(1) Das Landesamt sorgt für die Betreuung von Jugendlichen, die in bedürftigen Familien aufgewachsen und auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres - in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen sind, sofern sie noch ausgebildet oder einer Verhaltenstherapie unterzogen werden und eine Unterbrechung bei Vollendung des 18. Lebensjahres dem Jugendlichen schaden würde.
(2) Die in Absatz 1) genannte Unterstützung kann Jugendlichen, die dem alternativen Strafvollzug unterworfen sind oder in irgendeiner Form außerhalb der Haftanstalt ihre Strafe abbüßen, gemäß einer Vereinbarung zwischen der Landesverwaltung und den zuständigen Ministerial- oder Gerichtsbehörden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden.