(1) Der Bürgermeister erteilt eine Unbedenklichkeitserklärung von Artikel 10 des Gesetzes, nachdem er mit Hilfe der Gemeindepolizeidienste oder Korps oder des Amtsarztes festgestellt hat, daß bei den Ferienkolonien und bei den Zeltlagern die von der Landesregierung erlassenen Richtlinien über die Hygiene sowie - was zeitweilig ortsfeste Einrichtungen betrifft - Artikel 3, Absätze 7 und 9, eingehalten werden. In Sommerzeltlagern kann die Jauche auch durch Latrinen beseitigt werden; die entsprechenden Abortgruben müssen wenigstens 1,50 m tief sein, täglich mit gelöschtem Kalk desinfiziert werden und bei Abbruch des Lagers vollständig mit Erde zugedeckt werden.
(2) Gegen die Verweigerung der Unbedenklichkeitserklärung ist eine Beschwerde beim Landeshauptmann im Sinne von Artikel 51 des Gesetzes zulässig.