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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

TABELLE B
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER RESIDENCEBETRIEBE

 

Betriebe, die über Wohneinheiten und Zimmer verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Wohneinheiten besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(2)  Obligatorisch für Residences, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind.

(3)  Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind.

(3S)  Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(4)  Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

(4S)  Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(5)  Obligatorisch für Residences, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Mindestgröße der Wohneinheiten einschließlich des Privatbadezimmers und der Küche bzw. Kochnische,
  2. die Mitarbeiteranzahl,
  3. jährlicher Mystery-Guest-Check mit positivem Ergebnis im Fall von 5-Sterne-Residence. 79)

 

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

1.  AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

 

1.01  STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02  STANDARDAUSSTATTUNG DER KÜCHEN ODER DER KOCHNISCHEN

  1. Küchenschrank, Herd, Waschbecken, Kühlschrank, Abfallkübel

1.03  STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Nachttischlampen oder Wandleuchten, übliche Beleuchtung

1.04  STANDARDAUSSTATTUNG DER WOHNUNGEN (im Verhältnis zur Anzahl an Betten)

  1. Esstisch, Stühle, Koch- und Tafelgeschirr, Besteck sowie übliches Putzzeug

 

1.05  GRÖSSE DER WOHNEINHEITEN EINSCHLIESSLICH PRIVATBADEZIMMER UND KÜCHE BZW. KOCHNISCHE

 

bis zu 2 fixe Betten:

bis zu 4 fixe Betten:

48 m² (5)

65 m² (5)

40 m² (4S)

55 m² (4S)

36 m² (4)

50 m² (4)

34 m² (3S)

46 m² (3S)

32 m² (3)

42 m² (3)

28 m² (2)

38 m² (2)

 

 

Für jedes zusätzliche fixe Bett ab dem vierten weitere:

10 m² (5)

8 m² (4S)

6 m² (4) (3S)

5 m² (3) (2)

 

  1. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Drei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (4S) (5)
  2. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Zwei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (3) (3S) (4)
  3. Die Schlafzimmer in den Wohneinheiten müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.
  4. Sind zusätzlich zu den Wohneinheiten auch Zimmer vorhanden sind, dann müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Betrieb derselben Einstufungsklasse laut Tabelle A vorgesehen ist.

1.06  ZWEITES WC

  1. Wohneinheiten, die über mehr als ein Schlafzimmer verfügen, müssen ein zweites Badezimmer aufweisen. (4S) (5)
  2. Wohneinheiten in Neubauten und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen ein zweites WC aufweisen, falls sie mit mehr als 3 fixen Betten ausgestattet sind. (4)

 

1.07  MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Ergebnis 45% (4) (4S) bzw. 30% (5) abgezogen werden.
  2. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind (davon ausgeschlossen sind jene Personen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind).
  3. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst, sowie Verpflegungsdienst:
  1. in Betrieben mit bis zu 20 Einheiten
    4  (5)
    3  (4S)
  2. in Betrieben mit mehr als 20 Einheiten
    6  (5)
    4  (4S)
  1. außerdem Mitarbeiter im Etagenservice (Reinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zu den Einheiten
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:10  (5) (4S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung intern erfolgt:
    1:8  (5) (4S)
  1. Nur für Residences, die auch über Zimmer verfügen und wenn diese mindestens 40% der gesamten Einheiten ausmachen.
  2. Entsprechend den im Betrieb angebotenen Leistungen kommen die Kriterien für die Bestimmung der Mitarbeiterzahl zur Anwendung, die für ein Hotel bzw. Garni vorgesehen sind. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden die Zimmer zu 100% und die Wohneinheiten zu 40% berücksichtigt. Bei 20 Wohneinheiten und 15 Zimmern sind beispielsweise Mitarbeiter für 23 Einheiten notwendig.
  • 1:2,5  für Garnis 1:6  (4)

 

2.  DIENSTLEISTUNGEN

2.01  EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch eine Person gewährleistet, die ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4)
  5. 10 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S)
  6. 8 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3)
  7. 6 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (2)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch diensttuende Person gewährleistet (5)
  2. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (2) (3) (3S) (4) (4S)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach für jede bzw. in jeder Wohneinheit (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4S)
  3. 12 Stunden täglich gewährleistet (4)
  4. auf Wunsch (3) (3S)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem Speisesaal (3S) (4) (4S) (5)
  2. das Frühstück wird auf Wunsch in der Wohneinheit serviert (4) (4S) (5)
  3. auf Wunsch werden Brot, Milch usw. zur Verfügung gestellt (3)

2.06  FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (4S) (5)
  2. von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr (3S) (4)

2.07  VERPFLEGUNG an 7 Tagen die Woche gewährleistet

  1. 4 Stunden täglich (aufgeteilt zwischen Mittag und Abend) À-la-carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang und zusätzlich 14 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (5)
  2. 12 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (4S)

2.08  Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.09  WÄSCHEWECHSEL

2.09.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag (4S) (5)
  2. wenigstens zweimal wöchentlich (3S) (4)
  3. wenigstens einmal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.09.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (3S) (4)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.10  GERÄTE ZUM WÄSCHEWASCHEN

  1. Waschmaschine, Wäschetrockner, Bügelzubehör (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.11  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.12  REINIGUNG DER WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (5)
  2. einmal täglich (4S)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (3) (3S) (4)
  4. wenigstens einmal wöchentlich (2)

2.13  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über den Betrieb und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fersehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

 

3.  AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01  HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.02  PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, müssen damit alle den Gästen zugänglichen Geschosse erreichbar sein.

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen erlaubt, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.03  FERNSEHER

  1. in allen Wohneinheiten (3) (3S) (4) (4S)
  2. mindestens zwei Fernsehgeräte in jeder Wohneinheit (5)

3.04  TELEFON

  1. in allen Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.05  EXTERNE TELEFONLINIEN

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.06  TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS

  1. Telefax (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Internetanschluss für jede einzelne Wohneinheit (4S) (5)
  3. ein im Betrieb zur Verfügung stehender Internetanschluss (3) (3S) (4)

3.07  AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten beispielsweise der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

  1. Ein Gemeinschaftsbereich (3)
  2. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 1,5m² je evtl. vorhandenem Zimmer (3S)
  3. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 1,8m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4)
  4. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 2m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4S)
  5. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 4m² je evtl. vorhandenem Zimmer (5). 80)

 

79)
In der Tabelle B, Anlage E wird der Gedankenstrich hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Mai 2019, Nr. 12.
80)
Die Anlage E wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2014, Nr. 15.
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