    Grundkenntnisse im Bereich Restaurieren, Konservieren, Reinigen und Pflegen sämtlicher Natur- und Kunststeine,
    Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik,
    Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegungsplänen,
    Verpacken und Transportieren von Rohlingen und Fertigarbeiten, Bearbeiten des Materials in verschiedenen Techniken,
    Spalten durch Bohren oder mit Punzen, Winkel-, Zirkel- und Schablonenarbeiten, Auflagern, Sprengen, Spitzen, Zähnen, Stocken, Scharrieren, Schleifen und Polieren sowie Punktieren; Gießen der Modelle in Gips, Zement, Kunststein usw.;
    Ausführen aller Bildhauerarbeiten in den verschiedenen Techniken;
    Genaueres Übertragen des Modells eines Akad. Bildhauers oder der eigenen Entwürfe in Naturstein oder Kunststein durch Auspossieren, Punktieren, Verkleinern oder Vergrößern oder auch durch freies Anhauen;
    Gestalten und Ausführen von gravierten und erhabenen Schriften, Reliefen, Ornamenten und Symbolen, sowie Tönen und Vergolden derselben;
    Bedienen und Instandhalten der gewerbeüblichen Maschinen und Geräte.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Schmieden, Härten und Schärfen des betriebseigenen Werkzeuges, Instandhalten und Bedienen der betriebseigenen Maschinen;
    Reinigen und Pflegen von Natur- und Kunststeinen;
    Gesteinsarten und ihre Bezeichnung, Beurteilung des Materials bezüglich Farbe, Rissen, Lager, Härte, Gewicht und Haltbarkeit;
    Aufmaß, Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schablonen und Plänen;
    Fundamentierungs-, Verdübelungs-, Verankerungstechnik, Versetz- und Verlegetechniken bei Grabsteinen;
    verschiedene Arten von Mörtel für Fundamentierungsarbeiten;
    Anatomie für die Ausführung von figürlichen Darstellungen, Zeichnen und Freihandzeichnen;
    Kunstgeschichte und Stilkunde; Ornamentik und Heraldik;
    Abgusstechniken und entsprechende Materialien;
    Entwurfslehre, Formgebung und Farbenlehre;
    Verpackung, Transport und Montage von Figuren und Fertigarbeiten;
    Entstehung von Schäden an Skulpturen und Denkmälern sowie ganz allgemein an Bauwerken;
    die wichtigsten chemischen Stoffe zur Reinigung, Festigung, Konservierung, Hydrophobierung usw.;
    Fachrechnen, Vor- und Nachkalkulationen;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz und Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz, -sicherheit und -medizin.
5)

Die Ziffer 1.6.2 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 6. Mai 1998, Nr. 14.

1.7. BERUFSBILD FÜR DIE TÄTIGKEIT DER TIEFBAUER 6)

  1. TÄTIGKEITEN:
    Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen, Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen;
    Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spielanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen;
    Ausführung von Abbrucharbeiten, Erdarbeiten einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen;
    Herstellung von Mauerwerk im Tiefbau und Straßendecken (einschließlich des Unterbaus);
    Ausführung von Bodengründungen und Begrünungen, Bodenmeliorierungsarbeiten und Flussregulierungen;
    Errichtung von Infrastrukturen im Bereich Umweltschutz;
    Aufbereitung und Wiederverwendung von Aushubmaterial und Baurestmassen;
    Ausführen von Fels- und Hangsicherungen;
    Betreiben von Sand-, Schottergruben und Steinbrüchen.
  2. FERTIGKEITEN:
    Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen;
    Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Bodenmassen;
    Herstellen, Verdichten und Verfestigen des Erdplanums sowie von Gräben und Baugruben einschließlich der Sicherungsmaßnahmen;
    Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten;
    Herstellung von Decken, insbesondere aus wasser-, bitumen-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen Steinen und Platten;
    Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen;
    Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen;
    Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen sowie von Park-, Sport- und Spielplätzen;
    Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen;
    Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertigteilen für Ver- und Entsorgungsanlagen;
    Ausführen von Flussbauarbeiten;
    Ausführen von Drainagen.
  3. KENNTNISSE:
    Kenntnisse über Vegetationszeiten, Klimaverhältnisse und Samengemische;
    Grundkenntnisse über die örtliche Geologie sowie über Bodenerosion, Bodenarten und Bodenmechanik;
    Kenntnisse über Wasserführung, über Landeskultur- und Wasserbauarbeiten;
    Kenntnisse über die Gesetze im Bereich Abfallbewirtschaftung, über Aufbereitung und Wiederverwendung von Altbaustoffen;
    Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Straßenbauwerken, insbesondere Straßen, Wegen und Plätzen;
    Kenntnisse über Planung und Bau von Ver- und Entsorgungsanlagen und über Arbeiten im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau;
    Kenntnisse über die Bau- u. Hilfsstoffe sowie über Abbrucharbeiten;
    Kenntnisse über Vermessungstechniken, das Aufmaß und die Massenberechnungen;
    Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Erd- und Straßenbaustellen, sowie über den Einsatz und Betrieb von Erd- und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeugen;
    Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, sowie über die Verkehrssicherung an Baustellen und die Baugrubensicherung.
6)

Die Ziffer 1.7 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34.

1.8. BERUFSBILD DER MAURER 7)

  1. ARBEITSGEBIET:
    Herstellung, Montage und Instandsetzung von Bauwerken - auch Fertigbauwerken und solchen aus Fertigbauteilen - insbesondere aus künstlichen und natürlichen Steinen, aus Bauplatten, Beton und Stahlbeton,
    Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen und natürlichen Steinen für den Hoch-, Tief- und Wasserbau und bei Erdbewegungsarbeiten,
    Herstellung von Fassaden aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten und Fassadenelementen,
    Ausführung von Sperrungen gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser und von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
    Aufbringen von Innen- und Außenputzen aller Art,
    Herstellung von Estrichen und von Industrieböden und Aufbringen von Bodenbelägen aus künstlichen und natürlichen Steinen aller Art,
    Ausführung von Bauwerks- und Grundstückentwässerungen,
    Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten aller Art,
    Ausführung von Infrastrukturen, Außengestaltung, Zivil- und Umweltschutzbauten,
    Sanierung von Altbauten - auch denkmalgeschützten Gebäuden - und Betonbauten,
    Einbauen von Metall-, Holz-, Glas-, Kunststoff- und Sichtbauteilen in Bauten jeglicher Art.
  2. FERTIGKEITEN:
    Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen,
    Ausführen von Arbeiten nach vorgegebenen Plänen und Berechnungen,
    Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
    Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natürlichen Steinen,
    Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
    Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen und Hilfskonstruktionen,
    Herstellen von Betonschalungen,
    Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
    Herstellen jeglicher Stahlbetonbewehrungen,
    Herstellen von Beton- und Stahlbetonfertigteilen,
    Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,
    Aufbringen von Innen- und Außenputzen einschließlich Anbringen von Putzträgern,
    Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung sowie zum Brandschutz und zur Feuchtigkeitsisolierung,
    Herstellen von Estrichen und von Industrieböden und Aufbringen von Bodenbelägen aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten,
    Ausführen von Bauarbeiten zur Verbesserung der Akustik - auch Schalldämmung - und Herstellen von Trockenmauern,
    Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen,
    Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Statik im Mauerwerks- und Betonbau,
    Statik im Stahlbeton-, Holz- und Stahlbau,
    bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes,
    Konstruktionen und Sanierung im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,
    Konstruktionen im Holz- und Stahlbau, Bauarbeiten zur Verbesserung der Akustik - auch Schalldämmung - sowie Trockenmauern,
    Bauarbeiten im Hoch-, Tief- und Wasserbau,
    Bodenarten, Baugrubensicherung und Gründungen bei Erdarbeiten,
    Bauwerks- und Grundstückentwässerungsanlagen,
    Maßnahmen gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser,
    Abbruch- und Stemmarbeiten,
    Vermessungsarbeiten,
    Betontechnologie und Mörtelgruppen,
    Aufmaß und Massenberechnungen,
    Einrichtung und Betrieb von Baustellen,
    Bau- und Hilfsstoffe,
    Einsatz und Wartung von Baumaschinen, Geräten und Werkzeugen,
    Einschlägige Normen, allgemeines Leistungsverzeichnis für öffentliche Bauaufträge und Immissionsschutzvorschriften,
    Entsorgung von Bauabfällen (Schadstoffe, Schaumstoffe, Kunststoffe usw.)
    Bau und Funktionsweise von Kaminen,
    Verschiedene Baustile,
    Natürliche Bauweise und Baubiologie,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung, sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
7)

Die Ziffer 1.8 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 24. September 1992, Nr. 36.

1.9. BERUFSBILD DER BODENLEGER 8)

  1. ARBEITSGEBIET:
    Verlegung und Lieferung von Warmböden;
    Verlegung von Parkettböden, Riemenböden, Dillenböden, Holzpflaster;
    Korkböden, PVC-Beläge, Textilböden, Linoleumböden, Bodenbeläge aus natürlichem und synthetischem Kautschuk, Sportböden;
    Erstellung der verschiedenen Unterböden in fester und nicht fester Form, Oberflächenbehandlung der jeweiligen Böden, sowie jede Nebenleistung im Bereich Warmbodenverlegung.
  2. FERTIGKEITEN:
    Information und Beratung des Kunden und des Bauleiters bei der Gestaltung, Materialauswahl, Farbzusammenstellung der zu verlegenden Fußböden;
    Auswahl der Böden unter Beachtung der Kundenwünsche, des Nutzungszweckes und der Beanspruchung;
    Entwerfen von Verlegemustern;
    Ausmessung und Einteilung der Fußbodenfläche bzw. der Unterböden, sowie Errechnung des Materialbedarfes;
    handwerkliches Herstellen und Verarbeiten von Maß-Parkettelementen;
    Prüfen, Voranstrich, Spachteln, Glätten, Schleifen oder Reparaturarbeiten, Schließen von Fugen bei Estrichen;
    Errichten eines Unterbodens in fester oder nicht fester Form;
    Feuchtigkeitsisolierung der Böden in fester oder flüssiger Form;
    Anbringung der Trittschalldämmung;
    vollflächiges Verkleben auf dem Untergrund;
    schwimmende Verlegung des Holzbodens; Festnageln oder Verschrauben der Holzbödenelemente auf Lager- oder Blindböden; Schleifarbeiten bei neuen und alten Parkettböden;
    Restaurierung von alten Parkettböden in ihrer ursprünglichen Form;
    Verlegung von Sportböden mit Unterbodenkonstruktionen und Spielfeldmarkierungen;
    vollflächiges Verkleben und Verspannen von Textilböden im In- und Außenbereich;
    Verlegung von synthetischen Kautschukbelägen, Korkböden, PVC-Böden, Linoleumböden, Fußmatten oder Abstreifern;
    Montage und Einbau von Installationsdoppelböden;
    Verschweißung, Verfugung von PVC- oder Linoleumböden;
    Oberflächenbehandlung, Reparatur und Reinigung aller Bodenarten;
    Montage der Sockelleisten;
    Befestigung der Übergangsprofile.
  3. KENNTNISSE:
    Materialien:
    Holz, Klebstoffe, Oberflächenmittel, Dämm- und Sperrstoffe, Verbindungsmittel, Geräte, Maschinen, Hilfs- und Betriebsstoffe, Mess- und Richtgeräte, Arbeitsunterlagen;
    Fachrechnen;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, über Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz.
8)

Die Ziffer 1.9 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 12. Juli 1999, Nr. 38.

1.10. BERUFSBILD FÜR ERDBEWEGUNGSARBEITEN 9)

  1. ARBEITSGEBIET:
    Ausführung von Erdarbeiten mit und ohne Transport;
    Ausführung von Grundstückentwässerungen und Begrünungen;
    Ausführung von Abbrucharbeiten;
  2. FERTIGKEITEN:
    Ausheben und Auffüllen von Bodenmassen;
    Absteifen von Baugruben sowie Verdichten des Bodens;
    Herstellen des Unterbaues aus Kies und Schotter;
    Errichten von Dränagen;
    Herstellen von Mauerwerk (Zyklopen und Fertigteilmauern);
    Durchführen von Sprengarbeiten.
  3. KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Lagepläne, Grundrisse, Längs- und Querprofile einfacher Straßenbauarbeiten und sonstiger Erdarbeiten;
    Vergabebestimmungen;
    Absicherung bei Erdarbeiten;
    Entwässerungen;
    Abbrucharbeiten;
    Einrichtung und Betrieb von Baustellen;
    Einsatz und Wartung von Baumaschinen, Geräten und Werkzeugen;
    Fachrechnen;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
9)

Die Ziffer 1.10 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 30. September 1999, Nr. 54.

1.11. BERUFSBILD DER BAUHANDWERKER FÜR BAUTEN IM TROCKENVERFAHREN 10)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Das Trockenbauverfahren oder Trockenverfahren umfasst die Voranfertigung und Endausführung von Fußböden, Wänden, Wandverkleidungen, Bögen und Gewölben, verschiedenartigen Einbaukästen, Hängedecken und Überdachungen aus Gipskarton und andere Konstruktionssysteme im Trockenverfahren, und zwar folgendermaßen:
    Fußböden: Die Fertigteile werden im Trockenverfahren verlegt, indem die einzelnen Stücke miteinander verbunden bzw. zusammengefügt werden. Der somit schwimmend verlegte Fußboden hat keine starre Verbindung mit den tragenden Konstruktionsteilen des Gebäudes.
    Trennwände: Sie bestehen aus beschichteten Gipsplatten (Gipskarton) verschiedener Stärken - mit einer inneren Isolierschicht aus verschiedenen Materialien (Steinwolle, Glaswolle, Styropor und andere expandierte Materialien, Kork, Zellulose etc.) - die auf einem Ständerwerk aus Zinkblech, das in variablen Abständen an vertikalen Trägern, die ihrerseits mit dem Fußboden und dem Plafond verbunden sind, befestigt ist. Abgesehen von der zugedachten Funktion wie Raumteilung bzw. -trennung, müssen die Wände den Erfordernissen Rechnung tragen, indem sie
    • -  Feuerschutz und
    • -  Schall- und Wärmeisolierung bieten,
    • -  bestimmte mechanische Eigenschaften aufweisen, die gewährleisten, dass, angesichts der jeweiligen Größe und anderen Gegebenheiten der Bauteile, allfällige Erdstöße die Stabilität nicht beeinträchtigen.
  •   Die Zwischenräume in den Wänden müssen das Verlegen von Kabeln und Rohren sowie die Aufnahme von Dämm-Material ermöglichen.
    Wandverkleidung: Eine Wandverkleidung besteht aus einer oder mehreren zusammengefügten Platten auf vertikalen Metallschienen oder -profilen, die mit der bestehenden Wand fest verbunden sind. Der Hohlraum, der zwischen der Wand und der Wandverkleidung entsteht, ermöglicht das Einfügen von Isolierplatten, um eine Schall- und Wärmeisolierung zu gewährleisten und den Einbau von Leitungen und Anderem im vorhandenen Luftraum zu ermöglichen. Die Gipskartonplatten können durch feuerfeste und feuchtigkeitsbeständige Spezialplatten ersetzt werden.
    Sicherungskästen und Ähnliches: Die auf Metallschienen befestigten und aus Gipskarton gefertigten Kästen werden zur Abschirmung von Rohren, Kabeln, Belüftungsöffnungen verwendet.
    Feuerhemmende Isolierung von Bauteilen: Metallgerüste, die mit Gipskartonplatten mit feuerbeständigen Halterungen fest verbunden sind, gewährleisten Brandschutz in feuergefährdeten Bereichen wie Heizräumen, Notausgängen usw.
    Feuchtigkeitsisolation: Flächenversiegelung in Bädern und anderen Feuchträumen durch Verwendung wasserabweisend imprägnierter und gegebenenfalls aluminiumbeschichteter Feuchtraumplatten auf Metallschienen und -profilen
    Hängedecken: Sie bestehen aus einem Verankerungssystem, das an der Decke und an den Wänden angebracht ist und an der Unterseite Gipskartonplatten trägt. Das Verankerungssystem besteht vorwiegend aus Aufhängungselementen, die entweder parallel oder gekreuzt verlaufen und am unteren Ende die angeschraubten Platten tragen. Diese Art von Decken regelt die Luftfeuchtigkeit im Wohnbereich, dient als Feuerschutz und bietet architektonisch und funktionell viele Möglichkeiten, auch als Schalung von Kabeln, Rohren u.s.w. Hängedecken können auch, unter Einhaltung eines Hohlraums, unmittelbar am Plafond montiert werden. Der Hohlraum ermöglicht das Einfügen von Isolierplatten.
    Mineralfaser-, Leichtgips und Profildecken: Sie bestehen aus verdeckten, halbverdeckten oder Sichtträgern, die an der Decke angebracht sind und an der Unterseite quadratische Platten in verschiedenen Ausführungen tragen. Das Trägersystem besteht aus einem Maschen- oder Gitterwerk, das mit Dübeln und Abstandhaltern an der Decke verankert ist und mit Wandanschlussprofilen aus eloxiertem oder anderweitig beschichteten Aluminium an den Wänden befestigt ist.
    Montage von Mobilwänden: Diese beweglichen Wände bestehen aus auswechselbaren und zusammensetzbaren Modulelementen, die im Trockenverfahren auf der Baustelle zusammengefügt werden, und zwar auf eine zentrale tragende interne Struktur, die an beiden Seiten mit Platten mittels Aluminiumprofilen abgedeckt wird. Der Hohlraum zwischen den Platten wird mit thermoakustischem Isoliermaterial aufgefüllt. Die Fenster und Türen sind in einem Stück gefertigt und mit Aluminiumrahmen versehen. Die Platten bestehen aus Kunststoff-beschichtetem Pressholz.
    Bögen und Gewölbe: Es handelt sich um nicht tragende architektonische Elemente, die auf einer Metallstruktur befestigt sind und mit gebogenen und geformten Platten aus Gipskarton verschiedener Stärke realisiert werden.
    Stucktechnik: Nach Fertigstellung der Gipskartonflächen erfolgen die Endausführungsarbeiten, das heißt das Verspachteln und Glätten der Flächen und Stoßfugen zur Verdeckung und Verstärkung.
  • b)  FACHKENNTNISSE UND FERTIGKEITEN:
    Für das Trockenbauverfahren sind Kenntnisse über Folgendes erforderlich:
    • -  Auswertung des Ausführungsplans
    • -  Anreißen (Vorzeichnen) der Flächen mit Lotschnur-Automat oder Lasergerät
    • -  Materialkenntnisse und Kenntnisse der Vorschriften in folgenden Bereichen
    • -  Feuerschutz
    • -  Schalldämpfung
    • -  Wärmedämmung
    • -  Luftfeuchtigkeit
    • -  Metallstruktur: Fachkenntnisse über Metallverarbeitung (Spenglerei) sowie über diverse Befestigungstechniken
    • -  Materialzusammensetzungen
    • -  Schneiden, Fräsen und Biegen von Gipskarton
    • -  Spachteln und Glätten von Gips
    • -  Werkzeuge und Geräte
    • -  Montagetechnik
    • -  Reparaturen
    • -  Holzverarbeitungstechniken und einschlägige Materialkenntnisse
    • -  Materialkontraste
    • -  Kosten- und Ertragsanalyse und Verwaltung der Aufträge (Vergabe- oder Werkvertrag)
    • -  Werkstoffberechnung
    • -  Fachrechnen
    • -  Flächenmessung
    • -  Überprüfung der Maurerarbeiten (Fachwissen und Beratung)
    • -  Vorschriften über Erdbeben gerechte Bauweise
    • -  Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz im Allgemeinen>sowie Sachkenntnisse über
    • -  Einrichtung
    • -  Maurerarbeiten
    • -  Tischlerei
    • -  Zimmerer/Spenglerei
    • -  Materiallagerung
    • -  Materialien für Wärme-, Lärm- und Feuchtigkeitsdämmung
    • -  feuerfeste Materialien
  • c)  WERKZEUGE UND ANDERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE:
    •   Messinstrumente:
      • -  Gliedermassstab (2m)
      • -  Stahl-Rollmessband
      • -  Roll-Meterband
      • -  Anreißer
      • -  Laser-Anreißer
      • -  Nylonschnur
      • -  Winkel
      • -  Waage- Wasserwaage
    •   Ausrüstungen:
      • -  Traggriffe für Platten
      • -  Schubkarren
      • -  Werkzeuggürtel
      • -  Werkzeugtasche
    •   Werkzeuge:
      • -  Klingenmesser
      • -  Kreisschneider
      • -  Stichsäge
      • -  Stichling
      • -  Fachsäge
      • -  Plattenheber
      • -  Plattenhebebügel
      • -  Plattenträger
      • -  verstellbarer Hobel
      • -  Lochstanze
      • -  Blechschere
      • -  Kantenhobel
      • -  Elektrobohrer
      • -  Schraubgerät
      • -  Elektrische Schere
      • -  Mixer
      • -  Tacker
      • -  Spachteln verschiedener Größenordnung.
10)

Die Ziffer 1.11 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 8. Mai 2001, Nr. 20.

