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h) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. August 1989, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33: "Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen"

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. September 1989, Nr. 40.

I. KAPITEL
Einverständliche Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder Familienähnlichen Gemeinschaften

Art. 1 (Verfahren)  

(1) Eine Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder familienähnlichen Gemeinschaften von Amts wegen erfolgt auf Grund eines Ansuchens, das die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, an das Landesamt für Familien- und Jugendbetreuung (in der Folge Landesamt genannt) richten, sowie auf Grund eines entsprechenden Vorschlages des vom Direktor des genannten Landesamtes namhaft gemachten zuständigen Sozialassistenten (in der Folge Sozialassistent genannt).

(2) Der Sozialassistent beurteilt - auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen - die Situation des Minderjährigen, gibt die Gründe an, die für eine Anvertrauung sprechen, legt mit der Pflegefamilie und mit der Familie des Minderjährigen Einzelheiten über die Anvertrauung fest und füllt den entsprechenden Vordruck gemäß Anhang A) zu dieser Durchführungsverordnung aus; die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, müssen im Vordruck ihre Zustimmung ausdrücklich erklären; aus dem Vordruck muß außerdem eine Stellungnahme des Minderjährigen hervorgehen, sofern er das 12. Lebensjahr vollendet hat, oder - wenn es zweckmäßig erscheint - auch dann, wenn er das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

(3) Die Pflegefamilien und die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, unterschreiben in Anwesenheit des Sozialassistenten die Vereinbarung gemäß Anhang B) zu dieser Durchführungsverordnung (Vordruck); der Sozialassistent hat das Schreiben gegenzuzeichnen und die Unterschrift der Betroffenen zu beglaubigen.

Art. 2 (Finanzielle Unterstützung durch die Landesverwaltung)

(1) Wer um eine finanzielle Unterstützung durch die Landesverwaltung ansucht, hat dem Sozialassistenten eine entsprechende Erklärung über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu übermitteln, aus der auch die einzelnen Einkommen hervorgehen; diese Erklärung muß mit einer gemäß dem Gesetz vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, beglaubigten Unterschrift versehen sein.

(2) Der Sozialassistent schlägt dem Landesamt auf Grund der in Artikel 1 genannten Vereinbarung und im Rahmen der im Jahresprogramm für die Jugendbetreuung verfügbaren Mittel das Ausmaß der Vergütung für die Pflegefamilie vor. Die Zahlung der Vergütung hat Wirkung ab dem Tag, an dem die Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Ist die private Anvertrauung nicht vorher mit dem Landesamt oder mit dem entsprechenden Sozialdienst vereinbart worden, so kann das genannte Amt der Pflegefamilie die Zahlung einer Vergütung verweigern, wenn aus dem Bericht des Sozialassistenten hervorgeht, daß die Voraussetzungen für eine Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien von Amts wegen fehlen.

Art. 3 (Beziehungen zur Gerichtsbehörde)

(1) Das Landesamt hat zusammen mit der Verfügung über die Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, welche der Gerichtsbehörde zwecks Ausstellung des Vollstreckbarkeits-Sichtvermerkes gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, vorzulegen ist, den Bericht des Sozialassistenten über die Zustimmung der Eltern des Minderjährigen oder der Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, sowie eventuell eine Stellungnahme des Minderjährigen zu übermitteln.

(2) Verfügungen über eine Anvertrauung durch stundenweise Unterbringung oder über eine Unterbringung wegen Schulbesuchs oder wegen eines Sommeraufenthaltes gemäß Artikel 2, 3 und 15 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, müssen nicht mit dem Vollstreckbarkeits-Sichtvermerk der Gerichtsbehörde versehen sein.

(3) Stellt der Sozialassistent fest, daß die Eltern, die der Anvertrauung zugestimmt haben, den Minderjährigen vernachlässigen, so verfaßt er einen Bericht, der über den Direktor des Landesamtes der zuständigen Gerichtsbehörde vorzulegen ist; dasselbe gilt sinngemäß für die Personen, welche die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben.

