Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.
(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.
(2) Kursteilnehmer, die ein Drittel des Unterrichts nicht besucht oder ein Drittel des Praktikums nicht geleistet haben, werden nicht zum zweiten Kursjahr bzw. zur Diplomprüfung zugelassen.
(3) Die Lehrkräfte stellen regelmäßig den Lernerfolg der Schüler fest.
(4) Am Ende des Unterrichts der einzelnen Fächer beurteilt eine Kommission, ob der Kursteilnehmer geeignet ist, das nächste Kursjahr zu besuchen bzw. die Diplomprüfung abzulegen; diese Kommission besteht aus:
(5) Der Schriftführer des Kurses verfaßt über die Prüfung eine Niederschrift.