2. METALL

2.1. BERUFSBILD DER BÜCHSENMACHER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Zusammenbau und Instandsetzung von Lang- und Faustfeuerwaffen für Jagd, Sport und Beruf,
    Aufpassen von Zielfernrohren,
    Einschießen von Waffen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Feilen,
    Messen und Anreißen,
    Meißeln,
    Schaben und Passen,
    Sägen,
    Bohren,
    Reiben,
    Senken,
    Gewindeschneiden,
    Drehen und Fräsen,
    Glühen, Härten und Anlassen,
    Weich und Hartlöten,
    Anfertigen der im Büchsenmacherhandwerk gebräuchlichen Werkzeuge,
    Anfertigen von Federn,
    Anfertigen von Einzelteilen wie z.B. Schrauben, Schlagstücken, Abzugstangen, Stecherteilen, Zündstiften, Puffern, Ejektorteilen,
    Nachpassen von Schäften durch Nachstechen, Leimen, Schleifen, Polieren, Behandlung mit Öl,
    Einschießen,
    Skizzieren einfacher Bauteile.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe,
    Tauch- und Streichbrünierungen,
    Waffenkonstruktionen,
    Munitionsarten,
    Ballistik,
    Lesen von technischen Zeichnungen,
    Arbeits- und Lehrvertrag,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.2. BERUFSBILD DER BÜROMASCHINENMECHANIKER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Aufstellung und Inbetriebnahme von mechanischen, elektromechanischen, elektrischen und elektronischen Maschinen, Anlagen und Geräten der Büro-, Daten- und Mikrofilmtechnik,
    Planung, Fertigung und Inbetriebsetzung von mechanischen, elektromechanischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen an Maschinen, Anlagen, Geräten der Bank-, Büro- und Datentechnik.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Skizzen, Werkstattzeichnungen, Funktionsschemata, Schaltzeichen und Schaltbildern,
    Aufstellen und Inbetriebnehmen der genannten Maschinen, Anlagen und Geräte,
    Entwerfen, Fertigen, Montieren, Schalten, Prüfen und Justieren der genannten Baugruppen,
    Messen mit mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Mess- und Prüfgeräten,
    Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
    Warten und Instandsetzen von Baugruppen, Maschinen, Anlagen und Geräten der Bank-, Büro- und Datentechnik,
    Instandhalten der gewerbeüblichen Maschinen, der Mess- und Prüfgeräte sowie der Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Mechanik,
    Elektrotechnik und Elektronik,
    Optik,
    mechanische, elektromechanische, elektrische und elektronische Baugruppen,
    Blockschaltbilder, Stromlauf- und Verdrahtungspläne,
    Funktionsweise, Einsatz und Bedienung von Maschinen, Anlagen und Geräten der Bank-, Büro- und Datentechnik,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Telefonanschlüsse für Fernkopierer, Frankiermaschinen und Fernschreiber,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.3. BERUFSBILD DES ELEKTROTECHNIKERS 11)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Planung, Berechnung, Bau, Installation, Prüfung, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von:
    • -  elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Verteilung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie,
    • -  Erdungs- und Blitzschutzanlagen,
    • -  Antennen- und Satellitenanlagen usw.
    • -  Ruf-, Signal-, Alarm- und Überwachungsanlagen, Regel- und Steuerungsanlagen,
    • -  BUS-, Netz-, ISDN-Verteilungssysteme sowie alle Anlagen der Kategorie "0",
    • -  Kompensationsanlagen, statische und mechanische Wechselrichteranlagen, Batterieanlagen,
    • -  Gleichstromgeräte und -anlagen,
    • -  elektrischen Energieverbrauchseinrichtungen sowie elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Schaltungsunterlagen,
    Entwerfen, Berechnen und Zusammenbauen der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen und Einrichtungen,
    Messen von elektrischen und nichtelektrischen, insbesondere mechanischen, lichttechnischen und thermischen Werten,
    Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (berufsbezogen),
    Bearbeiten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen sowie Bau und Montage der zugehörigen Betriebsmittel,
    Montieren und Anschließen von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Geräten der unter "Arbeitsgebiet " genannten Anlagen und Einrichtungen,
    Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten und Instandsetzen der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen und Einrichtungen,
    Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und mechanischen Störungen und Funkstörungen,
    Überprüfen der EMV-Richtlinien,
    Instandhaltung der Werkzeuge sowie der Mess- und Prüfgeräte,
    Erstellung der Erklärungen, Messprotokolle, Materiallisten und der weiteren Unterlagen laut Gesetz Nr. 46/90samt entsprechender Durchführungsverordnung.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Physik und Chemie, besonders in Bezug auf Elektroinstallationen und Elektrogeräte,
    Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektrotechnik und elektrische Messtechnik,
    Leistungs- und Verteilungstechnik,
    Erdungs- und Blitzschutztechnik,
    Antennentechnik,
    Regelungs- und Steuerungstechnik sowie Antriebstechnik,
    Beleuchtungstechnik,
    Wärmetechnik und Elektroheizung,
    Kälte- und Klimatechnik (berufsbezogen),
    Fernmeldetechnik, ISDN-, EIB-, BUS-Netze, sowie Anlagen der Kategorie "0",
    elektrotechnische Schaltungsunterlagen, Zeichnungen und elektrische Symbole, CE – Kennzeichnung,
    Berechnung von elektrischen und nichtelektrischen, insbesondere von mechanischen, lichttechnischen und thermischen Werten,
    Funktion der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel,
    Werk- und Hilfsstoffe,
    einschlägige Rechtsvorschriften über das Fernmeldewesen und die Energiewirtschaft, der CEI- Bestimmungen, der CEE- und der VDE-Normen und der allgemeinen Blitzschutzbestimmungen,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, über Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene ( gesetzesvertretendes Dekret Nr. 626/94).
11)

Die Ziffer 2.3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 26. Oktober 2001, Nr. 66.

2.4. BERUFSBILD DER ELEKTROMECHANIKER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Herstellung, Umbau, Montage, Anschluss an die Versorgungs- sowie Entsorgungseinrichtungen, Inbetriebnahme, Entstörung, Wartung und Instandsetzung von:
    elektromechanischen Anlagen, Maschinen und Geräten,
    elektrischen Maschinen, Motoren, Trasformatoren und elektromagnetischen Vorrichtungen,elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Fernsteuerungen, Steuer- und Regelgeräten, Messgeräten der Stromerzeugung, der Schweiß- und Antriebstechnik.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen der unter "Arbeitsgebiet" genannten Maschinen und Geräte,
    Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schaltplänen und Montageplänen,
    Messen von elektrischen, nichtelektrischen, mechanischen und thermischen Werten,
    Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
    Anfertigen von Wicklungen aus Drähten, Stäben, Bändern und Blechen,
    Einbauen und Schalten von Wicklungen,
    Herstellen von Wickelwerkzeugen und -schablonen,
    Isolieren, Imprägnieren und Trocknen von Wicklungen,
    Auswuchten von rotierenden Teilen,
    Zusammenbauen, Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten, Instandsetzen und Entstören der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen, Maschinen und Geräte,
    Instandhaltung der Werkzeuge sowie der Mess- und Prüfgeräte,
    Verdrahten von Geräten, Schalt und Steuereinrichtungen,
    Prüfen, Justieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen elektromechanischer Anlagen sowie elektrischer Geräte und Baugruppen,
    Ermitteln und Beseitigen von Störungen elektrischer und mechanischer Art,
    Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhaltung der Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Physikalische und chemische Grundlagen der Elektromechanik,
    Elektrizitätslehre, Elektronik, Mechanik, Elektrotechnik sowie Mess- und Prüftechnik,
    Wärmelehre, Hydraulik und Pneumatik,
    Antriebs-, Steuer- und Regeltechnik sowie Mess- und Prüftechnik,
    Konstruktion und Berechnung der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen, Maschinen und Geräte sowie deren Stromversorgungseinrichtung,
    Werk- und Hilfsstoffe,
    Einschlägige technische Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Maschinenschutzgesetzes, einschlägige CEI, IEC und CEE-Bestimmungen, jeweils geltende DIN-Norm,
    Vorschriften des Explosionsschutzes sowie der Blitzschutzbestimmungen und Erdungsanlagen, ausgenommen deren Errichtung,
    Fachrechnen, Berechnung von elektrischen und nichtelektrischen Werten,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.5. BERUFSBILD DER FAHRRAD- UND MOTORRADMECHANIKER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung und Reparatur von Kleinapparaten und Kleinmaschinen einschließlich der dazu notwendigen Vorrichtungen sowie von Modellapparaten und -maschinen zu Forschungs- und Lehrzwecken,
    Herstellung und Reparatur von Fahrrädern,
    Reparatur und Wartung von Fahr- und Motorrädern,
    Herstellung und Reparatur von Fahrrädern für Sonderzwecke sowie von Krankenfahrstühlen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Meißeln, Sägen, Schneiden, Feilen, Schaben, Passen, Biegen, Richten, Bohren, Reiben, Senken, Drehen, Fräsen, Hobeln, Gewindeschneiden, Nieten, Verschrauben, Hart- und Weichlöten, Schweißen, Schleifen, Polieren, Zusammenbauen,
    Feststellen von Mängeln und Schäden,
    Einbauen von Ersatzteilen,
    Ein und Ausbauen von Verbrennungsmotoren einschließlich Anlasser, Getriebe und Auspuffanlage,
    Einstellen von Vergaser und Zündanlagen,
    Instandhalten und Einstellen von Bremsen,
    Beseitigen kleinerer Fehler an der elektrischen Anlage von Motorrädern und -rollern,
    Instandhalten von Fahrrädern, Motorrädern und -rollern einschließlich der Bereifung,
    Pflegen und Instandhalten der Maschinen, Arbeitsgeräte und Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Arten, Typen sowie Bau und Arbeitsweise von Fahrrädern, Motorrädern und -rollern,
    Mechanik sowie Elektrotechnik, soweit sie das Arbeitsgebiet des Mechaniker-Handwerks betreffen,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk und Hilfsstoffe,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.6. BERUFSBILD DER INSTALLATEURE VON HEIZUNGS- UND SANITÄREN ANLAGEN

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Bau von Zentralheizungs, Lüftungs- und Luftheizungsanlagen, von Anlagen für die Versorgung mit Gas und Wasser sowie von Anlagen zur Nutzung regenerationsfähiger Energiequellen,
    Planung und Bau von Anlagen für die zentrale Beheizung und die Warmwasserbereitung mit flüssigen und dampfförmigen Wärmeträgern für alle Energiearten sowie von Wärmepumpenanlagen mit Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, insbesondere von Warmwasser-, Heißwasser-, Dampf-, Strahlungs- und Speicherheizungen sowie von Solaranlagen,
    Planung und Bau von Anlagen für die zentrale Klimatisierung für alle Energiearten mit Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, insbesondere von Warmluftheizungen, Lüftungsanlagen, Teil und Vollklimaanlagen und Entfeuchtungsanlagen,
    Bau von Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen,
    Planung und Bau von Feuerungsanlagen für alle Brennstoffe, von Einrichtungen für die Brennstofflagerung und für die zentrale Heizversorgung sowie von Einrichtungen zum Transport und zur automatischen Beschickung mit festen Brennstoffen (samt Entaschungsanlagen) sowie die entsprechenden Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen,
    Einbau von Öl- und Gasbrennern,
    Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen aus allen Werkstoffen welche für die Beförderung von Gas, Wasser, Abwasser und chemischen Flüssigkeiten zugelassen sind,
    Planung und Bau von sanitären Anlagen, insbesondere von Abwasserhebe-, Druckerhöhungs- und Wasseraufbereitunganlagen sowie von sanitären Einrichtungen für Schwimmbäder und für medizinische Bäder,
    Installation von Einzelfeuerstätten und Gasbrennern sowie von haustechnischen Einrichtungen, Armaturen und Warmwasserbereitern einschließlich der Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen,
    Herstellung und Montage von Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser ab Regenrohr,
    Planung und Bau von Warmluft und Zentralheizungen, von Be- und Entlüftungsanlagen für Schwerkraft und Ventilatorbetrieb für alle Energiearten, mit und ohne Wärmeträger sowie der entsprechenden Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen,
    Planung und Bau von Speicherheizungen,
    Planung und Bau von zentralen Heizölversorgungsanlagen,
    Planung und Bau von Solaranlagen,
    Planung und Bau von Wärmepumpen und Rückgewinnungsanlagen,
    Planung und Bau von Schwimmbädern und Entfeuchtungsanlagen,
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Messen und Anreißen von Bauteilen und Halbzeugen,
    Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
    Verlegung von Rohren,
    Aufstellen und Anschließen der Anlagenteile für Beheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Feuerung und Brennstoffversorgung,
    Herstellen, Verlegen und Befestigen von Leitungen für Anlagen der zentralen Klimatisierung,
    Inbetriebnehmen und Regulieren von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Klimatisierungs-, Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen,
    Durchführen von wärme-, strömungs- und feuerungstechnischen Messungen,
    Instandsetzen, Warten und Reinigen sowie Beseitigen von Störungen der Anlagen,
    Herstellen und Einbauen von Luftleitungen, Einbauen von Anlagenteilen,
    Betriebsfertiges Zusammenbauen von Speicherheizungen,
    Einbauen von Ölleitungen mit Zubehör, von Ölförderaggregaten, Regeleinrichtungen sowie von Ölvorratsbehältern mit Füll- und Entlüftungsleitungen und mit sonstigem Zubehör,
    Einbauen und Regulieren von Öl- und Gasbrennern,
    Instandhalten und Pflegen der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
    Herstellen und Einbauen von Anlageteilen für Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen,
    Aufstellen, Einbauen, Anschließen und Einstellen von Einzelfeuerstätten sowie von Geräten und Armaturen für die Gas- und Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, Kühl- und Schankanlagen sowie die zentrale Heizölversorgung,
    Herstellung und Anbringung von Einrichtungen zur Ableitung des Niederschlagswassers ab Regenrohr,
    Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Metereologische, hygienische, physikalische und chemische Anforderungen beim Zentralheizungs- und Klimaanlagenbau,
    Baustatik sowie Elektro- und Regeltechnik,
    Korrosions-, Wärme- und Schallschutz,
    Berechnung des Wärmebedarfs, des Kühlbedarfs und der Rohrsysteme,
    Brennstoffarten und Verbrennungsvorgang,
    Betrieb der Anlagen und Anlagenteile für die zentrale Beheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Feuerung und Brennstoffversorgung,
    Bestimmungen über Elektroinstallationen, Vorschriften des Immissionsschutzes, Vorschriften des Gewässer- und Brandschutzes, technische Regeln für Dampfkessel und Verdingungsordnung für Bauleistungen,
    Entwerfen, Berechnen, Zeichnen und Zusammenbauen der Anlagen und Einrichtungen,
    Wärmetechnische und hygienische Grundlagen für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung,
    Bauphysik, Schallschutz, Elektro- und Regeltechnik, soweit sie für die Berufsausübung notwendig sind,
    Betrieb der Anlagen und der Anlagenteile für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung,
    Berechnung von Warmluft, Zentralheizungs- und Klimatisierungsanlagen sowie von Speicherheizungen,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Hygienische, physikalische und chemische Anforderungen bei der Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation,
    Berechnung von Rohrsystemen,
    Gase sowie Wasser und Abwasserarten, ihre Zusammensetzung und Eigenschaften,
    Kühlsysteme und Kältemittel,
    Funktion der Einzelfeuerstätten, der Geräte und Armaturen für die Gasversorgung, die Be- und Entwässerung, Kühl- und Schankanlagen und die zentrale Heizölversorgung,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.7. BERUFSBILD DER KAROSSERIEBAUER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, ablieferungsfertige Herstellung, Instandsetzung sowie branchenübliche Oberflächenbehandlung von:
    Kraftfahrzeug-Karosserien (Aufbauten) aller Art,
    Aufbauteilen, Spezialaufbauten aller Art,
    Kraftfahrzeug-Anhängern, Sattelaufliegern, Transportbehältern aller Art,
    Ausstattung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Spezialeinbauten, wie Schiebedächer, Hebe- und Kippeinrichtungen sowie Ausstattung mit Sitzen,
    Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Aufbauten und Fahrgestellen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Entwurfskizzen und Zeichnungen,
    Anfertigen von Modellen,
    Messen, Anreißen, Zuschneiden,
    Sägen, Meißeln, Feilen, Schleifen,
    Bohren, Gewinde schneiden,
    Schrauben, Nieten, Löten, Kleben
    Autogen-, Elektro- und Schutzgasschweißen,
    Brennschneiden, Schmieden,
    Richten, Biegen, Ausbeulen, Spannen, Stauchen, Strecken, Treiben und Formen von Blechen,
    Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
    Isolieren,
    Einsetzen von Scheiben,
    Richten und Vermessen von Bodengruppen,
    Aus- und Einbau von Rahmenteilen,
    Spachteln, Schleifen, Lackieren, Polieren, Konservieren, Farben anpassen,
    Zeichnen und Auflackieren von Werbeschriften und Motiven,
    Verarbeiten von Werkstoffen für Auskleidungen,
    Ausführung von Wartungsarbeiten an Karosserien, Spezialaufbauten, Anhängern und Einbauten,
    Pflegen und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Oberflächenbehandlung,
    Beanspruchung der Karosserie und des Fahrgestells sowie einschlägige Berechnungen,
    Bedienen von Mess- und Prüfgeräten zur Kontrolle des Fahrwerks, der Licht- und sonstigen Anlagen für Kraftfahrzeuge,
    Vorbereitung von Farben und Farbtönen,
    Verarbeitung verstärkter Kunststoffe (Gießharze),
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sowie Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Rechtsvorschriften und Richtlinien, die das Arbeitsgebiet des Karosseriebauers betreffen,
    Gesetzliche Bestimmungen über den Immissionsschutz,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.8. BERUFSBILD FÜR KFZ-ELEKTRIKER 12)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Diagnose, Wartung, Messung, Reparatur, Austausch, Installation von allen in Kraftfahrzeugen (PKW, LKW, Traktoren, Kraftfahrrädern, Anhängern, Baumaschinen und Kleingeräten) eingebauten und einbaubaren mechanischen (Diesel), elektrischen und elektronischen Anlagen, Geräten, Steuerungen, Systemen und Teilen und auch den dazugehörigen mechanischen Anlagen;
    Diagnostizieren, Warten, Reparieren, Austauschen, Installieren von:
    Lichtmaschinen, Generatoren, Anlassmotoren, elektrischen Motoren und Steuerungen (z.B. Ventilatoren, Wischermotoren, Fensterhebern, Zentralverriegelung, usw.);
    Elektrische Anlagen, Beleuchtung;
    Autoradio, Kfz- HI-FI Anlagen;
    Autotelefonanlagen, Freisprechanlagen, Funkgeräte;
    Autoalarmanlagen;
    Autoklimaanlagen;
    Standheizungen;
    Elektrische und elektronische Gemisch- und Zündsysteme;
    Kraftstoffanlagen Behälter und Pumpen;
    Abgasmessung, Rauchmessung, Auspufftausch, KAT-Nachrüstung, Diesel-Abgasreinigung und -rückführung;
    Antiblocksystem: hydraulische und Luftdruckbremsen;
    Service-Arbeiten wie z.B. Zündkerzenwechsel, Öl- und Ölfilterwechsel, -Luftfilter-, Treibstofffilter und Keil- oder Zahnriemenwechsel, Einstellung des Ventilspiels und Wartung des Kühlsystems;
    Antischlupfregelung und Airbag, EDS (Elektronische Differentialsperre);
    Vorglühanlagen;
    Batterien;
    elektronische Achsenverschiebung und -vermessung (Kinematik);
    elektronische Getrieberegelung, elektronische Radaufhängung und Stoßdämpfer, Achs- und Lenkspielprüfung;
    Leistungsprüfung und Bremsprüfung u.a. Sicherheitselektronik wie z.B. Abstandmelder;
    Tachoschreiber und Autozubehör;
    Dieseleinspritzpumpen mit mechanischer und elektronischer Regelung;
    Einspritzdüsen mechanisch und elektronisch und eng damit verbundene Funktionen im Fahrzeug.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Messen und Anreißen, Feilen, Biegen, Bohren, Drehen, Gewinde schneiden und schrauben, hart und weich löten, schweißen;
    Anfertigung und Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Schaltplänen;
    Prüfen von Werkstoffen;
    Einziehen von Leitungen;
    Prüfen mit elektrischen und elektronischen Geräten;
    Messen und Berechnen von mechanischen und elektrischen Größen;
    Grundkenntnisse der Elektronik;
    Kenntnisse über Magnetismus;
    Funkenstörung.
  • c)  KENNTNISSE:
    Fachrechnen;
    Mechanik, Elektrik und Elektronik im Fahrzeug;
    Funktion von Ottomotoren und Zündsystemen;
    Funktion von Einspritz, - und Zündsystemen;
    Funktion von hydraulischen und Luftdruckbremsanlagen;
    Kenntnisse über Art und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen;
    Kenntnisse über Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung;
    Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften;
    Umweltschutz sowie Arbeitsschutz und -sicherheit.
12)

Die Ziffer 2.8 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34.

2.9. BERUFSBILD DES KFZ-MECHANIKERS 13)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Reparatur und Pflege von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Antriebsmotoren aller Art;
    Kraftübertragung: Kupplung, Getriebe aller Art, Gelenkwellen, Achsenantrieb;
    Fahrwerk: Fahrgestellrahmen, Achsen, Federung, Lenkung, Bremsanlage und Bereifung;
    Kraftstoffanlage: Kraftstoffbehälter, Pumpen aller Art, Vergaser, Einspritzanlagen;
    Auspuffanlagen;
    Kühl- und Schmiersysteme;
    Einspritzanlagen aller Art;
    Zündanlagen;
    elektrische und elektronische Anlagen einschließlich Komfortelektronik;
    aktive und passive Sicherheitseinrichtungen;
    Einbau, Wartung und Reparatur von Klimaanlagen und Standheizung;
    Bergungs- und Abschleppdienst;
    Anbringung und Reparatur von Kraftfahrzeugzubehör.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigung und Lesen von Zeichnungen;
    Messen und Anreißen;
    Meißeln, Sägen, Feilen, Schaben, Passen, Biegen, Bohren, Reiben, Senken, Drehen, Schleifen von spanabhebenden Werkzeugen, Rund- und Spanschleifen, Gewindeschneiden, Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen, Brennschneiden;
    Weich- und Hartlöten, Nieten;
    Prüfen von Werkstoffen;
    Ausbauen, Instandsetzen, Einbauen und Einstellen von Motoren jeder Art;
    Instandsetzen von Gleit- und Wälzlagern;
    Einziehen von Zylinderlaufbüchsen, Wechseln von Ventilsitzringen und -führungen, Fräsen von Ventilsitzen;
    Einpassen und Montieren von Kolben, Bolzen und Ringen;
    Wartung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Anlagen;
    Wartung und Reparatur von Kupplung, Getriebe aller Art, Gelenkwellen, Achsenantrieb;
    Auswuchten;
    Instandhalten von Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich der Bereifung;
    Beseitigen kleinerer Fehler an der elektrischen Anlage sowie Reparaturen an Vergasern und Einspritzanlagen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Bedienung aller spezifisch berufsbezogenen Mess- und Kontrollgeräte;
    Kraftfahrzeugtechnik;
    Straßenverkehrs- und Kraftfahrzeugzulassungsordnung;
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie chemische und physikalische Grundlagen;
    Verbindungstechnik;
    Pflege und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Geräte;
    Fachrechnen;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
13)

Die Ziffer 2.9 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 6. September 2000, Nr. 33.

