(1) Jugendferienheime sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und mit Gewinnabsicht geführt werden.
(2) Jugendherbergen sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendlichen oder Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und von Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht geführt werden. 22)