Kundgemacht im A.Bl. vom 6. August 1991, Nr. 34.
(1) Abwesenheiten aus persönlichen Gründen (36 Stunden):
Die Bediensteten können ermächtigt werden, aus persönlichen Gründen während der Kernzeit für ein Höchstausmaß von 36 Stunden pro Arbeitsjahr (Artikel 20 des L.G. 54/88) vom Arbeitsplatz abwesend zu sein. Diese Abwesenheiten müssen eingebracht werden.
(2) Kaffeepause:
Für die Kaffeepause stehen den Bediensteten maximal 15 Minuten pro Arbeitstag zur Verfügung; sie wird bis zu diesem Höchstausmaß als Arbeitszeit angerechnet.
(3) Arztbesuche und Kuren:
Arztbesuche und Kuren werden als Abwesenheit wegen Krankheit gewertet.