2.10. BERUFSBILD DER MASCHINENSCHLOSSER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Bau, Montage und Reparatur von Maschinen, Geräten und Apparaten aller Art,
    Erzeugung und Reparatur von Pumpen und Verdichtern, (Kompressoren), Maschinenbestandteilen, Armaturen, Antriebsmechanismen, hydraulischen und pneumatischen Getrieben, Vorrichtungen und Steuerungen, Wasserkraftanlagen, (Turbinen), Förderanlagen, Mühleanlagen, Waagen und Dosiergeräten, Abfüll- und Verpackungsanlagen,
    Ausführung von Dreh-, Fräs- und Schleifarbeiten sowie Hobelarbeiten, Bohrarbeiten, Schweißarbeiten.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Schaltplänen,
    Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen wie Schrauben, Verstiften, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten, Autogen- und E-Schweißen, Schutzgasschweißen,
    Spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von Metallen und Kunststoffen (Drehen, Fräsen, Hobeln, Schleifen, Gewinden, Reiben, Bohren, Sägen, Feilen, Schaben, Meißeln, Polieren, Biegen, Stauchen, Schmieden, Schneiden, Stanzen, Ziehen, Pressen),
    Warmbehandlung von Stählen und Nichteisenmetallen,
    Messen, Prüfen und Anreißen,
    Zusammenbau von Maschinen und Maschinenteilen,
    Einpassen von Teilen durch Feilen und Schaben,
    Einstellen von Maschinen und Anlagen,
    Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge,
    Herstellung, Wartung und Reparatur der unter "Arbeitsgebiet" angeführten Erzeugnisse.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Elektrotechnik,
    Mechanik und Festigkeitslehre,
    Hydraulik und Pneumatik,
    Steuerung von Werkzeugmaschinen,
    spanabhebende Werkzeuge und ihr Einsatz,
    spanabhebende und spanlose Fertigungsverfahren,
    Arbeitsweise von spanabhebenden Werkzeugmaschinen wie Dreh- und Fräsmaschinen, Bohr-, Schleif- und Sägemaschinen,
    Maschinenelemente,
    Passungen und Passungssysteme,
    lösbare und unlösbare Verbindungen,
    Werk- und Hilfsstoffe,
    Oberflächenschutz,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
    Weich- und Hartlöten, Gas- und Lichtbogenschweißen und Flammrichten,
    teil- und vollmechanisierte Schweißverfahren,
    Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
    Bauvorschriften,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.11. BERUFSBILD DES KOMMUNIKATIONSTECHNIKERS/ DER KOMMUNIKATIONSTECHNIKERIN 14)

Tätigkeitsfeld:

  • -  Audio-, Video- und Nachrichtenelektronik
  • -  elektronische Datenverarbeitung, Telekommunikation und Bürokommunikation.
    • A)  ARBEITSGEBIET
      • -  Montage, Verbindung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Baugruppen sowie Prüfung von Funktionen, Geräten und Anlagen der Elektroakustik, Hörfunktechnik, Fernsehtechnik, Aufnahme- und Wiedergabetechnik, Hoch- und Niederfrequenztechnik, Digitaltechnik, Speichertechnik, Aufzeichnungstechnik und Übertragungstechnik,
      • -  Einrichtung, Einstellung, Prüfung, Inbetriebnahme, Wartung und Entstörung von Baugruppen und Geräten der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung (EDV),
      • -  Entwurf, Bau, Anschluss und Instandsetzung von elektronischen und digitalen Baugruppen sowie von elektrischen und elektronischen Mess- und Zusatzgeräten,
      • -  Planung, Berechnung, Bau und Instandsetzung von Antennenanlagen und Breitbandkommunikationsnetzen,
      • -  Planung, Berechnung, Bau und Instandsetzung von Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
    • B)  FERTIGKEITEN
      • -  Lesen und Anfertigen von komplexen Schaltplänen, Zeichnungen, Blockschaltbildern und Stromlaufplänen (Funktions- und Zeitdiagramme und so weiter)
      • -  Aufstellen, Einbauen, Anschließen, Entstören, Warten und Instandsetzen der unter „Arbeitsgebiet“ genannten Anlagen, Geräte und Baugruppen,
      • -  Entwerfen und Anfertigen von elektornischen und digitalen Baugruppen sowie von elektronischen Mess- und Zusatzgeräten,
      • -  Bedienen und Einsetzen analoger und digitaler Mess- und Prüfgeräte,
      • -  Messen von digitalen, elektrischen und nicht elektrischen sowie insbesondere von mechanischen, akustischen und thermischen Werten,
      • -  Planen, Berechnen, Bauen, Abnehmen, in Betrieb nehmen, Warten und Instandsetzen von Antennenanlagen, Blitzschutz- und Erdungsanlagen sowie Breitbandkommunikationsnetzen,
      • -  Bearbeiten und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen, Ermitteln und Beseitigen von elekrischen, elektornischen, digitalen und mechanischen Störungen betreffend das „Arbeitsgebiet“,
      • -  Instandhaltung der Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte.
    • C)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN
      • -  Physikalische und chemische Grundlagen der Elektronik,
      • -  Elektrizitätslehre, Elektroakustik, Fernsehtechnik, Hochfrequenztechnik, Digitaltechnik, Speichertechnik, Aufzeichnungstechnik und Übertragungstechnik,
      • -  Bauelemente der Halbleiter- und Digitalelektronik,
      • -  Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion analoger und digitaler Kommunikationssysteme (zum Beispiel OES, ISDN, MAN, PAN, D-NETZ, GSM, UMTS, PAGER und so weiter), deren Komponenten und Geräte,
      • -  mechanische, elektromechanische und elektronische Bauelemente,
      • -  Errichtung und Betrieb von Antennenanlagen und Breitbandkommunikationsnetzen,
      • -  Errichtung und Betrieb von Erdungs- und Blitzschutzanlagen,
      • -  Betriebssysteme der elektronischen Datenverarbeitung und Anwendung der Programme,
      • -  Aufbau und Arbeitsweise von Mikrocomputersystemen,
      • -  Programmieren in einfacher Programmiersprache,
      • -  Fachrechnen und Grundkenntnisse der Booleschen Algebra,
      • -  Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke,
      • -  einschlägige technische und fernmelderechtliche Vorschriften,
      • -  einschlägige elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (CEI-Normen),
      • -  Vorschriften zum Schutz der Umwelt, rationelle Energieanwendung im Arbeitsbereich und Vorschriften über Verwertung und Entsorgung des im Arbeitsgebiet anfallenden Abfalls,
      • -  Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.
14)

Die Ziffer 2.11 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 23. April 2004, Nr. 16.

2.12. BERUFSBILD DER SCHLOSSER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf und Herstellung von Stahl- und Metallkonstruktionen,
    Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
    Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen,
    Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und ohne Antrieb,
    Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Transport- und Fördervorrichtungen,
    Bau von Transportmitteln ohne Eigenantrieb,
    Anfertigung von Behältern, insbesondere Lager- und Mischbehältern,
    Herstellung von Teilen für wärme- und kältetechnische Geräte und Einrichtungen für gewerbliche Zwecke,
    Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sportgeräten,
    Entwurf und Gestaltung von kunstschlosserischen Arbeiten,
    Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen und anderen Zeichnungen sowie Lesen von Zeichen und Symbolen,
    Spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
    Umformen und Spannen von Aluminium-Halbzeugen,
    Schmiedetechniken, inbesondere Spalten, Absetzen, Lochen und Stauchen,
    Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
    Gefügebehandeln von Metallen,
    Dämmen und Dichten von Stahl- und Metallkonstruktionen,
    Einsetzen, Befestigen und Kleben von Füllungen in Bauwerken,
    Errichten von Arbeitsgerüsten,
    Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandsetzen und Warten der unter "Arbeitsgebiet" genannten Erzeugnisse,
    Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Mechanik und Festigkeitslehre,
    Bauphysik, insbesondere Schall- und Wärmeschutz,
    Maschinen,
    Weich- und Hartlöten, Gas- und Lichtbogenschweißen und Flammrichten,
    teil- und vollmechanisierte Schweißverfahren,
    Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
    Bauvorschriften,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.13. BERUFSBILD DER SCHMIEDE

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung von Schmiedeerzeugnissen einschließlich der Bauschmiedeerzeugnisse,
    Entwurf und Ausführung von profanen und sakralen Kunstschmiedearbeiten,
    Beschlagen und Pflegen von Hufen und Klauen sowie Beschlagen von Wagen,
    Herstellen von geschmiedeten Werkzeugen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen und anderen Zeichnungen,
    Anwenden von Schmiedetechniken, insbesondere Freiformschmieden und Feuerschweißen,
    Kalt- und Warmrichten,
    Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
    Spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen und Nichteisenmetallen,
    Gefügebehandeln,
    Instandhalten der Betriebseinrichtung, insbesondere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Stilkunde, Entwurfs- und Formenlehre,
    Schmiedetechniken (Spalten, Absetzen, Stauchen und Lochen),
    Werk- und Hilfsstoffe,
    Weich- und Hartlöten, Gas- und Lichtbogenschweißen einschließlich teil- und vollmechanisierter Schweißverfahren sowie Flammrichten,
    Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
    Hufbeschlag,
    Werkstatt- und Arbeitsplatzgestaltung einschließlich der Arbeitsabläufe und Transportwege,
    Bestimmungen über Schweißarbeiten an Fahrzeugen und deren Bestandteilen,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.14. BERUFSBILD DER SPENGLER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Eindecken von Dachflächen und Verkleiden von Decken- und Wandflächen mit Blech, Kupfer, Metall- Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie von Trag- und Befestigungskonstruktionen,
    Ausführen von Arbeiten aus Profilstahl, Blech, Kupfer, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung,
    Konstruktion und Bau von Produktions- und technischen Anlagen und von Bestandteilen von Blechrohrleitungen und Formstücken von Be- und Entlüftungsanlagen,
    Galanteriearbeiten,
    Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von Bauteilen aus Blech, Kupfer und Metall-Verbundwerkstoffen unter Anwendung der folgenden Arbeitsverfahren: Treiben, Einziehen, Aufziehen, Schweifen und Bördeln sowie Anwenden der Versteifungs- und Verzierungstechnik.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Zeichnen und Ermitteln von Zuschnitten,
    Anfertigen von Schablonen,
    Messen, Aufreißen und Zuschneiden der Werkstoffe,
    Be- und Verarbeiten von Blechen, Kupfer, Abdichtungswerkstoffen und Kunststoffen,
    Oberflächenbehandeln von Abdeckungen, Verkleidungen und Behältern durch Versiegeln und Verzinnen sowie Auftragen von Korrosionsschutzmitteln,
    Anbringen und Dichten von Dachisolierungen, Abdeckungen und Verkleidungen,
    Verlegen, Auskleiden und Beschichten von Anlageteilen und Rohrleitungen mit Blech oder Kunststoffen,
    Errichten von einfachen Schutz- und Arbeitsgerüsten,
    Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Korrosionsschutz und Abdichtung,
    Werk-, Hilfs- und Baustoffe,
    Schweiß- und Lötverfahren,
    Vorschriften über Bauaufsicht,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz, -sicherheit.

2.15. BERUFSBILD DER WERKZEUGMACHER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf und Herstellung von Biege-, Präge-, Schnitt-,Stanz- und Ziehwerkzeugen,
    Entwurf und Herstellung von Formen, insbesondere von Gießformen, Spritzgießformen, Druckgießformen sowie Schmiedegesenken und Pressformen,
    Entwurf und Bau aller Arten von Vorrichtungen: Dreh-, Fräs-, Bohr- und Schweißvorrichtungen sowie Spannvorrichtungen,
    Entwurf und Herstellung von Einstell- und Prüflehren aller Art, von Messvorrichtungen sowie von Lehrdornen, Kalibern, Schablonen und Modellen, Schriften und Zeichen,
    Ausführung von Dreh-, Fräs- und Schleifarbeiten sowie von Hobel-, Bohr- und Erodierarbeiten,
    Instandhaltung und Reparatur der obenangeführten Werkzeuge, Vorrichtungen und Geräte.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Plänen,
    Entwerfen und Anfertigen von Schnitt-, Stanz-, Biege-, Präge- und Ziehwerkzeugen,
    Entwerfen und Anfertigen von Gießformen, Druckgießformen, Spritzgießformen, Schmiedegesenken und Pressformen,
    Entwerfen und Anfertigen von Vorrichtungen: Dreh-, Fräs-, Bohr-, Schweiß- und Spannvorrichtungen,
    Entwerfen und Anfertigen von Einstell- und Prüflehren, Messvorrichtungen, Lehrdornen, Kalibern, Schablonen und Modellen,
    spanabhebende Verarbeitung von Metallen und Kunststoffen wie Drehen, Fräsen, Hobeln, Stoßen, Schleifen, Bohren, Reiben, Passen, Gewinden, Sägen, Erodieren,
    Schweißen, Hart- und Weichlöten,
    Härten und Glühen,
    Nieten, Feilen, Meißeln, Polieren,
    Messen, Prüfen,
    Herstellung, Wartung und Reparatur der unter "Arbeitsgebiet" angeführten Erzeugnisse,
    Bedienung und Instandhaltung der Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Geräte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Werkstoffe und Fertigungstechniken,
    Mechanik, Festigkeitslehre,
    Grundlagen der Elektrotechnik, Hydraulik und Pneumatik,
    spanabhebende Verarbeitung von Metallen, spanabhebende Werkzeugmaschinen und deren Einsatzbereiche,
    spanabhebende Werkzeuge und ihr Einsatz,
    Grundlagen der programmgesteuerten Werkzeugmaschinen,
    spanlose Verarbeitung von Metallen und diesbezügliche Maschinen,
    Maschinenelemente,
    Passungen und Passungssysteme,
    Honen und Läppen,
    lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Hart- und Weichlöten, Kleben sowie Niet-, Schraub- und Stiftverbindungen und verschiedene Schweißverfahren,
    Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung von Metallen, insbesondere der verschiedenen Werkzeugstähle,
    Warmbehandlung von Stählen, Metallen und Legierungen,
    verschiedene Gieß- und Spritzverfahren und das Schwundverhalten,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

2.16. BERUFSBILD DER KÄLTEANLAGENBAUER 15)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf und Bau von computer- oder mechanisch gesteuerten Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen (Isolierpaneele, Kühlmöbel usw.) mit Zubehör jeder Art für Industrie, Gewerbe, Gastronomie, Landwirtschaft, Transport, Sportstätten, für die Frischhaltung, Konservierung, Lagerung und den Transport von wärmeempfindlichen Gütern sowie für die Kunsteis- und Speiseeisherstellung.
    Entwurf und Bau von kältetechnischen Einrichtungen für verfahrenstechnische, produktionstechnische, medizinische, labortechnische und chemische Zwecke, einschließlich dazugehöriger Rohrleitungen für Kälte- und Wärmeträger (z.B. Wasser, Sole, Öl) sowie für Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungs- und Klimaanlagen.
    Entwurf und Bau von Wärmepumpenanlagen, Vollklimaanlagen, Fahrzeugklimaanlagen samt Zubehör, Entfeuchtungsanlagen mit allen Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen.
    Entwurf und Bau von Wärmerückgewinnungsanlagen in Verbindung mit allen Kältemitteln und Kälteträgern und wiederkehrende Prüfung von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen.
    Entwurf und Bau von Split-Klimaanlagen mit vorgefüllten oder nicht vorgefüllten Leitungen und von Getränkeschankanlagen. Entwurf und Bau von elektrotechnischen, regeltechnischen, steuerungstechnischen, überwachungstechnischen und messtechnischen Anlagen für Kälte- und Klimaanlagen.
    Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Kälteanlagen jeder Art, Klimaanlagen, Fahrzeugklimaanlagen, Wärmepumpen, Entsorgung jeder Art von kältetechnischen Einrichtungen, Kühlmöbeln, Kühlanlagen, Kältemitteln sowie Kälte- und Wärmeträgerflüssigkeiten.
    Außerbetriebnahme und Abbau von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen samt Zubehör sowie Rücknahme von Kältemittel, Kältemaschinenöl, Wärme- und Kälteträgerflüssigkeit und Isolierung.
    Als elektrischer Teil wird in diesem Zusammenhang nur der angesehen, der unmittelbar zu den Kälteanlagen gehört (berufsbezogen). Die jeweilige Stromversorgung wird vom Elektriker bis zum vereinbarten Übergabepunkt vorbereitet, und zwar inklusive Erdleitung und Absicherung.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schemata sowie von Schalt- und Stromlaufplänen.
    Spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen.
    Verlegen, Bearbeiten, Herstellen sowie Befestigen von Leitungen und Kanälen jeder Art für Anlagen, in denen Kältemittel und Kälte- und Wärmeträger zirkulieren.
    Messen und Prüfen mit mechanischen, elektrischen und elektrotechnischen Mess- und Prüfgeräten.
    Instandsetzen, Warten, Reinigen, Feststellen und Beheben aller Störungen und Fehler.
    Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten sowie durch Gas- und Lichtbogenhandschweißen.
    Behandeln von Oberflächen und Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen sowie Isolierung derselben.
    Betriebsfertiges Zusammenbauen aller Komponenten zu einer technisch einwandfreien und umweltfreundlichen Anlage.
    Montieren und Demontieren von Kälteanlagen, Isolierpaneelen, Kühlmöbeln, Wärmerückgewinnungs- und Entfeuchtungsanlagen, Einzelgeräten, Baugruppen und Teilen.
    Inbetriebnahme durch Reinigen, Evakuieren, Füllen, Prüfen, Einstellen und Justieren sowie Außerbetriebnahme und Abbau einschließlich Entsorgung.
    Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatteinrichtungen.
    Herstellen und Einbau akustischer und visueller computergesteuerter Regel bzw. Alarmeinrichtungen für alle Kältemittel, Kälteträger, Kühlmöbel und Kälteanlagen, laut Umweltanforderungen.
    Verlegung und Anschließen von Elektro-Kabeln sowie Bau von Schaltschränken für die eigenen Kälteanlagen.
    • Einrichten von Arbeitsgerüsten.
  • c)  KENNTNISSE IN FOLGENDEN GEBIETEN:
    Kältetechnik, insbesondere Verfahren zu rationeller und energiesparender Kälteerzeugung.
    Wärme- und Strömungslehre, Thermodynamik sowie Kreisprozesse.
    Mechanik und Maschinenelemente.
    Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schallschutz gegen Schwitzwasserbildung sowie zur Schwingungsdämpfung.
    Elektronik und Elektrotechnik.
    Mess-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie ihrer Geräte.
    Funktionsweise der Kälteanlagen und der kältetechnischen Einrichtungen.
    Berechnung von Kälteanlagen, ihrer Einzelgeräte, Baugruppen und Teile, Rohrleitungen sowie des Kälte- und Luftbedarfs sowie des Luftzustandes.
    Werks-, Betriebs- und Hilfsstoffe.
    Einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes.
    Anerkannte Regeln der Technik des Kälteanlagenbauers unter besonderer Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen.
    Fachrechnen.
    Entwerfen, Berechnen, Zeichnen, Zusammenbauen aller Komponenten und Einrichtungen zu einer vollfunktionsfähigen, umweltschonenden, energiesparenden Anlage.
    Bestimmungen und Vorschriften über Elektroinstallation.
    Bestimmungen und Vorschriften über Wasserinstallation.
    Vorschriften für alle Kältemittel sowie Wärme- und Kälteträger unter besonderer Berücksichtigung der EU-Normen; Umgang mit diesen Mitteln und Trägern.
    Metereologische, hygienische, physikalische und chemische Anforderungen beim Kälte- und Klimaanlagenbau.
15)

Die Ziffer 2.16 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 31. Juli 1997, Nr. 25.

2.17. BERUFSBILD DER ANLAGENELEKTRONIKER 16)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwicklung, Herstellung und Instandsetzung von elektronischen Geräten und Anlagen, insbesondere von Überwachungsanlagen, Sende- und Empfangsanlagen, sowie elektronischen Datenübertragungsanlagen und Fernanzeigen,
    Entwurf, Bau, Anschluss und Instandsetzung von elektronischen Baugruppen sowie von elektrischen und elektronischen Mess- und Regelgeräten,
    Planung, Berechnung und Bau von Verstärkern für Sensoren und Messaufnehmern, von Wandlern, Schnittstellen und Peripheriegeräten,
    Planung, Installation und Wartung von elektronischen Anlagen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Berechnung von elektrischen, akustischen, mechanischen, optischen und thermischen Werten,
    Entwicklung und Anfertigung von elektronischen Baugruppen sowie von elektrischen und elektronischen Mess- und Regelgeräten,
    Planen, Berechnen, Bauen, Prüfen, Inbetriebnehmen von Steuerungen mit Mikroprozessoren und deren Peripheriegeräte,
    Planen, Entwickeln und Fertigen von Datenkommunikationsanlagen und deren Interfaces. Erstellung der Datenübertragungsprotokolle,
    Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Blockschaltbildern, Prinzipschaltungen sowie Stromlauf- und Verdrahtungsplänen,
    Anfertigen von Vorlagen zur Herstellung von Leiterplatten,
    Bearbeiten und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
    Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,
    Instandhalten der Mess- und Prüfgeräte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Kenntnisse der allgemeinen physikalischen und chemischen Grundlagen,
    Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektroakustik, Elektronik, Digital- und Analogtechnik, Impulstechnik sowie Regel-, Mess- und Prüftechnik,
    Kenntnisse der Informatik: Erstellung von Flussdiagrammen für den Ablauf eines Software-Programms, Beherrschung einer Programmiersprache,
    Kenntnisse über elektronische Bauteile und integrierte Schaltelemente,
    Kenntnisse über Optoelektronik und Sensortechnik,
    Kenntnisse der Funktionsweise der unter dem Buchstaben a) genannten Anlagen, Geräte und Baugruppen,
    Kenntnisse über Datenkommunikations- und Interfacetechniken; Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit laut D.P.R. 547/55,
    Kenntnisse der einschlägigen technischen und allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, Blitzschutzbestimmungen, und EMV- Bestimmungen,
    Kenntnisse über die jeweils geltenden CEl - Normen, insbesondere über die Schutzvorrichtungen CEI 1466, 62-5, 64-4, 64-8, 70-1, 44-5, 44-6, 44-7, 16-1 bis 16-6,
    Kenntnisse über die Störsicherheit einzelner Geräte,
    Kenntnisse über das Verfahren zur Herstellung von einfach- und doppeltbeschichteten Leiterplatten und deren Bestückung,
    Kenntnisse über Hilfsstoffe.
16)

Das Berufsbild der Anlagenelektroniker wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 12. September 1994, Nr. 47und später hier eingereiht durch Art. 2 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34.

2.18. BERUFSBILD DER FEUERUNGSTECHNIKER/FEUERUNGSTECHNIKERIN 17)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Planung, Berechnung, Bau, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von:
    elektrischen Anlagen berufsbezogen;
    Brenner für alle Brennstoffe, Feuerungssysteme im allgemeinen;
    Ruf Signal, Alarm, Steuerungs- und Überwachungsanlagen, berufsbezogen;
    Erstellung von Brennstoffleitungsanschlüssen aus allen Werkstoffen (ab Übergabepunkt);
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Schaltungsunterlagen;
    Verlegung von Rohren;
    Aufstellen und Anschließen der Anlagenteile für Beheizung, Warmwasserbereitung, Feuerung und Brennstoffversorgung;
    Inbetriebnehmen und Regulieren von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Feuerungs- und Brennstoffversorgungslagern;
    Durchführen von Wärme, strömungs- und feuerungstechnischen Messungen;
    Einbauen und Regulieren von Öl und Gasbrennern, (Feuerungssysteme im allgemeinen);
    Entwerfen, Berechnen und Zusammenbauen der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen und Einrichtungen;
    Messen von elektrischen und nichtelektrischen, insbesondere mechanischen, lichttechnischen und thermischen Werten;
    Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (berufsbezogen);
    Bearbeiten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen sowie Bauen und Montieren der zugehörigen Betriebsmittel (berufsbezogen);
    Montieren und Anschließen von elektrischen, elektronischen und elektromechanischen Geräten;
    Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten und Instandsetzen der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen und Einrichtungen;
    Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und mechanischen Störungen und Funkstörungen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Bauarten von Feuerungssystemen (z.B. Öl- und Gasbrennersysteme, deren Aufbau und Wirkungsgrade);
    Metereologie;
    Wärme- und Schallschutz;
    Brennstoffarten und Verbrennungsvorgang, Flammen und Feuerräume, Brennstoffzusammensetzung, Brennstofflagerung, Brennstoffbeförderung;
    Vorschriften des Brandschutzes und Vorschriften des Immissionsschutzes;
    Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektrotechnik und elektrische Messetechnik;
    Kaminfunktion, Druck und Temperatur, Schadenursachen;
    Erdungs- und Blitzschutztechnik;
    Regelungs- und Steuerungstechnik, Elektronische Datenverarbeitung (EDV) sowie Antriebstechnik;
    Wärmetechnik und Elektroheizung;
    Strömungslehre (berufsbezogen);
    Wärmelehre;
    Fernmeldetechnik;
    Schaltungsunterlagen;
    Berechnung von elektrischen und nichtelektrischen, insbesondere von mechanischen und thermischen Werten;
    Funktion der unter "Arbeitsgebiet" genannten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel;
    Werk- und Hilfsstoffe;
    einschlägige Rechtsvorschriften über das Fernmeldewesen und die Energiewirtschaft, der CEI-Bestimmungen, der IEC- und der DIN-Normen sowie der allgemeinen Erdungsbestimmungen;
    Fachrechnen;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und Sicherheit.
17)

Die Ziffer 2.18 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34, und später geändert durch Art. 3 des D.LH. vom 12. April 2006, Nr. 16.