II. KAPITEL
Nicht einverständliche Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder familienähnlichen Gemeinschaften

Art. 4 (Aufgaben des Landesamtes für Familien- und Jugendbetreuung)

(1) Stimmen die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, einer vom Landesamt für zweckmäßig gehaltenen Anvertrauung nicht zu, so verfaßt der Sozialassistent einen begründeten Bericht über die Lage des Minderjährigen und leitet ihn über den Direktor des Landesamtes der zuständigen Gerichtsbehörde weiter.

(2) Das Landesamt wählt daraufhin eine für den Minderjährigen geeignete Pflegefamilie aus und teilt dies der Gerichtsbehörde mit; verfügt diese eine Anvertrauung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, so sorgt der Direktor des Landesamtes für die Bereitstellung der für die entsprechende Vergütung nötigen Mittel.

(3) Das Landesamt beaufsichtigt durch den Sozialfürsorgedienst die Anvertrauung Minderjähriger durch Unterbringung bei Pflegefamilien und berichtet der Gerichtsbehörde ständig über den Verlauf derselben.

III. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 (Aufsicht über die Anvertrauung)

(1) Der Sozialassistent beaufsichtigt die Anvertrauung der Minderjährigen und hält den Kontakt mit der Pflegefamilie und mit der Familie des Minderjährigen aufrecht.

(2) Um die Erfüllung der in Absatz 1) genannten Aufgaben zu gewährleisten, bietet die Landesverwaltung dem beauftragten Personal Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung, der Supervision sowie zur Verbesserung der Arbeitsorganisation an, und zwar unmittelbar oder durch vertragsgebundene Körperschaften und Einrichtungen.

(3) Mit der Aufsicht über die Anvertrauung Minderjähriger ist der Sozialassistent betraut, der über den Direktor des Landesamtes der zuständigen Gerichtsbehörde Bericht erstattet.

(4) Mit der Verfügung, durch welche die einverständliche Anvertrauung angeordnet wird, können verschiedene Dienststellen mit der Aufsicht über die Anvertrauung beauftragt werden.

(5) Der Sozialassistent erstattet dem Direktor des Landesamtes wenigstens einmal jährlich einen Bericht über die Situation des Minderjährigen, der einer Pflegefamilie anvertraut wurde. Der Direktor kann jederzeit Berichte über bestimmte Fälle anfordern, und zwar auch auf Antrag der Gerichtsbehörde.

Art. 6   2)

2)
Die Artikel 6 und 10 wurden aufgehoben durch Art. 49 des D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30.

Art. 7 (Aufgaben des Landesamtes für Familien- und Jugendbetreuung)

(1) Das Landesamt erstellt vorbereitende Unterlagen und trifft Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen, die es betreut.

Art. 8 (Betreuung Jugendlicher, die in bedürftigen Familien aufwachsen)

(1) Das Landesamt sorgt für die Betreuung von Jugendlichen, die in bedürftigen Familien aufgewachsen und auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres - in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen sind, sofern sie noch ausgebildet oder einer Verhaltenstherapie unterzogen werden und eine Unterbrechung bei Vollendung des 18. Lebensjahres dem Jugendlichen schaden würde.

(2) Die in Absatz 1) genannte Unterstützung kann Jugendlichen, die dem alternativen Strafvollzug unterworfen sind oder in irgendeiner Form außerhalb der Haftanstalt ihre Strafe abbüßen, gemäß einer Vereinbarung zwischen der Landesverwaltung und den zuständigen Ministerial- oder Gerichtsbehörden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden.

