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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 36 (Einreichen der Ansuchen)

(1) Den Ansuchen um die Betriebserlaubnis laut Artikel 49 des Gesetzes müssen der Lageplan der Betriebsräume im Maßstab 1: 100 oder, wenn es sich um einen Neubau handelt, der Plan oder ausreichende Unterlagen beigelegt werden, damit die Auswahl des Standortes überprüft werden kann.

(2) Der Bürgermeister erläßt eine begründete Verfügung über die Verweigerung der Erlaubnis, wenn

  1. er feststellt, daß die persönlichen Voraussetzungen laut Artikel 17, 18 und 20 des Gesetzes oder die Unterlagen laut Absatz 1 fehlen;
  2. Gründe in bezug auf die öffentliche Sicherheit vorliegen;
  3. 45)

(3) Außer in den von Absatz 2 vorgesehenen Fällen fordert der Bürgermeister den Antragsteller auf, innerhalb von sechs Monaten folgende Unterlagen einzureichen:

  1. einen Nachweis darüber, daß der Antragsteller über die Liegenschaft verfügt; handelt es sich um Miete oder Pacht, so müssen der entsprechende Vertrag sowie ein Nachweis darüber eingereicht werden, daß der Vermieter bzw. der Verpächter auch der Eigentümer ist;
  2. die Namhaftmachung des Geschäftsführers, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen hat oder den Betrieb nicht direkt führt, sowie in allen anderen Fällen, in denen dies im Sinne des Gesetzes vorgeschrieben ist;
  3. weitere eventuell notwendige Unterlagen.

(4) Handelt es sich um den Neubau eines Betriebes, so kann die im Absatz 3 vorgesehene Frist im Rahmen des im Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Höchstausmaßes verlängert werden. 46)

(5) Sofern nicht ein Grund für die Verweigerung eintritt, wird die Betriebserlaubnis innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen der Unterlagen laut Absatz 3 erteilt, nachdem die Rechtmäßigkeit festgestellt worden und die - auch provisorische - Einstufung erfolgt ist.

(6) Werden die vorgeschriebenen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 vorgesehenen Frist eingereicht, so erlischt das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis mit Verfügung des Bürgermeisters.

(7) Der Antragsteller ist befugt, dem Ansuchen um die Erlaubnis nicht nur den Plan laut Absatz 1, sondern auch unmittelbar die Unterlagen laut Absatz 3 beizulegen. In diesem Fall erteilt der Bürgermeister die Erlaubnis oder verfügt die begründete Verweigerung innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen des Ansuchens.

(8) Die Frist von 90 Tagen, die in Artikel 50, Absatz 3, des Gesetzes vorgesehen ist, gilt als eingehalten, wenn dem Antragsteller die Verweigerungsverfügung oder die Aufforderung laut Absatz 3 zugestellt wird. Die Erlaubnis gilt als verweigert, wenn der Bürgermeister nicht innerhalb von 90 Tagen die Verweigerungsverfügung oder die Aufforderung laut Absatz 3 ausgestellt hat. Sie gilt ebenso als verweigert, wenn der Bürgermeister sich nicht innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen der Unterlagen laut Absatz 3 oder des Ansuchens samt Unterlagen äußert.

45)
Der Buchstabe c) des Art. 36 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe k) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
46)
Art. 36 Absatz 4 wurde im deutschen Wortlaut so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
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