2.19. BERUFSBILD DER GRAVEURE 18)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Stahl- und Reliefgravur, Stempelgravur, Formen- und Kokillengravur, Flachgravur;
    Anfertigung von Reliefgravuren (Prägewerkzeugen) für die Herstellung von Medaillen, Plaketten, Abzeichen, Knöpfen, Bestecken und sonstigen Gegenständen, die getrieben werden in plastischer Ausführung;
    Anfertigung von Stahlstich-Gravuren für die Herstellung von Briefköpfen, Firmenzeichen, Schriften, Wappen usw.;
    Anfertigung von Einschlag- und Brennstempel-Gravuren zum Einschlagen oder Einbrennen von Schriften, Ziffern, Logos usw.;
    Anfertigung von Prägestempeln (Ober-Unterteile) zur Blechprägung;
    Anfertigung von Petschaftsgravuren (Siegelgravuren) zum Eindrücken in Lacke und Weichmetalle;
    Anfertigung von Blinddruckstempeln für die Herstellung von Papierprägungen;
    Anfertigung von Flachstichgravuren wie Schriften, Zahlen, Zeichen, Monogramme, Wappen und Embleme auf Schildern, Bestecken, Pokalen, Uhren, Ringen, Wappen usw.;
    Anfertigung von Gold- und Schwarzdruck-Gravuren zum Bedrucken von Leder, Stoff, Karton, Papier usw.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Zeichnen (gutes gestalterisches Vorstellungsvermögen);
    Anfertigung von Reliefmodellen und Mustern in Kunststoff, Plastilin, Metall usw.;
    Übertragen der Zeichnungen auf das Arbeitsstück;
    Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Meißeln, Sägen, Schleifen und Polieren, Weich- und Hartlöten, Schmieden, Glühen, Härten, Anlassen;
    Anfertigung und Instandhaltung von Werkzeugen, Herrichten von Sticheln, Schleifen von Fräsen;
    Anfertigung von Schablonen, Herstellen von Punzen, Gravieren von Hand, Gravieren mit Maschine, Lesen von Fertigzeichnungen, Umgang mit computergesteuerten Gravierfräsmaschinen.
  • c)  KENNTNISSE:
    Stilkunde, Schriftkunde und Heraldik;
    Messwerkzeuge und Meßmethoden;
    Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und der Hilfsstoffe;
    Grundkenntnisse über die Vorschriften über die Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und über die arbeitsrechtlichen Vorschriften.
18)

Das Berufsbild der Graveure wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 23. April 1998, Nr. 13und später hier eingereiht durch Art. 3 des D.LH. vom 6. Mai 1999, Nr. 20.

3. HOLZ

3.1. BERUFSBILD DER BINDER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von Fässern jeglicher Größe (und auch anderer Gefäße), von Zier- und Souvenirfässchen bis zu großen Gärständern und Lagerfässern.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Zeichnungen,
    Anfertigen von Rissen und Modellen,
    Bearbeiten von Dauben und Böden,
    Aufstellen und Richten der Fässer,
    Abbinden mit Bandeisen und Holzreifen,
    Oberflächenbehandlung,
    Auswechseln von Dauben, Böden und Reifen,
    Instandhalten und Einstellen der Werkzeuge und Maschinen,
    Imprägnieren von neuen und alten Fässern.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Holzlagerung und Auswahl des Holzes nach Art und Qualität,
    Rauminhalt und Fassungsvermögen,
    Proportionen bei der Erstellung neuer Gefäße.
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.2. BERUFSBILD DER DRECHSLER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von Gebrauchs- und Ziergeräten, Leuchten aus Holz, Gardinengarnituren, sowie von gedrechselten Bau- und Möbelteilen,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von gedrechselten technischen Geräten, Modellen, Holzwerkzeugen, Züchtergeräten, Kellereigeräten, Griffen, Heften, Stielen, Rundstäben, Bürstenhölzern, Erntegeräten, Signalpfeifen u.ä.,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von Stöcken, Schirm- und Stockgriffen, Protheseteilen u.ä.,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von gedrechselten Sportartikeln,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von Raucherartikeln,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von Schreibbedarf, Schmuck, Figuren, technischen und sonstigen Artikeln aus Kunststoff, Hartgummi, Horn, Elfenbein, Bernstein, Bein, Perlmutt, Schildpatt und Meerschaum.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Zeichnungen,
    Auswählen, Messen und Anreißen, Zurichten der Werkstoffe,
    Winkliges und geschweiftes Bearbeiten, Dämpfen und Biegen, Winden, Drehen, Bohren, Fräsen, Feilen, Raspeln, Gewindeschneiden, Fügen, Überplatten, Dübeln, Verleimen, Kitten, Kleben, Putzen, Schleifen,
    Behandeln der Oberflächen durch Bleichen, Beizen, Räuchern, Brennen, Mattieren, Lackieren, Spritzen, Schwabbeln, Tauchen, Polieren, Imprägnieren,
    Herstellen von Lehren und Anreißmitteln,
    Richten, Schärfen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Stilarten,
    Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.3. BERUFSBILD DER FASSMALER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Bemalung, Ölvergoldung und Ölversilberung von verschiedenen Plastiken, Kunst- und Gebrauchsgegenständen aus Holz, Gips, Ton und Kunststoff.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
    Restaurieren,
    Grundieren,
    Isolieren,
    Spachteln,
    Schleifen,
    Fassen,
    Vergolden und Versilbern in Puder- und Ölvergoldetechnik,
    Patinieren und Lasieren,
    Verzieren,
    Lackieren,
    Anwendung von Wasserbeizen und chemischen Beizen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Farbenlehre,
    Kunstgeschichte, besonders Stilarten und Schriften,
    Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
    einschlägige Werkzeuge und Geräte sowie ihre Handhabung und Pflege,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.4. BERUFSBILD DER HOLZBILDHAUER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Anfertigung von Halb- und Vollplastiken sowie von Flach- und Hochreliefs aus Holz nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen oder nach Modell.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
    Auswählen und Zurichten der Hölzer,
    Aufreißen und Aufzeichnen,
    Sägen, Hobeln, Leimen,
    Ausgründen, Anhacken und Grobschnitzen,
    Sauberschneiden,
    Schnitzen,
    Vergrößern und Verkleinern von Modellen,
    Behandeln der Oberfläche durch Anwendung verschiedener Techniken,
    Modellieren in Ton und Wachs, Aufbau des entsprechenden Gerüstes,
    Formen und Gießen in Gips und anderen Materialien,
    Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
    Fällen, Schneiden, Lagern und Trocknen von Hölzern,
    Beizen, Tönen, Wachsen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Bestimmen der verschiedenen Holzarten,
    Holzschutzmittel und deren Anwendung,
    Kunstgeschichte, Stilkunde, Anatomie und Verhältnislehre,
    Bronze: Arbeitsvorgang vom Entwurf bis zum Guss,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.5. BERUFSBILD DER HOLZSCHNITZER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Anfertigung von einfachen kleinen Figuren und Reliefs aus Holz nach Vorlagen und Modellen sowie Feinschnitzen von grob vorgefrästen Figuren in allen Größen und in den verschiedensten Ausführungen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Zeichnen und Skizzieren, Auswählen und Zurichten der Hölzer,
    Aufreißen und Aufzeichnen,
    Sägen, Hobeln, Leimen und Ausgründen, freies Anlegen, Sauberschneiden,
    Schnitzen,
    Vergrößern und Verkleinern von einfachen Modellen,
    Behandeln der Oberfläche durch Anwenden verschiedener Techniken,
    Modellieren in Ton,
    Schleifen, Wetzen, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und Geräte,
    Fällen, Schneiden, Trocknen und Lagern von Hölzern,
    Beizen, Tönen, Wachsen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Bestimmen der verschiedenen Holzarten,
    Holzschutzmittel und deren Anwendung,
    Kunstgeschichte, Stilkunde und Verhältnislehre,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.6. BERUFSBILD DER VERGOLDER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Vergoldung und Versilberung, Marmorierung, Maserierung, Beizen, Lackieren, Mattieren von Kunst- und Gebrauchsgegenständen aus Holz, Gips, Ton, Kunststoff und Metall sowie von Oberflächen und Profilen bei Bauteilen (einschließlich ihrer Behandlung und Gestaltung mit Farben,
    Schriften.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
    Schriftenzeichnen,
    Restaurieren,
    Grundieren,
    Isolieren,
    Verzieren und Auskitten,
    Spachteln,
    Schleifen,
    Gravieren,
    Vergolden und Versilbern in Puder-, Poliment- und Ölvergoldetechnik,
    Antikisieren,
    latinieren und Lasieren,
    Anlegen,
    Mattieren,
    Lackieren,
    Anwenden von Wasserbeizen und chemischen Beizen,
    Polieren,
    Marmorieren und Maserieren.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Grundkenntnisse der Farbenlehre,
    Kunstgeschichte, besonders über Stilarten und Schriften,
    Eigenschaft, Herstellung, Lagerung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
    einschlägige Werkzeuge und Geräte sowie ihre Handhabung und Pflege,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.7. BERUFSBILD DER VERZIERUNGSBILDHAUER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Anfertigung von ornamentalen Flach- und Hochreliefs, Schriften, Möbelauflagen, Wappen, Schildern und Rahmen,
    Ausarbeiten von kirchlichen Verzierungen in jeder Stilepoche sowie profaner Dekorationen,
    Restaurierung von Ornamenten verschiedener Art,
    Anfertigung von ornamentalen Teilen für Stil- und Volkskunstmöbel sowie Einrichtungen (Balken, Füllungen, Konsolen, Verkleidungen usw.).
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Beizen, Tönen, Wachsen,
    Skizzieren, Zeichnen, Entwerfen,
    Vergrößern und Verkleinern der Vorlagen,
    Auswählen, Zurichten sowie Bestimmen der Hölzer,
    Sägen, Hobeln, Leimen,
    Einteilen und Aufzeichnen,
    Modellieren in Tonerde, Anhacken, Grobschnitzen und Sauberschnitzen,
    Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Sachgemäßes Lagern von Hölzern,
    Holzschutzmittel und ihre Anwendung,
    Kunstgeschichte und Stilkunde,
    Maßstab- und Detailzeichnung,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.8. BERUFSBILD DER WAGNER UND HOLZGERÄTEBAUER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung und Reparatur von Fahrzeugen in Holz- und Gemischtbauweise sowie unter Verwendung von Kunststoffen: Eisen- und gummibereifte Ernte-, Kasten-, Jauchewagen, Karren, Viehtransport-, Milchtransport-, Langholztransportwagen, Geräte- und Baustellenfahrzeuge, Schaustellerwagen, Kutschwagen aller Art, Schlitten und Traberfahrzeuge, Schneepflüge, Post- und Bahnsteigkarren, Hand- und Drückkarren, Handwagen und sonstige Fahrzeuge für industrielle und handwerkliche Zwecke,
    Herstellung und Reparatur von Kästen, Holzverschlägen, Skiern, Rodel- und Rennschlitten und sonstigen Sportgeräten sowie von Holzgeräten für die gewerbliche Wirtschaft,
    Drechseln von verschiedenen Holzgegenständen,
    Erzeugung von Rustikalmöbeln (Gartenmöbel),
    Anfertigung von Balkongeländern,
    Herstellung und Montage von Gartenzäunen,
    Herstellung jeglicher Art von Holzrädern,
    Herstellung von Riemenscheiben aus Holz,
    Herstellung von Hobelbänken.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Zeichnen,
    Messen und Anreißen,
    Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
    Sägen, Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Schlitzen,
    Falzen und Nuten,
    Absetzen und Zinken,
    Fügen, Leimen, Einpassen,
    Putzen und Schleifen,
    Anbringen von Beschlägen,
    Schweißen und Schmieden (im Bereich der Wagner-Tätigkeit),
    Nieten,
    Zusammenbauen,
    Beizen, Streichen und Spritzen,
    Auswählen, Prüfen und Anwenden von Holzschutz- und Imprägnierungsmitteln.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

3.9. BERUFSBILD DES MASCHINENSCHNITZERS 19)

Der Beruf des Maschinenschnitzers hat sich aus dem Beruf des Holzschnitzers entwickelt. Der Grund für diese Entwicklung liegt in den veränderten technischen Bedingungen.

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Holzeinkauf;
    Holzlagerung und Holztrocknung;
    Holzzubereitung;
    Herstellung von Holzfiguren, Holzreliefs und Holzverzierungen aus verschiedenen Holzarten;
    Umgang mit den Standardmaschinen und Spezialmaschinen für die Holzbearbeitung und -verarbeitung;
    Umgang mit Schärfwerkzeugen und -maschinen.
  • b)  NOTWENDIGE KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN:
    • 1.  Rohstoff Holz
      Holz in seiner chemischen Zusammensetzung;
      Anatomie des Holzes;
      Wachstum des Baumes;
      Technische und physikalische Eigenschaften wie Dichte, Verhalten gegenüber Wärme und Kälte, Festigkeit des Holzes;
      Holzfehler;
      Holzschädlinge und Holzschutz;
      verschiedene Holzarten und deren Verwendungszweck.
    • 2.  Bearbeitung des Werkstoffes Holz
      Natürliche oder technische Methode der Holzlagerung und Holztrocknung und Zuschneiden des Holzes;
      Vorbereitung der Rohlinge: Sägen, Hobeln, Leimen, Nuten;
      Ausschneiden der Rohlinge;
      Herstellen von Haltevorrichtungen für die Rohlinge;
      Aufspannen des Rohlinges, Schruppen, Formen, Feinfräsen, Putzen, Bürsten, Schablonieren, Sägen, Hobeln, Leimen, Schleifen bis zur fertigen Figur; Kontrolle und eventuelle Nachbearbeitung mit Schnitzeisen und Schleifpapier.
    • 3.  Wartung und Instandhaltung von Werkzeugen und Maschinen
      Wartung und Einstellung von Standardmaschinen;
      Wartung und Einstellung der Kopierfräsmaschine;
      Schleifen der Werkzeuge und Fräser;
      Zurichtung der Stichel, Stifte und Fräser;
      Bearbeitungsfehler – Diagnostik;
      Aufbau des Pantografen und des Parallelogrammes;
      Elektro- und pneumatische Antriebe;
      Antriebsriemen montieren, ölen, fetten sowie Öl und Fett überprüfen;
      Elektronik überprüfen.
    • 4.  Kenntnis der wichtigsten Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen
      Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Körper und Arbeit sowie über Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit;
      Kenntnisse über die Arbeitssicherheitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen;
      Kenntnisse über die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallverhütung;
      Erste Hilfe;
      Richtiges Verhalten bei Unfällen.
    • 5.  Betriebsführung und Kalkulation
      Holzeinkauf – Klotzkalkulation;
      Planung von Arbeitsabläufen;
      Rationalisierung von Arbeitsabläufen – Preiskalkulation;
      Umgang mit Kunden.
19)

Die Ziffer 3.9 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 6. September 2000, Nr. 33.

3.10. BERUFSBILD DER TISCHLER 20)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Herstellung, Reparatur, Einbau und Anbringung (Anschlagen) von Bauteilen wie Türen, Treppen und Treppengeländern, Fenstern aller Art, Fensterrahmen und Fensterläden,
    Durchführung von Schallschutz am Bau durch Holzkonstruktionen,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von Gehäusen aller Art, Sportgeräten, Särgen, Laden- und Büroeinrichtungen, Apothekeneinrichtungen, Restaurant-, Hotel- und Herbergseinrichtungen,
    Herstellung und Montage von Einbauteilen aller Art wie Aufzügen, Fernsprechzellen und Trennwänden, Heizungs- und anderen Verkleidungen, Wand- und Deckenvertäfelungen, Innenausbau von Fahrzeugen,
    Entwurf, Herstellung und Reparatur von vollständigen Zimmereinrichtungen wie Wohn-, Schlaf-, Ess-, Arbeits- und Kinderzimmern und Küchen sowie von Einzelmöbeln wie Kästen, Tischen, Sitzmöbeln aller Art, Truhen, Klein-, Dielen-, Büro- und Schulmöbeln, Spezialmöbeln für Betriebe, Läden, öffentliche Körperschaften und Arztambulatorien, von Einzelteilen wie Holzständern (z.B. Noten und Garderobeständern), Wandbrettern, Sockelplatten für Skulpturen, Nähkästen sowie von Leisten und Rahmen,
    Verformen und Verarbeiten von Kunststoffen und Halbzeugen,
    Auswählen, Einlassen und Anschlagen von Beschlägen aller Art,
    Furnieren einschließlich Auswählen, Zusammensetzen und Verarbeiten des Blindholzes, der Mittellage und der Furniere,
    Auswählen, Vorbereiten, Trennen und Verarbeiten von Furnieren für Intarsien sowie von Hölzern und anderen Materialien für Holzmosaike und Einlegearbeiten,
    Entwerfen und Zeichnen von Motiven ornamentaler und figürlicher Art,
    Abtönen und Färben,
    Dämpfen und Biegen,
    Verlegen von Lagerhölzern und Aufdoppeln des Gebälks,
    Verarbeiten von Isoliermaterialien,
    Verlegen von Parkett-, Stab- und Riemfußböden,
    Versiegeln von Holzfußböden (Parkett, Stab- und Riemenfußböden) und anderen Fußbodenarten,
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
    Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
    winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstoffe,
    Fälzen, Nuten, Federn, Kehlen, Bohren,
    Anreißen, Verbinden und Verleimen,
    Fügen,
    Schlitzen, Stemmen, Überplatten,
    Raspeln,
    Zinken,
    Dübeln,
    Schäften,
    Kröpfen von Profilen,
    Putzen und Schmirgeln,
    Behandeln der Oberflächen durch Bleichen, Beizen und Räuchern,
    Auswählen, Vorbereiten und Zusammenstellen von Beizlösungen,
    Mattieren, Lackieren, Schwabbeln und Spritzen,
    Polieren,
    Richten, Schärfen und Instandhalten der Werkzeuge,
    Decoupieren,
    Sandeln und Brennen der Holzwerkstoffe,
    Bleichen, Beizen, Räuchern, Mattieren, Lackieren, Schwabbeln, Spritzen und Polieren sowie Sandeln und Brennen von Gegenständen aus Holz, Sperrholz und Pressplatten, Abtönen und Färben sowie Imprägnieren derselben,
    Herstellung und Reparatur von technischen Geräten aus Holz wie Zeichentischen, Zeichengeräten, Webstühlen und deren Zubehör, Werkbänken und ähnlichem,
    Entwurf, Herstellung, Reparatur und Verlegung von Holzböden und Holzdecken,
    Entwurf, Herstellung und Ausbesserung von Intarsien, Holzmosaiken und anderen Einlegearbeiten.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Maßnehmen an Bauten und in Räumen,
    Arten, Wirkungs- und Anwendungsweise von Möbel-, Bau- und Spezialbeschlägen,
    Entwurf, Formgebung und Gestaltung von Möbeln, Innenausbauten und Bauteilen aller Art aus Vollholz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Halbzeugen,
    Entwurf, Formgebung und Gestaltung von Gestellen und Sitzmöbeln aller Art aus Vollholz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Halbzeugen,
    Ausführen und Lesen von Grundrissplänen und Raumskizzen sowie Flächenberechnen im Raum,
    Stilkunde sowie Farbzusammenstellungen und ihre Wirkung im Raum,
    Arten, Arbeitsweise, Einstellen und Pflege der Holzbearbeitungsmaschinen, der zugehörigen Arbeitswerkzeuge und Hilfsgeräte,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sowie Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere von Leimen, Klebern, Schrauben, Nägeln, Holzschutzmitteln und Oberflächenmaterialien,
    Vorrichtungsbau,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
20)

Die Ziffer 3.10 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 24. September 1992, Nr. 36.

3.11. BERUFSBILD DER SÄGEWERKER 21)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Beurteilung der Holzbestände,
    Organisation der Schlägerung und Einteilung des Holzes,
    Einkauf und Vermessung des Rundholzes,
    Fachgerechte Lagerung und Pflege, sowie Sortierung und "Schnittfertigmachen" des Rundholzes, Herstellung von Schnittholz mit Band-Gattersägen und Zerspaner nach dem Verwendungszweck: Bauholz im allgemeinen, Holz für den Hochbau und für die Verpackungsindustrie, Holz für den Innenausbau, für Türen und Fenster sowie für Möbel, für Böden, für Wandverkleidungen,
    Trocknung, Lagerung und Pflege des Schnittholzes, handelsgerechte Sortierung,
    Organisation des Verkaufes und Vertrieb der Sägewerkprodukte.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Fällung, Aufbereitung, Bringung, Klasseneinteilung bzw. Sortierung, Vermessung, Beurteilung und fachgerechte Lagerung des Rundholzes,
    Schnittsatzbildung, Einschnittoptimierung,
    Schnittholzerzeugung an den Haupteinschnittmaschinen,
    Einrichtung, Bedienung, Wartung, Überwachung und Instandhaltung von Sägewerksmaschinen und von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Geräten und Förderanlagen,
    Schärfen und Instandhaltung von Sägen, Messern und Fräsern,
    Fachgerechte Bedienung von Hobel- und Fräsmaschinen, fachgerechte Stapelung und Lagerung von frischem und trockenem Schnittholz,
    Hobeln, Profilieren, Verleimen und Imprägnieren im Sägewerk, Trocknung, Sortierung und Vermessung des Schnittholzes, Verkauf der Sägewerksprodukte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Rohstoff: Holz,
    Bedeutung der Forst- und Holzwirtschaft,
    Rohstoffquelle Holz,
    Anatomie des Holzes, Wachstum des Holzes,
    technische und physikalische Eigenschaften des Holzes: Dichte, Verhalten gegenüber Feuchte und Wärme, Elastizität, Festigkeit des Holzes (Holzfehler),
    Holzschädlinge und Holzschutz,
    Holzarten und deren Verwendungszweck,
    Holzverarbeitung,
    Ausbeuteberechnung anhand von Schnittbildern und Diagrammen, (auch EDV-unterstützt),
    Einschnittverfahren: Scharf-, Prismen-, Lattenschnitt,
    Aufbau und Wirkungsweise von Schärf-, Stauch-, Egalisier- und Stellitiermaschinen,
    Aufbau und Wirkungsweise von Höbe l -und Fräsmaschinen, Säge- und Sägenebenprodukte und deren Verwendung,
    Trocknungsverfahren: natürliche und technische Trocknung, Schnittholzsortierung,
    Vermessungsregeln von Schnittholz: Klotzvermessung, Zentimeterware, prismierte Ware,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung, sowie über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
21)

Das Berufsbild der Sägewerker wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 12. September 1994, Nr. 47und später hier eingereiht durch Art. 2 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34.