IV. KAPITEL
Anvertrauung durch Unterbringung in Fürsorge- und Erziehungsheimen oder Wohngemeinschaften

Art. 9 (Aufnahme in Fürsorge- und Erziehungsheimen oder Wohngemeinschaften)

(1) Die Aufnahme von Minderjährigen in Fürsorge- und Erziehungsheimen oder Wohngemeinschaften zu Lasten der Landesverwaltung wird auf Antrag der Eltern des Minderjährigen oder der Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, mit Dekret des zuständigen Landesrates gemäß Artikel 1 bewilligt. Die Art und Weise der Betreuung des Minderjährigen wird zwischen den Eltern oder den Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, dem Sozialassistenten und dem Verantwortlichen des Heimes oder der Wohngemeinschaft vereinbart; bei dieser Gelegenheit werden die aus der Aufnahme erwachsenden Aufgaben festgelegt.

(2) Ist die Aufnahme eines Minderjährigen in ein Heim oder in eine Wohngemeinschaft nicht mit dem Landesamt vereinbart worden, so kann der Direktor des Amtes dem zuständigen Landesrat vorschlagen, die Landesverwaltung solle sich nicht an den Unterbringungskosten beteiligen, sofern die Voraussetzungen für diese Art der Anvertrauung fehlen oder die Anvertrauung dem Minderjährigen schaden würde.

Art. 10   2)

2)
Die Artikel 6 und 10 wurden aufgehoben durch Art. 49 des D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30.

Art. 11 (Zusammenarbeit und Aufsicht)

(1) Der Sozialassistent hält im Einvernehmen mit den Eltern des Minderjährigen oder den Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, regelmäßigen Kontakt mit dem Heim oder der Wohngemeinschaft, in welcher der Minderjährige untergebracht ist, und zwar insbesondere mit den Erziehern, um die Anwendung der vereinbarten Betreuungsmethode zu überprüfen und um die Schwierigkeiten des Minderjährigen bei der Wiedereingliederung in der Familie zu bewerten bzw. ihm dabei behilflich zu sein.

Art. 12 (Vereinbarungen)

(1) Die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, genannten Vereinbarungen werden auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der Kommission für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Einrichtungen zugunsten von Müttern und Kindern vom zuständigen Landesrat oder vom entsprechend beauftragten Amtsdirektor getroffen.

(2) In der Vereinbarung muß folgendes festgehalten werden:

  • a)  die Erziehungsmethode, die im Fürsorge- und Erziehungsheim angewandt wird;
  • b)  die jeweilige spezifische Berufsausbildung der Bediensteten, die erforderlich ist, um eine gute Erziehung und Betreuung des Minderjährigen gewährleisten zu können;
  • c)  die Personengruppe, die im Heim betreut wird;
  • d)  die Betriebsorganisation des Heimes;
  • e)  die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen dem Heim, dem Landesamt, den Sozialassistenten, der Familie des Minderjährigen oder den Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, und den Vertretern und Erziehern des Heimes;
  • f)  die Möglichkeiten der Kontrolle der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen;
  • g)  die Aufteilung der entsprechenden Kosten.

Anhang A) 3)

3)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 29. April 1975, Nr. 20
ActionActionb) Landesgesetz vom 19. Jänner 1976, Nr. 6
ActionActionc) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 29. April 1977, Nr. 18
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 16. Februar 1980, Nr. 4
ActionActione) LANDESGESETZ vom 1. August 1980, Nr. 28
ActionActionf) Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 —
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. August 1989, Nr. 19 —
ActionActionEinverständliche Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder Familienähnlichen Gemeinschaften
ActionActionNicht einverständliche Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder familienähnlichen Gemeinschaften
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionAnvertrauung durch Unterbringung in Fürsorge- und Erziehungsheimen oder Wohngemeinschaften
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 29. Jänner 2002, Nr. 2 —
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 3. Oktober 2003, Nr. 15
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. August 2004, Nr. 27
ActionActionl) Landesgesetz vom 8. März 2010 , Nr. 5
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. März 2012, Nr. 6
ActionActionn) Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, Nr. 11
ActionActionp) Landesgesetz vom 9. Dezember 2021, Nr. 13
ActionActionq) Landesgesetz vom 16. Januar 2023, Nr. 2
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
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ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
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