(1) Auf die Ausstellung der Erlaubnis in Betrieben, die im Laufe des Jahres nur während eines oder mehrerer begrenzter Zeiträume geöffnet sind, werden die Bestimmungen angewandt, die für Betriebe gelten, welche das ganze Jahr über geöffnet haben. Die jeweiligen Zeiträume, in denen der Betrieb offenhalten darf, sind, eventuell auch durch die Angabe von alljährlich wiederkehrenden kirchlichen und weltlichen Feiertagen, in der Erlaubnis anzugeben.