3.12. BERUFSBILD DER WALDARBEITER 22)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Waldbewirtschaftung;
    Pflege- und Schutzmaßnahmen in Waldbeständen;
    Bringungs- und Nutzungsmethoden für eine bestandesschonende Holzernte;
    Maschinenparkdienst;
    Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Messen, Schätzen und Berechnen von Flächen und Volumen;
    Fällen, Schneiden, Ablängen, Entasten und Entrinden der Bäume;
    Ausformung für die optimale Nutzung des Baumstammes;
    Bringung des geschlägerten Holzes;
    Handhaben der gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen für die Pflege-, Nutzungs- und Schutzmaßnahmen in Waldbeständen;
    Warten, Pflegen und Instandsetzen von Maschinen und Geräten.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Waldbewirtschaftung:
    Kenntnisse über die forstlichen Baumarten und ihrer Standortansprüche;
    Kenntnisse über die Holzeigenschaften und -fehler im Hinblick auf Sortierung und Verwendung;
    Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Bestandesaufschluss, Schlagordnung;
    Holznutzung und Bringungsverfahren;
    Kenntnisse über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes;
    Kenntnisse über Naturschutz und Landschaftspflege.
    Pflegen von Waldbeständen:
    Jungwuchspflege;
    Durchforstungstechniken;
    Bringungs- und Nutzungsmethoden:
    Fällen und Aufarbeiten von Bäumen unter normalen und schwierigen Verhältnissen, unter Beachtung der Schlagordnung;
    Holzbringungsmethoden, Planung und Berechnung von Seillinien zum fachgerechten Einsatz des Seilkranes;
    Sortieren und Lagern des Holzes;
    Erzeugung von Holzprodukten zur Energiegewinnung und Erzeugung von Nebenprodukten.
    Warten, Pflegen und Instandsetzen von Maschinen und Geräten:
    Antriebs- und Motorenkunde;
    Kenntnisse über die Treib- und Schmierstoffe, Pflege- und Putzmittel,
    Anwenden der Schmierpläne und Wartungsvorschriften;
    Pflegen;
    Durchführen einfacher Reparaturen und Montagen;
    Durchführen der erforderlichen Arbeiten bei Maschinenstillegungen.
    Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
    Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Körper und Arbeit sowie über Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit;
    Kenntnisse über die Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen;
    Kenntnisse über die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallverhütung;
    Erste Hilfe;
    Richtiges Verhalten bei Unfällen.
    Kenntnisse aus der Wirtschafts- und Sozialkunde:
    Stellung der Forstwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
    Behörden, Organisationen und sonstige Einrichtungen für die Forstwirtschaft;
    Grundkenntnisse über das Arbeits- sowie das Tarifvertragsrecht und das Versicherungswesen.
22)

Die Ziffer 3.12 wurde angefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34.

3.13. BERUFSBILD DER ORGELBAUER 23)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung, Änderung und Restaurierung von Orgeln aller Systeme;
    Be- und Verarbeitung von Holz, Metall, Leder, Papier, Textilien, Kunst- und Verbundwerkstoffen;
    Intonieren und Stimmen von Orgeln;
    Be- und Verarbeitung von labialen Pfeifen und Zungenpfeifen aus Holz und Metall;
    Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen.
  • b)  FERTIGKEITEN UND KENNTNISSE:
    Kenntnisse über die unterschiedliche Bauweise der verschiedenen Orgeln;
    Kenntnisse über die verschiedenen im Orgelbau verwendeten Holzarten und ihre Lagerung, ihren Einsatz und ihre Verarbeitung;
    Kenntnisse über die verschiedenen Metalle, ihre Legierungen, ihren Einsatz und Verarbeitung im Orgelbau;
    Kenntnisse über die verschiedenen berufsbezogenen Werk-, Kunst- und Hilfsstoffe;
    Kenntnis der Vorschriften über die Qualitätsklassifikation bei den verschiedenen einschlägigen Werk-, Kunst- und Hilfsstoffen (Leime, Kleber, Lacke, Holzschutzmittel usw.);
    Kenntnis der verschiedenen Arten von Holz- und Metallverbindungen;
    Kenntnisse über die Funktionsweise der verschiedenen Systeme von Orgeln, mechanische, pneumatische und elektrische Trakturen einschließlich elektronischer Steuerungen;
    Kenntnisse über Planung und Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung;
    Kenntnisse über die Arbeitsweise, den Einsatz, die Einstellung und Instandhaltung der berufsspezifischen Werkzeuge, Geräte und Maschinen;
    Kenntnisse in der Bau-, Stil- und Musikgeschichte;
    Kenntnis der musikalischen Terminologie;
    Kenntnis der Grundbegriffe der Physik, der Mechanik, Pneumatik, Elektronik und Elektrik, Akustik und Statik;
    Kenntnis der berufsbezogenen Vorschriften über Arbeitssicherheit, des Arbeiter- und des Umweltschutzes;
    Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften und Normen;
    Entwerfen und Freihandzeichnen sowie Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrissplänen und Raumskizzen;
    Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen Mensuren;
    Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe;
    Anfertigen und Zusammenbau von Orgeln und ihrer Teile in den verschiedenen Systemen;
    Bearbeiten und Feinbearbeiten von Holz- und Holzwerkstoffen von Hand und mit der Maschine;
    Bearbeiten und Feinbearbeiten von Metallen und ihren Legierungen und deren Oberflächen von Hand und mit der Maschine;
    Bearbeiten von Papier, Textilien, Kunst- und sonstigen Werkstoffen, die im Orgelbau Verwendung finden;
    Ausführung von Instandhaltungs- und Pflegearbeiten an Orgeln, besonders auch älterer Bauart;
    Legen von Stimmungen bei Orgeln verschiedener Systeme (Quintenzirkel) ohne Einsatz elektronischer Geräte;
    Fertigkeiten in der Intonation der verschiedenen Pfeifen, Kenntnisse und Fertigkeiten in den klangbildenden Techniken und Handgriffen.
23)

Die Ziffer 3.13 wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 23. April 1998, Nr. 13.

3.14. BERUFSBILD DER ZIMMERER 24)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Zimmermannsarbeiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Herstellung, der Montage und der Instandhaltung von Fertigteilen in Holz, Bauwerken, auch Fertigbauwerken, Fertigbauwerkteilen, Treppen, Balkonen, Geländern, zimmermannsmäßig hergestellten Türen und Toren, Hallen (Wände und Dach in Holz oder Holzwerkstoffen), Hausdächern in Holz oder Holzwerkstoffen (z.B.: von Blockhütten oder Blockhäusern), Stallungen und Stadeln, Holzsilos, freien Überdachungen, Brücken, Glockenstühlen und Kirchentürmen sowie weitere Zimmermannsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abtragen und Restaurieren einschließlich eventueller Isolierungsarbeiten, im Zusammenhang mit Baustellen, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, dem Rahmen-, Holzblocktafel- und Ständerbau;
    Herstellung und Montage von Verkleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen mit allen funktionsbedingten Schichten an Innen- und Außenflächen sowie Herstellung und Montage von Verschalungen, Lattungen und verleimten Holzteilen;
    Isolierung von Bauwerkswänden;
    Herstellung und Montage von einfachen Eindeckungen;
    Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten;
    Ausführung von Abfangungen und Abstufungen mit Holzkonstruktionen, auch für Wehr- und Wasserbauten;
    Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten und Betonschalungen;
    Herstellung und Aufstellung von Arbeits-Schutzgerüsten, Einfriedungen, Absperrungen und Umzäunungen in Holz;
    Durchführung von Holzschutzarbeiten;
    Herstellung und Ausführung von Stab- und Riemenfußböden sowie von tragenden Holzdecken und Wänden;
    Verschiedene Arten der Bearbeitung der Trame und Verkleidungsbretter wie Bürsten, Sandeln, Schroppen und Behauen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Berechnen und Herstellen von Konstruktionszeichnungen und Anfertigen von Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeichnungen in den verschiedenen Maßstäben;
    Erstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauberechnungen;
    Aufschnüren, Berechnen und Zeichnen der Konstruktionen und Anreißen der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen und Treppen;
    Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe;
    Verbinden, Befestigen, Richten und Montieren von Konstruktionen und Konstruktionsteilen;
    Herstellung und Einbau von
    Wänden: (Schalungen und Verkleidungen),tragenden Decken: (Holztramdecken, Fertigteildecken, Decken in Holz und Holzwerkstoffen, Kastenelementen, Mehrschichtplatten usw.), Böden: (Holzböden in Massivholz),Treppen: (Treppen in Holz und Holzwerkstoffen),
    zimmermannsmäßig hergestellten Türen und Toren in Massivholz;
    Herstellen und Anbringen von Verkleidungen;
    Anbringen von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung, zur Schalldämpfung und zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz;
    Ausführen von Arbeiten des chemischen Holzschutzes und des Oberflächenschutzes;
    Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE:
    Kenntnis über Statik im Holzbau;
    Grundkenntnisse über Statik im Mauerwerksbeton- und Stahlbetonbau;
    Kenntnisse über Anwendung von Hebe- und Zuggeräten;
    Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über Witterungseinflüsse;
    Kenntnisse über Konstruktionen und Verankerungstechniken im Holz- und Treppenbau;
    Kenntnisse über Konstruktionen im Mauerwerksstahlbeton- und Stahlbau sowie im Akustik- und Trockenbau;
    Kenntnisse über die Berechnung des Abbundes;
    Kenntnisse über Massenberechnungen;
    Kenntnisse über Verbindungs- und Befestigungsmittel (z.B. Nägel, Schrauben, Klammern, Dübel, Krallenplatte und Leimverbindungen);
    Kenntnisse über den baulichen und chemischen Holzschutz;
    Kenntnisse über Holztrocknung;
    Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen;
    Kenntnisse über Bau- und Hilfsstoffe;
    Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
    Kenntnisse über die Vorschriften der Bauaufsicht.
24)

Die Ziffer 3.14 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 23. März 2000, Nr. 10.

3.15. BERUFSBILD DES RESTAURATORS FÜR HISTORISCHE MÖBEL UND HOLZOBJEKTE 25)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Der Restaurator ist für die fachgerechte Restaurierung und Konservierung von historischen Möbeln und Holzobjekten gemäß den Richtlinien im Bereich der Restaurierung zuständig.
    Die Eingriffe im Bereich der Restaurierung beziehen sich auf die originalgetreue Rekonstruktion der fehlenden Teile und die Wiederherstellung der Funktion unter Anwendung der Techniken und Materialien, die in der jeweiligen Epoche verwendet wurden.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Ausführung von Schnitzereien, Vertiefungen und Blumenmotiven und anderen einfachen Ornamenten,
    Be- und Verarbeitung von Sägefurnieren und Furnieren,
    Herstellung von Verbindungen in der Technik der jeweiligen Epoche,
    Schnitzen, Zwingen, Verkleiden, Raspeln,
    Techniken und Materialien zur Wiederherstellung der Funktionalität von Gegenständen, die von Insekten befallen sind,
    Verarbeiten und Schneiden von Furnieren für kleine und große Oberflächen,
    Abtragen und Wiederanbringen von Furnierteilen,
    Beheben von Schäden durch das Einsetzen von Keilen und Leisten,
    Beheben der Schäden bei verzogenen Teilen eines Möbelstückes,
    Ausführen von Schwalbenschwanzverzinkungen, Verdübelungen,
    Reinigung der Holzoberfläche oder Ergänzung einer historischen Lackierung: Sandarak-Firnis, Benzoeharz, Naturharz,
    Schleifen und Beizen mit Pigmenten auf Wasser-, Öl- oder Alkoholbasis,
    originalgetreue Nachfertigung von fehlenden Holzteilen,
    Entfernung alter Lacke und diesbezügliche Reinigungsmethoden,
    Anfertigung von fehlenden Furnierteilen und Leimen von aufgeworfenem Furnier,
    Polieren mit Schellack und Wachs (Patinieren),
    Kitten mit verschiedenen Materialien und Farben,
    Patinieren mit verschiedenen Pigmenten,
    Desinfektion und Entwesung,
    Technik und Ausführung von Vergoldungen auf Holz und Erzeugung entsprechender Patina,
    Handpolitur mit Baumwolle, Alkohol, Bimsstein und Schellack,
    Vorbereiten, Schleifen, Instandhalten der Werkzeuge,
    Zeichnen, Erstellen und Restaurieren von Einlegearbeiten und Mosaikarbeiten in Holz und anderen Materialien,
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Kenntnis der Gesetzgebung im Bereich Denkmalpflege,
    Geschichte der Restaurierung und Entwicklung der Restaurierungsmethoden (Grundkenntnisse),
    Grundkenntnisse in Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte der kunsthandwerklichen Holzbearbeitung,
    Stilgeschichte der Möbel und anderer Erzeugnisse der Holzmanufaktur,
    Techniken der Restaurierungsdokumentation und Katalogisierung,
    Technik der Fotografie und zeichnerischen Dokumentation,
    Grundkenntnisse der Chemie, Physik und Biologie bezüglich der Konservierung und Restaurierung von Holzgegenständen,
    Kenntnisse über die verschiedenen Materialien, die für die Einlegearbeiten benötigt werden,
    chemische und physikalische Eigenschaften des Holzes,
    technische Eigenschaften des Holzes und Faktoren, die zu Verfall oder Verformung führen,
    Holztechnologie (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für die Verarbeitung und Konservierung),
    Auswahl und Zuschnitt der Materialien,
    Arten, Anwendungsbereich und Verwendung der Beschläge für Möbel und Einrichtungen der verschiedenen Epochen,
    Anfertigungstechniken in Bezug auf die verschiedenen Holzgegenstände,
    Konservierungs- und Restaurierungstechniken,
    Durchführung von Holzverbindungen in den Techniken der jeweiligen Epoche,
    Vergoldungstechniken und deren Anwendung,
    Kenntnis, Vorbereiten, Schleifen und Instandhalten der Werkzeuge und Geräte für die Restaurierung,
    Messen von Innenräumen,
    Arten, Bedienung und Instandhaltung der Holzbearbeitungsmaschinen, der Werkzeuge und Geräte für die Restaurierung,
    Arten, Merkmale, Anwendungsbereich, Verarbeitung, Lagerung der jeweiligen Materialien, insbesondere der Leime und anderer Klebstoffe, der Schrauben, Nägel, Säuren, der verschiedenen chemischen Produkte sowie der Lacke (Harze) sowohl als Schutzlack als auch für die Endpolitur des Holzes,
    Kenntnis der Farben, der verschiedenen Pigmente, der Acryl- und Kaseinfarben sowie der Öl- und der Temperamalerei,
    Kenntnisse über das Anfertigen von Zusatzwerkzeug,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
25)

Die Ziffer 3.15 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 7. November 2001, Nr. 69.

4. BEKLEIDUNG, TEXTIL UND LEDER

4.1. BERUFSBILD DER DAMENSCHNEIDER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Gestaltung, Anfertigung, Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Mädchenkleidung nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf,
    Kostüme in klassischer und modischer Form,
    Kleider aller Art, wie Tages-, Nachmittags-, Cocktail-, Party- und Abendkleider,
    Einzelwesten, Blusen, Röcke und Unterkleider aller Art,
    Hosenanzüge und Einzelhosen in verschiedenen modischen Formen,
    Mäntel, Jacken und Capes aller Art für Sport-, Tages- und Abendkleidung,
    Berufskleidung aller Art,
    Gestaltung, Anfertigung und Ausbesserung von Theaterkostümen,
    Gestaltung, Anfertigung, Veränderung und Ausbesserung von Trachten wie Mieder, Trachtenmäntel, Jacken und Röcke mit Ausstattung von Material, Zubehör und Accessoires.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
    Maßnehmen und Aufstellen von Schnitten,
    Zuschneiden, Drapieren, Durchschlagen oder Durchzeichnen, Zusammenreihen,
    Formbügeln und Dressieren,
    Nähen von Hand und mit Maschine,
    Heften, Steppen, Pikieren, Säumen, Durchnähen, Nähte säubern, Kantenverarbeiten,
    Paspelieren, Einfassen, Stürzen, Verarbeiten der Einlagstoffe, Fixieren,
    Anfertigen von Taschen, Knopflöchern und Verschlüssen jeder Art,
    Anfertigen und Einsetzen von Ärmeln,
    Ausfüttern,
    Anprobieren und Abrichten,
    Anfertigen von Garnituren,
    Ausführen von Schmucktechniken wie Hohlsaum, Smoke, Applikationen, Perlenstickerei, Plisseearbeiten, Biesennähen, Vollsteppen von Garnituren und Spitzenverarbeiten.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Bügeln und Fixieren sowie Abbügeln von Hand und mit Dampfbügelgeräten,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Prüfen der Werksstoffe,
    menschlicher Körper, seine normalen Proportionen und Abweichungen,
    modische Neuheiten unter Berücksichtigung in- und ausländischer Modejournale, Farbzusammenstellungen sowie deren Anpassung an die Wünsche und individuelle Erscheinung der Trägerin,
    Kundenberatung,
    Fachlehre unter Berücksichtigung der Bühnenbeleuchtung und der Zeitstile,
    Figurinenzeichnen sowie die in den einzelnen Zeitepochen getragenen Kleider und die dazu verwendeten Stoffe,
    Volkstrachten, ihr Ursprung und ihre Abwandlungen entsprechend der Sitten und Bräuche im jeweiligen Trachtengebiet,
    Anfertigen von Korsagen,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.2. BERUFSBILD DER HERRENSCNEIDER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Gestaltung, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Herren- und Knabenkleidung wie Herrentagesanzüge, Besuch- und Sportanzüge,
    Gesellschaftskleidung wie Partyanzüge, Stresemann, Cutaways, Smokings, Fräcke und Abendmäntel,
    Mäntel aller Art wie winter-, Übergangs- und Sommermäntel, Pelzüberzüge, Reise- und Sportmäntel,
    Einzelhosen wie lange Hosen, Golfhosen, Skihosen, Kniebundhosen, Reithosen, Stiefelhosen und Shorts,
    Einzelwesten wie Stehbrustwesten, Schal- und Fassonwesten,
    Damenkleidung wie klassische Damenkostüme, Jacken, Röcke, Capes, Mäntel und Hosen je nach Mode,
    Berufskleidung aller Art,
    Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Uniformen, Dienstkleidung und Amtstrachten im allgemeinen,
    Theaterkostüme und Trachten mit entsprechender Ausstattung, Futterstoffe und Zubehör.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
    Maßnehmen,
    Anfertigen von Schnittmustern, Zuschneiden,
    Formbügeln und Dressieren,
    Nähen von Hand und mit Maschine,
    Heften, Steppen, Pikieren, Säumen, Durchnähen, Anstoßen,
    Verarbeiten von Einlagen, Unterschlagen und Frontfixieren,
    Verarbeiten von Kanten, Revers und Krägen,
    Anfertigen von Taschen, Knopflöchern und Verschlüssen jeder Art,
    Anfertigen und Einsetzen von Ärmeln,
    Ausfüttern, Anprobieren, Abrichten und Zeichnen aus der Probe.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Bügeln und Fixieren sowie Abbügeln von Hand und mit Dampfbügelgeräten,
    Art, Eigenschaft, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Prüfen der Werkstoffe,
    menschlicher Körper, die normalen Proportionen und Abweichungen davon,
    modische Formen und Farbzusammenstellungen und ihre Anpassung an die Wünsche und die individuelle Erscheinung des Trägers,
    Kundenberatung,
    Vorschriften über Uniformbekleidung und Amtstrachten,
    die in den einzelnen Zeitepochen getragenen Kleider und die dazu verwendeten Stoffe,
    Volkstrachten, ihr Ursprung und ihre Abwandlungen entsprechend den Sitten und Bräuchen im jeweiligen Trachtengebiet,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.3. BERUFSBILD DER KÜRSCHNER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf von Modellen und Verarbeitung von Fellen zu Pelzen,
    Ausstattung von Kleidungsstücken mit Fellen und Pelzteilen,
    Änderung, Reparatur und Umarbeitung von Pelzen,
    Pflege und Aufbewahren von Pelzen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe,
    Auswählen und Beurteilen der Felle (Warenkunde),
    Berechnung des Fellbedarfs,
    Sortieren der Felle,
    Auszeichnen der Felle,
    Bestechen und Strecken, insbesondere einfacher Ausschnitt, Zunge und Zunge mit Verwerfung,
    Zuschneiden der sortierten Felle, insbesondere Einschneiden, Versetzen, Einlassen, Auslassen, Verwerfen, Gallonieren, Umgang mit Form- und Hilfsschnitten, Aufsetzen,
    Handnähen, und zwar überwendliche Naht, Fachnaht, Unterschlagen, Verziehen, offenes und geschlossenes Auftreten, Verdichtungsnaht, französische Zacke, polnische Naht, Kappnaht, Staffieren,
    Zwecken und Ableichen,
    Ausfertigen (Bandeln, Pikieren, Einfassen, Umbiegen, Zusammenstellen, Nähen mit Pelzmaschine),
    Streichen, Läutern, Klopfen und Kämmen,
    Ausfertigen von Pelzköpfen, Kolliers, Muffen und Kappen,
    Schnittabnehmen für Kragen und Innenfutter.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Roh- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten,
    Pelzfellarten und deren Verarbeitungsmethoden,
    Maßnehmen und Zeichnen des einfachen Grundschnittes,
    Pelzschädlinge und deren Bekämpfung,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.4. BERUFSBILD DER SCHUHMACHER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Reparatur von Schuhwerk aller Art von Hand und mit Maschinen, insbesondere Besohlen,
    Ersetzen von Lang- und Formsohlen,
    Ausbessern am Unterboden und von Sohlen,
    Ausbessern und Erneuern von Zwischensohlen,
    Auswechseln der Gelenkfedern,
    Ausbessern der Schuhinnenausstattung und beschädigter Schaftteile,
    Instandsetzen, Auswechseln und Überziehen von Absätzen,
    Aufbau neuer Absätze,
    Änderung von Schuhwerk aller Art von Hand und mit Maschinen, insbesondere Stellungskorrekturen, Formverbesserungen und fußgerechte Zurichtung an Konfektions- und Maßschuhwerk sowie Schaftänderungen, orthopädische Änderungen sind ausgenommen,
    Anfertigung von Schuhwerk aller Art - mit Ausnahme von orthopädischem Maßschuhwerk - aus Leder und anderen Werkstoffen, insbesondere Anfertigung von Schäften aller Art aus Leder und anderen Werkstoffen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Bearbeiten von Bodenmaterial: Zuschneiden, Stanzen, Aufrauhen, Schäften, Raspeln, Fräsen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen in Hand- oder Maschinenarbeit, Rangieren der Bodenteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Ausballen, Doppeln, Holznageln, Kunststoff-Schweißen, Durchnähen und Zwienähen,
    Reinigen, Färben und Auffrischen von Schuhwerk,
    Schuhpflegen,
    Vulkanisieren,
    Längen und Weiten,
    Maßnehmen,
    Anfertigen von Fußumrisszeichnungen und Trittspuren,
    Auswählen und Zurichten der Leisten,
    Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzelteilen nach Leistenkopie oder Winkelsystem und der Ausfallmodelle entsprechend den jeweiligen Anforderungen (Sport, Beruf, Mode),
    Ausfellen, Schäften, Buggen, Montieren, Steppen und Zwicken der Schäfte,
    Herstellen von Klebeverbindungen,
    Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Einsatz und Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Allgemeine Körperlehre und Anatomie des Fußes,
    Erkrankungen des Fußes,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.5. BERUFSBILD DER STRICKER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung gestrickter Oberbekleidung wie Strickkleider, Kostüme, Pullover, Jacken, Westen, Röcke, Mützen, Schals u.ä.,
    Herstellung gestrickter Sportbekleidung wie Sportpullover und -jacken, Fäustlinge u.ä.,
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Maßnehmen,
    Aufstellen von Schnitten,
    Abketten,
    Häkeln,
    Spulen,
    Aufstellen, Einrichten und Bedienen von einfachen Strickmaschinen,
    Stricken auf Flachstrickmaschinen,
    Repassieren,
    Nähen von Hand und mit der Maschine,
    Anfertigen von Knopflöchern,
    Anbringen von Verschlüssen,
    Garnieren,
    Spannen, Dämpfen, Bügeln,
    Anprobieren,
    Prüfen der Werkstoffe.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Garnnumerierungen,
    Maschenbildungen mit ihren Abwandlungen,
    Körperbau,
    Farbzusammenstellung sowie modische Linien und Formen,
    Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.6. BERUFSBILD DER TAPEZIERER - RAUMAUSSTATTER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Gestaltung von einschlägigen Einrichtungen und entsprechende Beratung,
    Anfertigen und Aufarbeiten von Polstermöbeln (jeglicher Art von Sitz-, Liege- und Ruhemöbeln),
    Polstern und Beziehen verschiedener Dekorationselementen und Einrichtungsgegenständen,
    Anfertigen und Montieren sowie Reparieren von Dekorationen jeder Art, einschließlich Vorbereiten und Montieren der dazugehörenden Aufhänge- und Zugvorrichtungen,
    Stildekorationen, Freihanddekorationen, Festdekorationen, Sonnen- und Regenschutzanlagen für Innen und Außen (Markisen), Verdunkelungsanlagen für Innen und Außen,
    Raumteiler,
    Verlegung von Bodenbelägen einschließlich Vorbereiten des Unterbodens und Aufbringen von Unterlagsstoffen,
    Verlegen und Verspannen von Wand- und Deckenbelägen einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Aufbringen von Unterlagsstoffen,
    Verarbeiten von thermo-akustischen Spezialbelägen,
    Anbringen sämtlicher Abschlusselemente für Boden, Wand und Decke,
    Anfertigen, Aufarbeiten sowie Reinigen von Untermatratzen und Betteinsätzen, Obermatrazen, Federkernmatratzen, Schaumstoff- und Schaumgummimatratzen, Federbetten, Daunendecken, Kissen und Steppdecken,
    Kundendienst.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen und Zeichnen von Modellen, Zuschnittplänen und Schablonen für Polstermöbel, Dekorationen, Boden-, Wand- und Deckengestaltungen,
    Ausmessen, Zuschneiden, Heften, Kleben, Nieten, Stanzen, Sägen, Raspeln, Schrauben, Bohren, Schleifen, Zupfen, Nageln, Begurten, Spannen, Federstellen, Biegen, Schnüren, Schoppen, Füllen, Fassonieren, Garnieren, Litzen, Pikieren, Plombieren, Auflegen, Beziehen, Schärfen, Abheften, Drapieren, Bügeln, Nähen von Hand und mit Maschine,
    Zuschneiden und Richten von Aufhänge- und Zugvorrichtungen einschließlich Montieren derselben,
    Berechnen des Materialverbrauchs,
    Prüfen des Untergrundes für Tapezierer-, Spann- und Verlegearbeiten und Vorbereiten durch Entfernen des Vorhandenen,
    Spachteln, Glätten, Schleifen, Grundieren, Bandagieren, Abdichten und Aufbringen von Unterlagsstoffen,
    Verlegen, Verkleben, Verspannen, Verschweißen von Bodenbelegen aus Textilien, Kunststoffen, Gummi, Kork, Filz, Linoleum und ähnlichem, ausgenommen Stein- und Holzböden,
    Verkleben und Verspannen von Wand- und Deckenbelegen aus Textilien, Papier- und Spezialtapeten, Kunststoffen von kaschierten Materialien jeglicher Art,
    Anbringen von Abschlusselementen für Boden, Wand und Decke.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Farbenlehre, Farbenzusammenstellungen und Farbwirkungen,
    Stilkunde, Stilarten, Stilepochen,
    Formgebung und Gestaltung,
    Einrichtungsberatung,
    Umgang mit dem Kunden,
    Körperbau und Proportionen des menschlichen Körpers,
    Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Ausstattungsplänen,
    Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
    Verschiedene Polsterungsarten und die dazugehörenden Materialien und ihre Verwendung,
    Verschiedene Boden-, Wand- und Deckenbeläge und ihre Verwendung,
    Verschiedene Aufhänge- und Zugvorrichtungen und die dazugehörenden Materialien und ihre Verwendung,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.7. BERUFSBILD DER WEBER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung von handgewebten Wäschestoffen wie Bauernleinen, Batiste und Stoffe für Handtücher, Bettwäsche und Tischdecken,
    Herstellung von handgewebten Bekleidungsstoffen für Mäntel, Anzüge, Kleider, Schals u.ä.,
    Herstellung von handgewebten Ausstattungsstoffen wie Diwandecken, Tischdecken, Kissenbezüge, Schürzenstoffe, Vorhangstoffe, Gardinenstoffe, Möbelstoffe und Wandbespannstoffe,
    Herstellung von handgewebten Gebrauchsstoffen für Handarbeiten u.ä.,
    Herstellung von Handwebstoffen besonderer Art wie Inlett, Atlas, Georgette und Seide,
    Herstellung von Wandbehängen,
    Herstellung und Ausbesserung von Teppichen und Matten wie Allgäuer Teppiche, Bandteppiche, Kelimteppiche, Smyrnateppiche, Schafwollteppiche sowie Ausbesserung einschließlich Kunststopfen von Knüpfteppichen, Gobelins, Seiden, Tuchen, Gabardine, Cheviots, Kammgarnen und alten Geweben,
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Musterausnehmen,
    Entwerfen und Zeichnen von Mustern, von Bindungs- und Bildpatronen,
    Spulen,
    Knoten,
    Handschären und Abnehmen von Ketten,
    Schlichten und Leimen,
    Bäumen,
    Einziehen,
    Anknoten und Andrehen,
    Aufstellen, Einrichten und Bedienen von Handwebstühlen,
    Schlagen von Karten,
    Veredeln der Stoffe durch Stopfen, Putzen, Waschen, Mangeln, Bügeln, Walken und Pressen,
    Knüpfen,
    Spinnen,
    Färben,
    Kunststopfen,
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Berechnen von Kette und Schuss,
    Prüfen von Garnen aller Art,
    Garnnummerierungen,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Grundbindungen und abgeleitete Bindungen,
    modische Muster und Farbzusammenstellungen,
    Bauart und Bedienung der Webstühle und Arbeitsgeräte,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

4.8. BERUFSBILD DER TEXTILREINIGER 26)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Trockenreinigung von Kleidungsstücken und textilen Gebrauchsgegenständen aller Art einschließlich Wiederausrüstung der gereinigten Textilien;
    Imprägnierung von Textilien;
    Dekatierung von Textilien;
    Ausführung von Plissees an Textilien;
    Leder- und Kunstlederreinigung;
    Reinigung von Gardinen, Decken, Teppichen;
    Bezügen für Möbel, sowie Ausführung von Spezialarbeiten an Teppichen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Annahme, Registrieren, Manipulieren von Chemischreinigungs- und Waschgut, Endkontrolle;
    Kundengespräch und Kundenberatung; Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken;
    Feststellen reinigungstechnischer Empfindlichkeiten und Einschränkungen in bezug auf das Reinigungsergebnis;
    Feststellen bzw. Erkennen der Eigenschaften von Textilmaterial, Färbung/Druck, Applikationen in bezug auf die Zuordnung des geeigneten Reinigungsverfahrens;
    Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsart und -mittel, sowie Reinigungsmediums;
    Zusammenstellen von Chemischreinigungschargen und Wäscheposten entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung;
    Fleckerkennen und Einsatz von Detachiermitteln;
    Bestimmen des PH-Wertes einer Reinigungsflotte;
    Auswählen und Berechnen der erforderlichen Zusätze in bezug auf ressourcensparende und umweltvorsorgliche Reinigung sowie Ausrüstung;
    Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur desinfizierenden Reinigung;
    Schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Grundchemikalien und auch konfektionierten Detachiermitteln im Rahmen der Vor- und Nachdetachur;
    Sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken;
    Grundbehandlung in den verschiedenen Reinigungsanlagen, sowie Handhaben und Einsetzen der zu verwendenden Löse-, Wasch-, Ausrüstungsmittel, Reinigungsverstärker, Chemikalien und Hilfsstoffe;
    Reinigung von Kunststoffartikeln (Alcantara);
    Chemischreinigen, Chemisch-Feuchtreinigen, Bleichen, Appretieren, Imprägnieren, flammhemmend ausrüsten;
    Durchführen und Kontrollieren des Reinigungsprozesses und der Ausrüstung sowie Einsetzen von Reinigungsverstärkern;
    Zentrifugieren und Trocknen mit Maschinen;
    Erkennen und Beheben der bei der Reinigung auftretenden Fehler am Behandlungsgut, Nachbehandeln der Textilien zur Beseitigung von Restverfleckungen;
    Beurteilen und Zuordnen des maschinell gereinigten Warengutes zur geeigneten Weiterbearbeitung;
    Stückgerechtes Dämpfen, Pressen, Mangeln, Formbügeln sowie Legen und Falten des Behandlungsgutes;
    Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche;
    Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung;
    Spannen und Endausfertigen von Decken, Gardinen und Vorhängen;
    Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart;
    Handhabung der Steuerungstechnik an Textilreinigungsanlagen, Geräten und Vorrichtungen und deren Instandhaltung.
  • c)  KENNTNISSE:
    Chemische Grundvorgänge und -gesetze;
    Grundzüge der organischen und anorganischen Chemie;
    Waschmittelchemie;
    chemische, chemisch-physikalische und biologische Löseprinzipien, sowie Lösemittel und Hilfsstoffe;
    Mechanik, Elektrizitäts- und Wärmelehre;
    wesentliche Störungen an maschinellen Anlagen und Geräten;
    Gewinnung, Herstellung, Aufbau, Ausrüstung und Verarbeitung der wichtigsten Faserarten;
    einschlägige physikalische und chemische Begriffe;
    Grundkenntnisse über Hygienechemischreinigungsverfahren und Waschverfahren (Krankenhaus, Anstalten, Gastronomie);
    textile Flächengebilde, Veredelungstechnik und textile Konfektion;
    Leder, Pelze und Imitationen und deren Reinigungsbehandlung;
    verschiedene Verschleiß- und Verschmutzungsarten;
    rechtliche Grundlagen, die bei der Übernahme von Behandlungsgut entstehen, sowie bei Reklamations- und Schadensfällen;
    Textilkennzeichnung und -pflegekennzeichnung;
    Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren;
    das Behandlungsgut im Hinblick auf das Verhalten der Fasern, Färbungen und Drucke sowie der Applikationen bei der Reinigung unter Bedachtnahme auf schonende Reinigungsarten;
    Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie die Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen;
    Finishtechniken, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, speziell die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, sowie die sonstigen in Betracht kommenden Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit;
    die Luft- und Wasserreinhaltung, sowie Emissionen und Immissionen;
    die Abfallbehandlung und -entsorgung;
    die kaufmännische Geschäftsorganisation und die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
26)

Die Ziffer 4.8 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 23. Oktober 1997, Nr. 34.

4.9. BERUFSBILD DER FEDERKIELSTICKER 27)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Ausführung von Federkielstickereien für Trachtengurte, Hosenträger und anderes Trachtenzubehör und Artikel jeder Art (auch im modernen Design) aus echtem Leder, und zwar mit Pfauenfederkielen, nach Vorlage gestickt,
    Lederverarbeitung zur Anfertigung der vorher angeführten Artikel.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Scheren, Sortieren, Teilen, Schneiden, Ausschneiden des Federkernes, Spalten und Spitzen der Pfauenfedern bzw. Federkiele,
    Aufpausen der Zeichnungen auf das Leder, eventuelles Nachzeichnen mit Tusche, Kopieren der Zeichnungen von Hand,
    Sticken jeglicher Art von Zierrandbordüren, Ornamenten, Buchstaben und Schriften, feinst ausgetupften Zierornamenten, traditionellen Wappenbildern wie Löwen, Adler u.a.,
    Maßnehmen,
    Zuschneiden von Leder nach Maßen und Schablonen,
    Schärfen der Schneidewerkzeuge von Hand und mit der Maschine,
    Kleben, Nieten, Schürfen von Hand und mit der Maschine, Überziehen von Gegenständen, Aufrauhen von Leder,
    Faden Herrichten,
    Vorstechen,
    Nähen von Hand und mit Maschine,
    Ausführen von Paspelierungen,
    Punzen und Prägen,
    Färben und Schwärzen des Leders.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    gebräuchliche Werkzeuge und Maschinen und deren Pflege und Instandhaltung,
    Entwerfen von Stickmusterzeichnungen: Ornamentik, Monogramme, Schriften und Wappenbildern,
    Entwerfen und Anfertigen von Kartonmodellen und Zuschnittmustern für die Lederverarbeitung,
    Lederapplikationen für große Blumen, Wappenschilder u.a., Ausführen von Applikationen aus verschiedenfarbigem Leder, Aufzeichnen, Zuschneiden, Zusammensetzen und Aufkleben derselben, Um- und Besticken des Materials mit Federkielen,
    Reparatur an altem Stickgut, genaues Abwägen der notwendigen Reparatur, genaues Anpassen der neu zu verwendenden Materialien und deren sorgfältige Verarbeitung,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
27)

Die Ziffer 4.9 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 24. September 1992, Nr. 36.

5. NAHRUNGSMITTEL

5.1. BERUFSBILD DER BÄCKER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung von:
    Brot,
    Brötchen und sonstigem Kleingebäck aus Hefe- und Plunderteig,
    Feingebäck,
    Fettgebackenem,
    Zelten.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Auswählen und Dosieren der Rohstoffe,
    Führen von Sauerteigen,
    Kneten, Mixen und Rühren von Teigen,
    Abwiegen, Wirken und Formen von Teigen für Brot, Brötchen und sonstiges Kleingebäck,
    Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen sowie Abrösten von Brandmassen und Kokosmakronenmassen,
    Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
    Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und Blätterteig,
    Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbteigen,
    Lagern, Anwirken und Ausformen von Lebkuchenteigen,
    Heizen und Beschicken des Backofens sowie Abbacken von Teigen und Massen,
    Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
    Füllen, Garnieren und Überziehen von Gebäcken aus Plunder- und Mürbteig,
    Frosten und Entfrosten von Halbfertig- und Enderzeugnissen sowie Unterbrechen der Gärung von Teigen,
    Entwerfen und Herstellen von Schaustücken,
    Präsentieren von Bäckereierzeugnissen einschließlich Dekorieren,
    Schneiden und Verpacken von Backwaren,
    Beraten der Kunden beim Verkauf von Back- und Handelswaren,
    Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene,
    Roh- und Hilfsstoffe,
    Grundrezepte einschließlich ihrer Abwandlungen,
    Gär- und Backvorgang,
    Arten der physikalischen, chemischen und biologischen Lockerung,
    Lagerung und Frischhaltung,
    Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,
    Gestaltung und Formgebung von Bäckereierzeugnissen,
    Arbeitsweise der Backöfen, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte,
    Umgang mit Kunden einschließlich Werbung und Verkaufstechnik,
    Vertriebstechnik,
    Warenpräsentation,
    einschlägige DIN-Normen,
    Rechtsvorschriften über Hygiene, Lebensmittelerzeugung und -vertrieb sowie Betriebsführung,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

5.2. BERUFSBILD DER FLEISCHER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe,
    Einkauf und Beurteilung von Schlachttieren, Schlachtkörpern, -hälften und -vierteln sowie Fleischteilstücken,
    Schlachtung von Schlachttieren und Aufbereitung der Schlachtnebenprodukte,
    Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung und zum Verkauf,
    Herstellung von Fleischerzeugnissen, Wurst- und Räucherwaren sowie von Fleisch- und Feinkosterzeugnissen,
    Beförderung, Lagerung, Verpackung und Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
    Verkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Handelswaren.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen und Spalten der Tierkörper,
    Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung,
    Laden- und verkaufsfertiges Herrichten von Fleischstücken,
    Zusammenstellen des Rohmaterials und Herstellen von Brüh-, Koch- und Rohwurst sowie Behandeln und lagern von Natur- und Kunstdärmen,
    Herrichten von Fleischteilstücken für Räucher- und Pökelwaren,
    Reinigen, Desinfizieren, warten und Pflegen von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten für das Zerlegen, Behandeln, Lagern und Befördern von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
    Auslegen von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Dekorieren.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Fachbezogene Chemie, Biochemie und Bakteriologie,
    Beurteilung des Ernährungs- und Gesundheitszustandes von Schlachtvieh,
    Handelsklassen für Schlachtvieh sowie für Schlachttierkörper, -hälften und -viertel,
    Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
    Arten und Wirkung der Gewürze und der gesetzlich zugelassenen Zusatzmittel und Hilfsstoffe,
    Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen,
    Verfahren und Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
    Auswählen und Beurteilen von Schlachtvieh und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln für Verkauf und Verarbeitung,
    Umgang mit Kunden, einschließlich Beratung und Verkaufstechnik,
    Rechtsvorschriften über Vieh- und Fleischtransport,
    Rechtsvorschriften über die Fleischbeschau unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten des Fleischers,
    einschlägige Vorschriften über den Tierschutz und über die Abfallbeseitigung,
    Vorschriften für den Ein- und Verkauf sowie für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, Hygiene und lebensmittelrechtliche Vorschriften,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

5.3. BERUFSBILD DER KONDITOREN

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung von Torten, Formstücken, Desserts - auch Frühstücksgebäck -, Baumkuchen, Dauerbackwaren und sonstigen feinen Backwaren,
    Herstellung von Süßwaren, insbesondere Erzeugnisse aus Zucker, Schokolade, Marzipan und Früchten,
    Herstellung von Speiseeis und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen,
    die Herstellung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Gestalten von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen, unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie der materialgerechten Verarbeitung,
    Entwerfen von Formen und Dekors für besondere Anlässe,
    Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen, Abrösten von Brand-, Makronen- und Florentinermassen,
    Anrühren von Hippenmasse,
    Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
    Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und Blätterteigen,
    Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbteigen,
    Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und Lebkuchenteigen,
    Anwirken und Aufstreichen von Oblaten-Lebkuchen,
    Backen der Teige und Massen,
    Zubereitung und Fertigstellung von Schmalzgebackenem,
    Anschlagen, Auftragen und Backen von Baumkuchen,
    Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
    Zubereiten von Füllungen und Cremes,
    Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Formstücken und Desserts,
    Füllen, Überziehen und Garnieren von Teegebäck unterschiedlicher Sorten aus Mürbteigen und aus Makronenmassen,
    Kochen und Gießen des Sudes für Kunstpralinen,
    Kochen, Mischen und Ausformen von Pralinenfüllungen,
    Schmelzen und Formen von Krokant,
    Bearbeiten und Dressieren von Nougat,
    Temperieren, Gießen und Spänen von Kuvertüren sowie Überziehen mit Kuvertüren,
    Dragieren mit Kuvertüren und Zucker,
    Anwirken, Modellieren und Garnieren von Lübecker Marzipan,
    Abflämmen von Königsberger Marzipan,
    Blanchieren, Eindunsten und Frosten von Früchten,
    Verarbeitung und Herstellung von Trockenfrüchten, kandierten Früchten und Schalenfrüchten (Nüsse, Mandeln, Pignolien, Haselnüsse usw.) zum Zelten,
    Kandieren und Glasieren von Früchten,
    Kochen von Gelee, Marmelade und Konfitüre,
    Anrichten von Süßspeisen und Mixgetränken,
    Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis sowie Anrichten von Eisbechern,
    Einsetzen, Stürzen und Garnieren von Eisbomben, Eistorten und Formeneis,
    Anrichten und Backen von Fleischpasteten,
    Füllen, Belegen und Garnieren von Frühstücksgebäck,
    Entwerfen und Herstellen von Werbestücken,
    Präsentieren von Konditoreierzeugnissen, einschließlich Dekor,
    Beraten der Kunden beim Verkauf von Konditoreierzeugnissen und Handelswaren,
    Entfrosten von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen,
    Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und -hygiene,
    Roh- und Hilfsstoffe einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind,
    Grundrezepte mit ihren Abwandlungen, einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind,
    Gär- und Backvorgang,
    Arten der physikalischen, chemischen und biologischen Lockerung,
    Lagerung und Frischhaltung,
    Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,
    Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte und der Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
    Umgang mit Kunden, einschließlich Werbung und Verkaufstechnik,
    Struktur des Kundenkreises und Standortfragen,
    Warenpräsentation,
    Rechtsvorschriften über Lebensmittelerzeugung, -vertrieb und -hygiene,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

5.4. BERUFSBILD DER SPEISEEISHERSTELLER 28)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung von Creme- und Fruchteis, Sorbet, Halbgefrorenem, Soft-Eis, Wassereis und halbgefrorenem Fruchteis in jeder Qualität und jedem Geschmack, mit besonderem Augenmerk auf Form, Farbe und Aufmachung der Erzeugnisse,
    Herstellung von Erzeugnissen mit Speiseeis als Zutat wie Torten, Baumtorten, Eistorten und Eisplätzchen, gefrorene Spezialitäten wie Desserts, verschiedenen Cremes, Joghurt, andere Süßspeisen,
    Herstellung von Getränken, wie Mixgetränken und Eis-Shakes,
    Herstellung von weiteren Spezialitäten, die als Gefrorenes oder Halbgefrorenes verabreicht werden.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Bereitstellung des Arbeitsraumes,
    Vorbereitung der Mischungen,
    Pasteurisierung und Homogenisierung der Mischungen,
    Haltbarmachung und Reifung der Mischungen,
    Anteigen und Einfrieren,
    Haltbarmachung der Rohstoffe und der fertigen Produkte,
    Präsentation der eigenen Produkte in verschiedenen Formen und Aufmachungen,
    Reinigung, Sterilisierung und Desinfektion der Maschinen, der Maschinenteile, der Arbeits-utensilien im allgemeinen und des Arbeitsraumes.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Berechnung der auszuwiegenden Zutaten der Mischungen,
    biologische, chemische und physikalische Aspekte der Zutaten und behandelten Halbfertigprodukte,
    gesetzlich zulässige Emulgatoren, Dickungs- und Geliermittel,
    grundlegende Verhaltensregeln bezüglich persönlicher Hygiene, Gebrauch der Arbeitsgeräte und Behandlung der Produkte,
    Eigenkontrollen hinsichtlich der Hygiene des fertigen Produktes,
    Aspekte in Bezug auf die Rohstoffe unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, um diese entsprechend aufzuwerten,
    Rohstoffe für die Herstellung von Vollwerteis,
    Zutaten für die Herstellung von kalorienarmem Eis,
    Grundrezepte, einschließlich der kalorienarmen,
    Funktionsweise von Kochgeräten, Geräten zur Pasteurisierung, Aufbewahrungsbehältern, Eismaschinen, und allen anderen Maschinen, die für die Herstellung und Konservierung von Speiseeis und ähnlichen Erzeugnissen verwendet werden,
    periodische Überprüfung der Maschinen und Werkzeuge,
    bestmögliche Ausnutzung von Maschinen und Anlagen zur Energieeinsparung,
    Pflege des Handwerkerimages im Verkaufsraum sowie in Hinsicht auf das Produkt und die Tätigkeit im allgemeinen,
    Präsentation der Erzeugnisse,
    Zulässige Reinigungs-, keimhemmende und Desinfektionsmittel, unter besonderer Berücksichtigung ihrer biologischen Abbaubarkeit,
    Umgang mit Kunden,
    Gestaltung der Auslagen, Werbung und Verkaufstechniken,
    Rechtsvorschriften über Gesundheitswesen und Bakterienträger,
    Lebensmittelgesetze,
    Möglichkeiten der Energieeinsparung,
    Betriebskostenanalyse,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
28)

Die Ziffer 5.4 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 24. September 1992, Nr. 36.

5.5. BERUFSBILD FÜR MOLKEREIFACHMANN/ -FRAU 29)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Milchwirtschaft (Milchannahme, Herstellung von Milcherzeugnissen sowie deren Untersuchung, Lagerung, Transport und Vermarktung)
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Handhabung, Bedienung, Instandhaltung und einfache Wartung der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen;
    Entnahme von Proben nach vorgegebenen Normen und Durchführung von produktionsbezogenen Untersuchungen;
    Beurteilung der Rohmilchqualität aufgrund geltender Qualitätsnormen;
    Entwicklung und Durchführung von Produktionsverfahren und -abläufen zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen;
    Verwendung von Hilfs- und Zusatzstoffen;
    Herstellung, Züchtung und Anwendung von Kulturen;
    mikrobiologische, chemische, physikalische, sensorische Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen;
    Personal- und Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    fachbezogene Lebensmittelchemie, -mikrobiologie und -hygiene, Tierhaltung, Tierzüchtung, Schriftverkehr, Lehrlingsausbildung, Betriebsführung, technische und betriebswirtschaftliche Berechnungen, Grundlagen der EDV, Messtechniken;
    der Rohstoff Milch, dessen Eigenschaften, Zusammensetzung, Gewinnung, Behandlung und Übernahme;
    qualitäts- und wertbestimmende Merkmale der Rohmilch;
    Rohstoffe und Hilfsstoffe;
    Verarbeitungsverfahren und -abläufe zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen, Verwendung von Hilfs- und Zusatzstoffen;
    Grundkenntnisse über Verpackungssysteme und -materialien;
    Lagerung, Kühlung und Transport von Milch und Milcherzeugnissen;
    Aufbau und Betrieb von Versorgungsanlagen, insbesondere von Dampfkesseln, Stromversorgungsanlagen, Kühlanlagen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen;
    Umweltschutz und Abfallentsorgung in einem Betrieb;
    Unfallverhütung, Arbeiterschutz und Arbeitssicherheit;
    Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene, -erzeugung und -vertrieb;
    Grundkenntnisse über Normen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
29)

Die Ziffer 5.5 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 6. Mai 1999, Nr. 20.

6. GESUNDHEITS- UND KÖRPERPFLEGE

6.1. BERUFSBILD DER SCHÖNHEITSPFLEGER 30)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Gesichtspflege;
    Gesichtsmassage (Kenntnisse der, je nach Gesichtshaut erforderlichen, Handgriffe);
    Dekorative Kosmetik;
    Depilation und Epilation;
    Hand- und Nagelpflege;
    Körperpflege;
    Körpermassage mit Kenntnis der verschiedenen Massagemethoden, je nach individuellem Bedarf des Kunden/ der Kundin;
    Wärmebehandlung;
    Wasserbehandlung;
    Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper;
    Verwendung von UVA-Bräunungsgeräten,
    Ästhetische Fußpflege.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Analyse und Klassifizierung der verschiedenen Hauttypen (Gesicht und Körper) mit bloßem Auge oder/und mit Hilfe von Geräten;
    Erstellen und Ausfüllen der Kundenkartei;
    Tiefenreinigung: Körper, Gesicht, Hände, Füße;
    Verbesserung der Augenbrauen;
    Entfernen von Hautunreinheiten;
    Spezialbehandlung und Massage von Gesicht, Hals, Dekolletè und Nacken zur Reaktivierung, Tonisierung und Entspannung der Haut mit Anwendung der verschiedenen Massagegriffe je nach individuellem Bedarf;
    Applikation von kosmetischen Masken und Packungen (warm oder kalt);
    Handhabung und Instandhaltung der entsprechenden Geräte und Instrumente der Berufskategorie und deren praktische Anwendung;
    Auf- und Einsetzen künstlicher Wimpern;
    typengerechtes Schminken je nach Anlass, wie Tages-, Abend-, Theaterschminke und Maske, Brautschminke;
    Anwendung verschiedener Depilations- und Epilationsmethoden;
    Bleichen der Gesichts- und Körperhaare;
    Auftragen auf den Händen von Ampullen und Packungen sowie Lackieren der Nägel;
    Physiognomie und Statik in Bezug auf Schönheitsfehler;
    Kenntnisse der verschiedenen Massagearten mit Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen, Fuß-, Bein- und Nagelpflege einschließlich Fußmassage;
    Paraffin-, Kräuter- und Schlammpackungen;
    Anwendung pflanzlicher und tierischer Öle, Unterwasserbehandlung mit Algen und Ölen;
    Kosmetische Farbbehandlung.
  • c)  KENNTNISSE:
    Anatomie, Histologie, Chemie, Physik, Biologie sowie Dermatologie, Physiognomie, Warenkunde, Haltungsschäden, Mimik, ästhetische Grundregeln;
    Kenntnisse über Arbeitsmaterialien, Hilfsmittel, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten;
    Ernährungslehre in Bezug auf die Schönheitspflege;
    Einblick in die Schönheitschirurgie und ästhetische Nachbehandlung;
    Erste Hilfe;
    Auswirkung der UV- und Infrarotstrahlen;
    Hygienevorschriften und ihre Anwendung im Arbeitsbereich;
    Kundenbetreuung und -beratung;
    Fachrechnen und Betriebslehre;
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie Arbeitsschutz und -sicherheit.
30)

Die Ziffer 6.1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 4. Jänner 2000, Nr. 1.

6.2. BERUFSBILD DER FRISEURE 31)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Gestaltung von Frisuren,
    Pflege von Haar, Gesichtshaut, Dekolletè und Nägeln und Beratung über die entsprechenden kosmetischen Präparate,
    Anfertigen von Haarteilen und Pflege von Haarteilen und Perücken.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Beurteilen der Beschaffenheit und Struktur des Haares sowie Auswählen geeigneter Behandlungsmethoden und -präparate,
    Pflegen des Haares und der Kopfhaut durch Nass- und Trockenreinigen,
    Massieren und Anwenden von Haarkuren und Packungen,
    Haarschneiden, Wellen, Wickeln, Papillotieren, Trocknen, Formen von Frisuren mit Föhn, Frisieren, Dauerwellen und Entkrausen,
    Rasieren,
    Farbveränderndes Haarbehandeln,
    Ausführen von Haararbeiten,
    Reinigen und Pflegen von Haarteilen und Perücken,
    Beurteilung der Kopf- und Gesichtshaut für eine kosmetische Behandlung sowie Auswählen geeigneter Behandlungsmethoden und Präparate,
    kosmetische Behandlung der Kopf- und Gesichtshaut, des Dekolletès und der Nägel,
    Reinigen, Desinfizieren und Pflegen der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Biologie, Chemie und Physik,
    Aufbau und Eigenschaft sowie Erkrankungen des Haares, der Haut und der Nägel,
    Farbwirkung und Form von Frisuren, farbverändernde Haarbehandlungen und dekorative Kosmetik,
    die wichtigsten klassischen und modischen Frisuren,
    mögliche Schäden bei unsachgemäßer Haar- und Hautbehandlung,
    Wirkung von Reinigungs- und Pflegepräparaten sowie von Chemikalien auf Haar, Haut und Nägeln,
    Werkstoffe und gewerbeübliche Waren,
    Verarbeitung von Menschen-, Tier-Pflanzen- und Kunstfaserhaaren,
    Umgang mit Kunden einschließlich der Beratung und der Verkaufstechnik,
    Rechtsvorschriften über Hygiene und über die Übertragung von Krankheitserregern,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
31)

Die Ziffer 6.2 wurde angefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 24. September 1992, Nr. 36.

6.3. BERUFSBILD DES ZAHNTECHNIKERS/ DER ZAHNTECHNIKERIN 32) delibera sentenza

ARBEITSGEBIET

Der Zahntechniker beziehungsweise die Zahntechnikerin ist eine Person, die im Gesundheitswesen tätig und ausschließlich zur Durchführung folgender Tätigkeiten befähigt ist:

  1. Ausführungsplanung und Herstellung von maßgefertigten zahnärztlichen Präzisionsarbeiten auf der Grundlage des Auftrags einer gesetzlich zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs befähigten Person, welcher die auf den Patienten beziehungsweise die Patientin abgestimmten Anweisungen für die Herstellung enthält. Dem Zahnarzt beziehungsweise der Zahnärztin ist dabei jede Art von diagnostischer, klinischer und therapeutischer Maßnahme vorbehalten;
  2. die Herstellung der prothetischen Anfertigungen und kieferorthopädischen Behandlungsgeräte erfolgt ausschließlich innerhalb der Unternehmensstruktur des befähigten Zahntechnikers beziehungsweise der befähigten Zahntechnikerin;
  3. der Zahntechniker beziehungsweise die Zahntechnikerin darf auf Anfrage, in Gegenwart und unter Verantwortung einer gesetzlich zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs befähigten Person bei der Anpassung der maßgefertigten zahnärztlichen Präzisionsarbeiten mitwirken, und zwar ausschließlich mit dem Ziel, sämtliche Bestandteile der hergestellten Anfertigung zu optimieren. Die Anpassung darf nur innerhalb einer nach den geltenden Bestimmungen zugelassenen zahnärztlichen Struktur erfolgen;
  4. ferner kann der Zahntechniker beziehungsweise die Zahntechnikerin eine Lehr- oder Beratungstätigkeit ausüben. Auf Anfrage seitens der Rechtsmedizin erstellt er oder sie Gutachten über die prothetischen Anfertigungen und kieferorthopädischen Behandlungsgeräte.

Der Zahntechniker beziehungsweise die Zahntechnikerin übt die Tätigkeit sowohl in selbstständiger Form als auch innerhalb einer ermächtigten öffentlichen oder privaten Einrichtung des Gesundheitswesens aus.

TECHNISCHE FACHKENNTNISSE ZUR HERSTELLUNG VON STANDARDANFERTIGUNGEN (VOM ABDRUCK ZUR HERSTELLUNG):

Der Zahntechniker beziehungsweise die Zahntechnikerin muss die technischen Fachkenntnisse zur Herstellung der Präzisionsarbeiten besitzen, die der Zahnarzt oder die Zahnärztin in Auftrag gibt. Dies sind im Einzelnen Folgende:

Festsitzender Zahnersatz mit Metall:

Stiftaufbau
- direkt
- indirekt
Zahnersatz aus Gold-Kunststoff
Zahnersatz aus Keramik

Festsitzender Zahnersatz ohne Metall:

provisorische Krone
Jacketkrone aus Kunstharz
Jacketkrone aus Keramik

Modellguss:

Modellguss mit Klammern
Modellguss für kombinierte Prothesen

Abnehmbarer Zahnersatz:

Zahnmontage nach verschiedenen Techniken

Kombinierte Prothese:

Verschiedene Techniken je nach Art der Anfertigung

Dysfunktionen:

Herstellung funktioneller Platten nach verschiedenen Techniken

Kieferorthopädie:

Set-up bewegliche und fixe Kieferorthopädie nach verschiedenen Techniken

TECHNISCHE KENNTNISSE ZUR HERSTELLUNG DER STANDARDANFERTIGUNGEN

Biomechanik und Gnathologie:

Zahnmorphologie
Okklusionsbegriffe (statische und dynamische Okklusion)
Unterkieferbewegungen (Bezugspunkte für kephalometrische Abschnitte)
Biomechanik des stomatologischen Systems

Physiologie stomatognatisches System:

Anatomiekenntnisse

Implantatprothetik:

Art der Implantate und anwendbare Zahnersatz-Lösungen

Orthognatologie:

Kenntnisse der beweglichen und fixen Kieferorthopädie, kephalometrischer Abschnitt, ästhetische Prinzipien

KENNTNISSE DER VERWENDETEN MATERIALIEN:

Um die in Auftrag gegebenen Anfertigungen herstellen zu können, muss der Zahntechniker beziehungsweise die Zahntechnikerin spezifische Kenntnisse der verwendeten Materialien besitzen, insbesondere:
Materialien für den Abdruck (Anforderungen und Klassifizierungen)
Gips (Klassifizierung, Zusammensetzung, Eigenschaften)
thermoplastische Abformpaste und Wachs (Zusammensetzung und Eigenschaften)

Gips für Modelle und Artikulatoren:

Anforderungen und Klassifizierungen
Zusammensetzung und Eigenschaften

Zahnwachs:

Anforderungen und Klassifizierungen
Zusammensetzung und Eigenschaften

Einbettmassen:

Anforderungen und Klassifizierungen
Zusammensetzung, Eigenschaften und Haftreaktion

Zahnlegierungen für Guss (hoch goldhaltig, goldreduziert, edelmetallfrei, Stahl, Titan, AGC):

Anforderungen, Klassifizierungen, Eigenschaften und technische Daten

Schweißung, Hartlötung:

Vorbemerkungen und Klassifizierung
Elektronenstrahlschweißung T.I.G.
Laser
Hartlötung (Anforderungen und Klassifizierung)
Lötlegierung (Anforderungen, Klassifizierung, Zusammensetzung und Eigenschaften)

Zahnkunstharz:

Klassifizierung
Struktur und Anforderungen
Eigenschaften
Einsatzmöglichkeiten

Keramik:

Allgemeine Merkmale
Struktur
Eigenschaften
Allgemeine Klassifizierungen
Metallkeramik
Jacketkrone aus AL-Keramik
Geschmolzene Glaskeramik

Bonder:

Allgemeine Merkmale, Strukturen und Eigenschaften
Allgemeine Klassifizierungen
Keramik-Bonder
Metall-Bonder
Silanole

Korrosion:

Definition und Klassifizierung

Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten

GRUNDKENNTNISSE ZUR VERWENDUNG DER STANDARDGERÄTE:

Zahntechnische Geräte und Instrumente;
Arbeitsbereich Gips und Ausarbeitungsbox;
Gipstrimmer;
kleine Säge;
System zur Ausarbeitung eines Präzisionsmodells;
Artikulatoren verschiedener Art;
Vakuummischer;
Rüttler;
Präzisionswaagen;
Schüssel mit Spachtel;
Messbecher für destilliertes Wasser;
Absetzschale;
Sterilisierungsbehälter für Abdrucke;
Ausarbeitungsbox;
Arbeitsbereich mit Ansaugung, Lichtquelle, Bunsenbrenner oder ähnlichem, Bohrer, Turbine mit Druckluft;
Modellierspachtel;
Stühle;
Geräte zur Abmessung der Dicke;
System zur Ausführung der Käppchen;
Lochzange;
Fräsgerät;
Parallelometer;
Scheren;
optische Kontrollsysteme;
Vorwärmofen;
Schmelzofen;
Abzugshaube;
Gussgerät;
Punktschweißgerät (für Modellgusshersteller)
Gusszangen;
Sandstrahlgeräte;
Abbeizgerät;
Ultraschall;
Galvanisches Bad (für Modellhersteller);
Poliergerät mit Absaugung;
Polymerisationsgerät unter Druck und Wärme;
Fotopolymerisation;
Polymerisationssystem für abnehmbaren Zahnersatz;
Hydraulikpresse;
Kompressor;
Keramikofen;
Trockner;
Anmischplatten;
Modellierinstrumente;
Zangen für Keramik;
Tiefziehgerät;
Persönliche Schutzausrüstung;
Beschilderung, Schutzhandschuhe, Augenschutz.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 143 del 19.04.2005 - Profilo professionale di odontotecnico - impugnazione - categoria degli odontotecnici: controinteressati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 142 del 19.04.2005 - Professione di odontotecnico - trasformazione di attività artigianale in professione sanitaria - illegittimità
32)

Die Ziffer 6.3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 18. August 2004, Nr. 28.

7. GLAS, PAPIER, KERAMIK, SONSTIGES

7.1. BERUFSBILD DER BUCHBINDER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Einbinden von Büchern aller Art in Papier, Pappe, Gewebe, Leder, Pergament, Kunstleder, Kunststoff-Folie und andere Einbandmaterialien,
    Anbringung von Farbschnitten,
    Handvergoldung,
    Blinddruck,
    Heften, Broschieren und Binden von Zeitschriften, Katalogen, Preislisten, Schreib- und Zeichenblöcken, Kalendern u.ä.,
    fadenlose Bindung jeder Art (Klebe-, Plastik- und Spiralbindung),
    Aufmachungsarbeiten an Drucksachen,
    Anfertigung von Musterbüchern, Musterkarten, Notizbüchern und Alben aller Art,
    Anfertigung von Kassetten, Schubern, Registern, Registern mit Sprungrücken,
    Einschneiden von Alphabetrubriken,
    Aufziehen und Laminieren (Klarsichtkaschieren) von Karten, Plänen, Fotos, Druckerzeugnissen, Pausen und Bildern,
    Herstellung und Ausstattung von Kartonagen und Etuis aller Art,
    Herstellung von Heiß- und Kaltprägungen mit Echtgold, Schlag- und Walzmetallen, Bronze, Folien und Farben auf Papier, Einband-Geweben, Leder, Pergament, Samt, Seide, Kunstleder, Kunststofffolie und allen sonstigen dafür verwendbaren Materialien.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Entwerfen, Messen, Einteilen, Berechnen des Materialbedarfs,
    Anfertigen von Werksskizzen,
    Zusammenstellen der Werkstoffe nach Farbharmonie,
    Schneiden von Hand und mit der Maschine,
    Falzen von Hand und Aufstoßen,
    Vorrichten, Einpressen, Leimen, Kleben und Laminieren(Kaschieren),
    Überziehen mit selbstklebenden Transparentfolien,
    Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    Anzeichnen und Anreißen von Drucksachen,
    Falzen mit der Maschine,
    Stanzen, Perforieren, Nuten, Rillen, Ritzen, Stauchen, Biegen, Bohren, Schlitzen,
    Nieten, Ösen,
    Paginieren, Foliieren, Zusammentragen, Blocken (Leimen oder Drahtheften),
    Heften mit der Maschine,
    fadenloses Binden,
    Verwendung von Heißschmelzklebern,
    Fräsklebung, Fächerklebung,
    Rundmachen von Hand und mit der Maschine,
    Farbschnittmachen und Glätten,
    Goldschnittmachen,
    Zuschneiden, Schärfen und Verarbeiten von Leder,
    Deckelmachen,
    Prägen, Drucken, Fertigmachen,
    Kaschieren mit Maschine,
    Schweißen von Kunststoffbuchdeckeln und -mappen,
    Marmorieren, Kalandrieren, Lackieren,
    Herstellen von Buntpapier,
    Instandsetzen,
    Aufziehen auf Holz und Pappe,
    Heften mit Draht-, Papier- und Blechheftmaschinen,
    Überziehen und Ausstatten der Etuis mit Papier, Geweben, Leder, Filz, Kunstleder und Kunststofffolien,
    Einsetzen von Hälsen, Anfertigen und Einkleben von Kissen,
    Blindstreichen,
    Hand- und Pressvergolden, Blinddrucken,
    Anfertigen von setzreifen Skizzen und Farbzusammenstellungen,
    Anfertigen von Linolschnitten,
    Setzen, Einrichten und Justieren,
    Anfertigen von Matritzen,
    Zurichten von Reliefprägungen,
    Grundieren,
    Pressen,
    Prägen von Hand und auf der Presse,
    Ausputzen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Papierformate und Papiergewichte und einschlägige Normen,
    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    Binde- und Verzierungstechniken,
    Arbeitsmethoden, Arbeitsgänge und Maschinen,
    Schriftarten und Schriftcharaktere,
    Arbeitsmethoden, Arbeitsgänge und Maschinen der Großbuchbinderei,
    Bildarten,
    Herstellung von Faltschachteln und Klarsichtpackungen,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.2. BERUFSBILD DER DRUCKER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Farbenkunde,
    Herstellung von ein- und mehrfarbigen Druckerzeugnissen aller Art, Akzidenz- und Werkdrucksachen, Broschüren im Buch-, Offset- und Siebdruckverfahren,
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Handhabung und Verwendung der Werkzeuge sowie Pflege,
    Beherrschung des typografischen Maßsystems,
    Erstellung der verschiedenen Aufzugarten,
    Montieren von Druckplatten,
    Druckproben und Umbrechen sowie Herstellung eines Einteilungsbogens,
    Mischen und Aufbereiten von Druckfarben,
    Einstellen der Druckmaschine vom Anleger bis zur Auslage,
    Farbeinstellung und Fortdruck auf der Maschine,
    Ausführung spezieller Druckarbeiten wie Prägen, Stanzen, Perforieren, Nummerieren,
    Herstellung von Druckplatten für ein- und mehrfarbige Druckarbeiten,
    Einrichten und Bedienen kleinformatiger Druckmaschinen,
    Behandlung von Gummidrucktüchern,
    Ausführung von ein- und mehrfarbigen Drucksorten.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Möglichkeiten der Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, Eigenschaften derselben,
    Behandlung von Druckformen,
    Ausschießregeln, Falzen und Weiterverarbeitung,
    Zurichtarten von Werk- und Tabellensatz sowie Klischees,
    Farben und ihre Eigenschaften in Verbindung mit dem Druckstoff,
    Beschaffenheit von Druck- und Kopiervorlagen,
    Reproduktionsfotografie,
    Filmmontage,
    Einschlägige Chemie und Physik,
    Beschaffenheit und Behandlung von Flachdruckplatten,
    Kopien,
    Papierbehandlung,
    Druckeigenschaften und Oberflächenbeschaffenheit des Druckkörpers,
    Druckschwierigkeiten und deren Behebung,
    Ausschießarten und -formen,
    Densitometrie,
    verschiedene Druckverfahren, ihre Zusammenhänge, Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten und Verwendungszweck,
    Punktzuwachs und dessen Behebung,
    Weiterverarbeitung der Druckbögen,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.3. BERUFSBILD DER FLORISTEN

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Zusammenstellen von Naturblumen und Naturgrün zu Gebinden jeglicher Art unter Verwendung der erforderlichen einschlägigen Hilfsmittel in selbstschöpferisch-künstlerischer Gestaltung sowie Herrichten gärtnerischer Erzeugnisse aller Art,
    Raumgestaltung,
    Arbeiten zur gewerbsmäßigen Verwertung der Erzeugnisse,
    Einkauf und entsprechende Versorgung von Blumen und Topfpflanzen,
    Arrangieren der Schnittblumen in Vasen und Aufstellen der Vasen und Pflanzen im Geschäft bzw. Schaufenster,
    Anfertigen von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Form, Farbe und Verwendungszweck: attraktive Sträuße, Gestecke, Kombinieren der Blumen zu passenden Gefäßen (Materialkenntnisse), Brautsträuße, Trauergebinde, Dekorationen,
    Anfertigen von Schalenpflanzungen unter Berücksichtigung der Pflegeansprüche der verschiedenen Pflanzen,
    fach- und situationsgerechte Beratung des Kunden,
    telefonische oder briefliche Vermittlung von Kundenaufträgen durch internationale Organisationen (z.B. Fleurop) (Geographiekenntnisse).
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Pflege und Versorgung der Blumen und Pflanzen sowie des dauerhaften Materials,
    Vorbereiten des Werkmaterials zur Verwendung,
    Gebrauch und Pflege des Werkzeugs,
    Bedienen von Maschinen: Kranzbindemaschine, Schleifendruckmaschine, Blumenstielputzmaschine,
    Anfertigung von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Form und Farbe.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Kennenlernen und Verwendung der Bindestoffe,
    Materialkenntnisse in Glas, Keramik, Textilien usw.,
    Farbenlehre,
    Arbeitstechnik,
    Beherrschen der binderischen Arbeitstechniken,
    Bedienung und Beratung des Kunden im Verkaufsraum,
    Kennenlernen der Pflanzen einschließlich ihrer im Sprachgebrauch üblichen und ihrer botanischen Bezeichnung, ihrer Herkunft, Vermehrung und Pflege, der Nährstoffe, der Pflanzengemeinschaft und des Pflanzenschutzes,
    Grundlegende Kenntnisse der kaufmännischen Geschäftsführung,
    Geographie,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.4. BERUFSBILD DER FOTOGRAFEN

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Fotografische Gestaltung in den Bereichen:
    Bildnisse des Menschen,
    Werbung, Mode und Industrie,
    Architektur und Landschaft,
    Fotoreportage,
    Herstellung audio-visueller Medien,
    Ausführung fotomechanischer und fototechnischer Arbeiten, insbesondere Entwicklung in Schwarzweiß und Farbe im Negativ-, Positiv- und Umkehrverfahren,
    Herstellung von Kontaktkopien, Vergrößerungen und Verkleinerungen in Schwarzweiß und Farbe mit Duplikaten und Zwischennegativen,
    Ausführung von Bildumsetzungen zur Erzielung einer Fotografik durch Anwendung verschiedener Verfahren, insbesondere durch Tontrennung, Überblendung und Fotomontage.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Einstellen der Kamera und Fotografieren eines Objektes unter Beachtung der Aufgabe, der Bildkomposition und der Lichtführung,
    Anwenden der Verstellmöglichkeiten der Kamera zur Beeinflussung der Schärfe und der Perspektive,
    Auswählen verschiedener Objektivtypen zur exakten Abbildung oder zur optischen Gestaltung,
    Beleuchten mit Elektronenblitz- oder Kunstlichtlampen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der labormäßigen Weiterverarbeitung der verwendeten Aufnahmematerialien,
    Ermitteln der Verschlusszeit und der Blende sowie Anwenden von Aufnahmefiltern,
    Ansetzen fotografischer Bäder,
    Entwickeln belichteter fotografischer Schwarzweiß- und Farbmaterialien,
    Herstellung von Kontaktkopien und Vergrößerungen in den Verfahrenstechniken der Schwarzweiß- und Farbfotografie durch additive und substraktive Filterung,
    Manuelles und chemisches Korrigieren sowie Fertigmachen der Bilder zur Präsentation,
    Durchführung von Filmaufnahmen sowie von elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnungen einschließlich Schneiden, Mischen, Vorführen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Fotografische Lichtquellen und Beleuchtungstechnik einschließlich ihrer Anwendung,
    Grundlagen der Farbenlehre,
    Lichtmessgeräte, insbesondere Belichtungs- und Farbtemperaturmesser, Anwendung derselben,
    Herstellung von Reproduktionen, insbesondere von Aufsichts- und Durchsichtsvorlagen, in Strich, Halbton und Farbe,
    Korrekturverfahren für Schwarzweiß- und Farbnegative, Umkehrdias und Positive,
    Anwendung und Bedienung von Kopier- und Vergrößerungsgeräten,
    Grundlagen der Druckverfahren, insbesondere Hoch-, Flach-, Tief- und Siebdrucks,
    Sensitometrie,
    Urheberrecht für fotografische Erzeugnisse,
    Bildgestaltung in der kreativen Fotografie sowie Stilelemente und Ausdrucksformen in der bildenden Kunst,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.5. BERUFSBILD DER GLASER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Verglasungen, Fenstern, Fenstertürelementen, Glasfassaden, Glaselementen und Ganzglas-, Profilglas- und Glasbetonkonstruktionen,
    Herstellung von Ganzglaskonstruktionen einschließlich der Rahmen zum funktionsfertigen Verschluss von Konstruktionsöffnungen im Bauwesen, an Fahrzeugen und Geräten,
    Gestaltung, Be- und Verarbeitung sowie Veredelung von Glas und glasverwandten Stoffen,
    Entwurf, Ausführung, Einbau, Restaurierung und Ergänzung von zusammengefügten, eingegossenen und bemalten Kunstverglasungen,
    Anfertigung und Instandsetzung von Bilderleisten und Bilderrahmen sowie Einrahmung von Bildern,
    Herstellung und Montage von Spiegeln.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Maß- und Modellnehmen,
    Skizzieren, Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, Schablonen und Aufrissen,
    Lesen von Bauplänen und Zeichnungen,
    Zuschneiden und Trennen der Werkstoffe,
    Einpassen, Einsetzen, Klotzen und Einfassen von Glas und glasverwandten Stoffen sowie Abdichten und Versiegeln,
    Übertragen der Maße, und zwar auch von winkligen und geschweiften Formen,
    Zusammensetzen und Verlegen von Glas, Profilglas und glasverwandten Stoffen sowie Glasverbinden auf Gehrung und Stoß,
    Montieren der Beschläge für Glastüren sowie Setzen des Türschließers,
    Verbinden der Glasscheiben zu Mehrscheiben-, Isolier- oder Verbundsicherheitsglas Einheiten,
    Setzen und Stabilisieren von Bauteilen aus Glasbausteinen,
    Vorspannen von Glas,
    Schleifen und Polieren von Kanten und Facetten mit verschiedenen Maschinen sowie Bohren und Ausschneiden,
    Ätzen und Strahlen in Tönen, Tiefen und Strukturen,
    Anfertigen von Bleisprossen, Schablonieren des Kartons, Aussuchen und Zuschneiden von Farbgläsern, Bemalen, Bedrucken, Einbrennen der Farben und Metalle sowie Verbleien, Löten und Stabilisieren der Kunstverglasungen,
    Zusammenfügen von Teilen aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Metall- oder Kunststoffsprossen, Glaskleber, Verbundmassen oder Beton,
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Grund- und Fachregeln des Glaser-Handwerks,
    Bauchemie, Bauphysik und Baustatik,
    Stilkunde und Gestaltung,
    Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbfertig- und Fertigfabrikate,
    Fachrechnen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.6. BERUFSBILD DER GOLD- UND SILBERSCHMIEDE

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Entwurf, Anfertigung und Umarbeitung von Schmuck und Juwelen,
    Entwurf, Anfertigung und Umarbeitung von profanen und sakralen Erzeugnissen sowie von Uhrgehäusen aus edlen Metallen,
    Einfassung und Verarbeitung von Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Natur- und Kunststoffen,
    Gravierung und Galvanisierung,
    Prüfen und Bestimmen von Werkstoffen, insbesondere von Metallen und edlen Steinen.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Skizzieren, Zeichnen, Trassieren, Modellieren und Modelleherstellen,
    Legieren, Schmelzen, Formen und Gießen,
    Bearbeiten von Werkstoffen, insbesondere Schmieden, Walzen, Ziehen, Vergüten, Biegen, Richten, Treiben sowie Feilen, Schaben, Fräsen, Drehen und Drücken.
    Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere Weißsieden, Gravieren, Ziselieren, Ätzen, Emaillieren, Niellieren, Tauschieren, Sulfidieren, Patinieren, Sandeln, Mattieren, Satinieren, Granulieren, Schweißen, Polieren, Schleifen und Schmirgeln,
    Herstellen von lösbaren und unlösbaren Montagen durch Löten, Schrauben, Stiften, Dublieren, Kitten und Kleben,
    Veredeln von Oberflächen durch Galvanisieren und Amalgamieren,
    Einfassen von Juwelen und edlen Steinen, insbesondere durch Verschneiden, Andrücken, Antreiben und Anreiben,
    Passen und Montieren von Einzelteilen zu Schmuck,
    Instandhalten und Instandsetzen von Schmuck und Gerät,
    Anfertigung von gewerbeüblichen Kleinwerkzeugen,
    Warten und Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Stilkunde, Formen- und Gestaltungslehre sowie fachbezogene Kunstgeschichte,
    Gieß-, Druck-, Stanz-, Präge- und Abdruckmethoden,
    Organische und chemische Verbindungen, insbesondere Säuren, Laugen, Salze und Gase,
    Werk- und Hilfsstoffe,
    Verfahren und Geräte für die Bestimmung der Juwelen, Edelsteine, Schmucksteine und Edelmetalle,
    Untersuchen, Scheiden, Färben und Feuervergolden von Metallen, insbesondere von Edelmetallen,
    Einschlägige Rechtsvorschriften über Edelmetalle, Edelsteine und Perlen,
    Umweltschutzgesetz (Luft und Wasser),
    Gemmologisches Untersuchen und Bestimmen, insbesondere mit Waage, Refraktometer, Mikro-, Spektro- und Polariskop,
    Fachrechnen, insbesondere Legierungsrechnen und Verschnittberechnungen,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.7. BERUFSBILD DES MEDIENGESTALTERS/DER MEDIENGESTALTERIN 33)

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Der Mediengestalter bzw. die Mediengestalterin erarbeitet
    graphische Erscheinungsbilder (Corporate Designs) einschließlich der gesamten Brieffamilie: Briefpapier, Rechnungsvordrucke, Formulare, Kuverts, Visitenkarten usw.,
    Prospekte, Kataloge und Broschüren,
    Plakate und Außenwerbung im Allgemeinen: Leuchtschriften, Werbe- und Hinweisschilder,
    Fahrzeugwerbung und Aufschriften,
    Anzeigen und Anzeigekampagnen,
    Bücher, Kunstbücher, Monographien und Umschläge,
    Urkunden, Diplome, Bescheinigungen, Wertpapiere, Gutscheine, Garantiescheine, Briefmarken,
    Glückwunschkarten, Speise- und Getränkekarten, Kalender,
    Verpackungsdesign, Labeldesign (Etikettengestaltung), Etiketten (für Wein und andere Produkte), Verpackungen jeder Art (von der Schallplattenhülle bis zum Umkarton) Verpackungspapier und Einkaufstaschen,
    Konzepte für Messestände und für Erscheinungsbilder von Ausstellungen, Verkaufshilfen und Displays am POS (Point of Sale),
    einfache Videosequenzen
    und andere ähnliche Produkte.
  • b)  FÄHIGKEITEN (SOFT SKILLS):
    illustratorische Fertigkeiten, Fertigkeit im Umgang mit Feder und Pinsel, sowie künstlerische Veranlagung,
    Fertigkeit im Umgang mit technischen Hilfsmitteln,
    bildliches Auffassungs- und Abstraktionsvermögen,
    Fähigkeit, im Team zu arbeiten,
    Fähigkeit, sich laufend den technischen Entwicklungen anzupassen und sich diese für die eigene Arbeit anzueignen,
    Fähigkeit, selbständig neue Wege für die Lösung der Herausforderungen zu finden,
  • c)  KENNTNISSE:
    Der Mediengestalter bzw. die Mediengestalterin besitzt je nach gewählter Spezialisierung:
    • 1)  EDV-Kenntnisse betreffend:
      Computer-Betriebssysteme (MS-Windows, Macintosh, Unix/Linux)
      Wartung von EDV-Anlagen
      Datenübernahme und Weitergabe von Daten
      Richtlinien für die Textverarbeitung
      verlustfreie Datensicherung, Speicher- und Kompressionsformate
    • 2)  Grundkenntnisse in allgemeiner Materialkunde betreffend:
      Eigenschaften der eingesetzten Bedruckstoffe
      Papierformate der DIN A-Reihe
      verschiedene Fertigungstechniken (Falzen, Heften, Kleben, Fadenheften, Stanzen)
      verwendete Maßsysteme, verschiedene Rasterungen im Druck und am Bildschirm
      Werkstoffe zum Erstellen von Modellen und Mustern
      analoges und digitales Fotomaterial
    • 3)  Kenntnisse im Bereich der Drucksachenherstellung bezüglich:
      Fertigungsstufen im Analog- und Digitaldruck. Beim analogen Druck sollten Kenntnisse über Offsetdruck, Siebdruck, Hoch- und Tiefdruck sowie Flexodruck vorhanden sein.
      Richtlinien für die Druckvorbereitung digitaler Daten
    • 4)  Kenntnisse im Foto/Video-Bereich, die Folgendes ermöglichen:
      Umsetzung von Foto-Collagen, Fotoillustrationen und fotorealistischen Darstellungen.
      Entwurf von Story-Boards (Illustrationen für Film und Fernsehen)
      Mitarbeit bei der fotografischen Realisierung von Story-Boards und Werbeaufnahmen
      Umgang mit verschiedenen Foto- und Videoformaten
    • 5)  Kenntnis einer Vielzahl von EDV-Werkzeugen, wie:
      Grafikprogramme für Print und Screen
      Bildbearbeitungsprogramme
      Umbruchprogramme
      Videoschnittprogramme
      Verwaltungsprogramme
    • 6)  Gestaltungs- und Designkenntnisse, darunter:
      Grundzüge der Kunst- bzw. Designgeschichte
      verschiedene Illustrationstechniken, Gestaltungskontraste, Farbenlehre und Farbpsychologie
      Theorie für das Erstellen von Gestaltungskonzepten für Logos, Corporate Designs und Publikationen in Print- und Multimedia
      Kenntnisse der Typographie (Schriftenkunde), insbesondere in den Bereichen der Mikro- und Makrotypografie, der verschiedenen Stilrichtungen und Verwendungsrichtlinien der unterschiedlichen Schriften.
    • 7)  Grundkenntnisse der Betriebsorganisation:
      Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsvorschriften sowie über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
      Abfallvermeidung und Umweltschutz
      Material- und Zeit-Kostenrechnung sowie betriebliche Kostenstellenrechnung
      Datenbanksysteme und Verwaltungssysteme im Druck und Medienbereich
      Fachrechnen auf der Ebene der schulischen Ausbildung.
33)

Die Ziffer 7.7 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 12. April 2006, Nr. 16.

7.8. BERUFSBILD DER SETZER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Schriftkunde, Entwurf und Gestaltung, Satz, Korrekturen, Fotosatz, gemischter Satz für ein- und mehrfarbige Druckerzeugnisse aller Art für Akzidenzen, Werksatz und Zeitschriften.
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Handhabung und Verwendung sowie Pflege der Werkzeuge,
    Beherrschen des typografischen Maßsystems,
    Herstellung von Werk- und Kundenskizzen,
    Bestimmungen der Satzspiegelgrößen,
    Berechnen des Satzumfanges,
    Arbeiten mit dem Maßsystem in Hand- und Fotosatz,
    Herstellung von einfachem und gemischtem Satz,
    Fertigung von Korrekturabzügen und deren Ausführung,
    Beherrschen der Korrekturzeichen,
    Lesen von Korrekturzeichen,
    Umbrechen und Justieren des Satzes,
    Ausführung von Maschinenrevisionen,
    Ausschließen von Druckformen,
    Fertigung von Layouts,
    Verwendung und Weiterverarbeitung von fotografischen Materialien
    Verarbeitung von Fotosatzprodukten,
    Herstellung von Kontaktkopien von Fotosatzprodukten,
    Montage von gemischtem Fotosatz mit Illustrazionen,
    Herstellung von Fotosatz und dessen Weiterverarbeitung,
    Herstellung einer ein- und mehrfarbigen Drucksorte von der Manuskriptberechnung über die Satzherstellung zur fertigen Drucksorte.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Die wichtigsten Schriften und ihre Verwendung,
    Zusammenhang zwischen Farbe und Papier in der Drucksachenherstellung,
    Papierformate,
    Montage,
    verschiedene Formen des Satzes,
    Satzherstellung, Schriftarten, Schriftcharakter und ihre Verwendung,
    Berechnung von Manuskripten nach Satzumfang und Arbeitszeit,
    Herstellung von Druckvorlagen,
    Druckverfahren und -arten,
    Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
    technischer Arbeitsablauf einer Fotosatzherstellung,
    Vorbereitung von Rastern und Matritzen,
    Weiterverarbeitung von Druckbögen,
    Anwendung von elektronischer Datenverarbeitung für die Satzherstellung,
    Prinzipien des Kodierens,
    Arbeitsweise und Bedienung direkt gesteuerter Fotosetzmaschinen,
    Grundlagen der Reproduktionsfotografie,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.9. BERUFSBILD DER UHRMACHER

  • a)  ARBEITSGEBIET:
    Instandsetzung, Wartung und Einbau von Uhren und Zubehör,
    Anfertigen von Uhrenteilen,
    Restaurierung von Uhren,
  • b)  FERTIGKEITEN:
    Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schaltplänen und Diagrammen,
    Feststellen von Störungen und Beschädigungen sowie Ein- und Ausbauen von Uhren, Uhrenteilen und Zubehör,
    Demontieren, Montieren und Einstellen, Justieren und Prüfen von Uhren, Uhrenteilen und Zubehör,
    Messen, Bestimmen und Beurteilen mechanischer und elektrischer Größen,
    Prüfen und Bestimmen von Edelmetallen, Edelmetallegierungen und veredelten Metallen,
    Handhaben und Einsetzen der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    Spanendes und spanloses Bearbeiten von Stählen, Nichteisenmetallen, Kunststoffen und Holz, und zwar durch Feilen, Bohren, Geschwindeschneiden, Sägen, Drehen, Fräsen, Gravieren, Hobeln, Schleifen, Polieren, Biegen und Richten,
    Oberflächenbehandlung,
    Warmbehandlung von Werkstoffen,
    Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere unter Verwendung von Schrauben und Stiften sowie durch Nieten, Pressen, Kleben, Hart- und Weichlöten,
    Einbauen und Warten von Geräten, insbesondere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
  • c)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
    Mechanik,
    Elektronik und Elektrotechnik,
    Physik und Chemie,
    Arten und Eigenschaften der Werk-Betriebs- und Hilfsstoffe,
    mechanische Oberflächenbehandlung,
    galvanische und chemische Oberflächenbehandlung,
    Arten, Aufbau und Funktionsweise von Uhren, Uhrenteilen und Zubehör,
    geschichtliche Entwicklung der mechanischen Uhren und Stilkunde,
    Herstellen und Instandsetzen von Uhren, Uhrenteilen und Zubehör,
    Arten und Eigenschaften der Mineralien, Edel- und Schmucksteine, Perlen, Korallen und synthetischen Steinen,
    Aufbau des Betriebes, Organisation der Uhrenmacherwerkstatt und Arbeitsplatzgestaltung,
    Einschlägige Rechtsvorschriften,
    Feingehalt der Gold- und Silberwaren,
    Fachrechnen,
    Berechnung mechanischer und elektrischer Werte,
    Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.

7.10. BERUFSBILD DES WARENTRANSPORTEURS/ DER WARENTRANSPORTEURIN 34)

  • a)  ARBEITSGEBIET
    • -  Durchführung von Waren- und Gütertransporten einschließlich Gefahrengut- Tier- und Abfalltransporte,
    • -  Führen von Transportfahrzeugen unter Beachtung aller technischen Vorschriften und verkehrsrechtlichen Bestimmungen,
    • -  Strecken- und Terminplanung,
    • -  Verladen und Sicherung des Transportgutes,
    • -  Abwicklung verwaltungstechnischer und bürokratischer Angelegenheiten während des Transportes im EU-In- und -Ausland,
    • -  Wartung und Pflege der Nutzfahrzeuge,
    • -  Entsorgung von anfallenden Abfallstoffen.
  • b)  FERTIGKEITEN
    • -  Führen von Transportfahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
    • -  materialschonender und ökonomischer Umgang mit Fahrzeugen,
    • -  Lesen und Anwenden von Straßenkarten und Stadtplänen,
    • -  Umgang mit Navigations- und Ortungssystemen,
    • -  Bedienen des Fahrtenschreibers,
    • -  Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge,
    • -  den Gefahrensituationen angepasstes Fahrverhalten,
    • -  erste Maßnahmen bei Unfällen sowie Absicherung von Gefahrenstellen und Fahrzeugen,
    • -  Kontrolle, Wechsel und Auffüllen von Betriebsstoffen,
    • -  Anbringung und Abnahme von An- und Aufbauteilen an Fahrzeugen,
    • -  sachgemäße Reinigung von Kühl- und Tankzügen,
    • -  Techniken des Be- und Entladens (Lastenverteilung, Stapelung, Ladungssicherung, und so weiter),
    • -  Handhabung und Verwendung von Ladegeräten (Container, Paletten, Heckklappen und so weiter),
    • -  Techniken einer umweltschonenden Entsorgung von Stoffen und Materialien,
    • -  Beschaffung der notwendigen Beförderungspapiere im In- und Ausland,
    • -  situationsgerechtes Verhalten bei Reklamationen.
  • c)  KENNTNISSE
    • -  Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
    • -  Gefahrenquellen im Straßenverkehr,
    • -  nationale und internationale Bestimmungen im Gütertransportrecht,
    • -  Vorschriften über Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge im nationalen und internationalen Güterverkehr,
    • -  zollrechtliche Vorschriften und Formalitäten an Grenzübergängen,
    • -  Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit im Transportwesen,
    • -  Vorschriften des Umweltschutzes,
    • -  Versicherungsbestimmungen im Transportgewerbe,
    • -  Haftung im Gütertransport,
    • -  Funktionsweise der Fahrzeuge und insbesondere der mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systeme und Erkennen der Ursachen von Funktionsstörungen,
    • -  transportgutgerechte Lagerungstechniken,
    • -  chemische und physikalische Eigenschaften und Besonderheiten von Transportgütern,
    • -  Kenntnisse über Verderblichkeit von Lebensmitteln,
    • -  Verfahren des kombinierten Verkehrs und der Rollenden Landstraße,
    • -  Verkehrsgeografie und Verlauf der wichtigsten Transportwege.
34)

Die Ziffer 7.10 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 23. April 2004, Nr. 16.

7.11 BERUFSBILD DES BLECH-BLASINSTRUMENTENERZEUGERS / DER BLECHBLASINSTRUMENTEN-ERZEUGERIN 35)

Der Blechblasinstrumentenerzeuger beziehungsweise die Blechblasinstrumentenerzeugerin ist für die Anfertigung und Reparatur von Blechblasinstrumenten zuständig.

  • a)  FERTIGKEITEN
    • -  Erzeugung und Bearbeitung nachstehender Instrumente: Trompete, Flügelhorn, Bariton, Posaune, Tenorhorn, Bass, Waldhorn, Kornett,
    • -  Anfertigung, Ausbügeln und Biegen von Schallstücken, Anstößen und Bögen,
    • -  Löten (Hart- und Weichlöten), Drehen, Schleifen, Polieren, Reinigen,
    • -  Beheben von Schäden durch Einsetzen von orginalgetreu nachgebauten Teilen,
    • -  Anfertigung von Tonausgleichen,
    • -  Ausklopfen der Beulen am Instrument,
    • -  Einstellen, Einschleifen, Ausputzen und Reparatur des Maschinenstocks,
    • -  Entfettung und Lackierung des Instruments,
    • -  Sonderanfertigungen bei individuellen Wünschen,
    • -  Auswahl und Zuschnitt der Materialien,
    • -  Feilen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand,
    • -  Biegen einfacher Teile,
    • -  Zerlegen und Anreißen,
    • -  einfaches Schmieden von Messing und Neusilber,
    • -  Vorbereiten, Schleifen und Instandhalten der Werkzeuge.
  • b)  KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN
    • -  Kenntnis der Auswahl an Werk- und Hilfsstoffen,
    • -  Grundkenntnisse der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen,
    • -  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten,
    • -  Fachrechnen,
    • -  Anfertigung von Zusatzwerkzeug,
    • -  Instrumentenkunde und Grundkenntnisse der Musikgeschichte,
    • -  Kenntnis der Ventilfunktion der Instrumente,
    • -  Lesen und Erstellen von Werkzeichnungen,
    • -  Kenntnis über Längen und Mensuren,
    • -  Kenntnis der Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung, Arbeitsschutz und -sicherheit,
    • -  Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften,
    • -  Kenntnisse über das Anfertigen von Zusatzwerkzeug.
35)

Die Ziffer 7.11 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 23. April 2004, Nr. 16.

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