In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

TABELLE A
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER GASTGEWERBLICHEN BEHERBERGUNGSBETRIEBE (Residences ausgenommen)

 

Betriebe, die über Zimmer und Wohneinheiten verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Zimmern besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(1)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 1 Stern gekennzeichnet sind.

(2)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind.

(3)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind.

(3S)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(4)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

(4S)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(5)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Größe der Zimmer,
  2. die Mitarbeiteranzahl,
  3. jährlicher Mystery-Guest-Check mit positivem Ergebnis im Fall von 5-Sterne-Betrieben. 77)

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

Hoteltyp A:
Betriebe mit Jahres- oder Saisonslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste von mehr als drei Tagen.

Hoteltyp B:
Betriebe mit Jahreslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste bis zu drei Tagen.

 

1. AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

 

1.01  STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02  STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Tisch, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Abfallkübel und in Zimmern ohne Privatbadezimmer Spiegel mit Steckdose und Waschbecken mit kaltem und warmem Fließwasser.

1.03  MINDESTGRÖSSE DER ZIMMER

1.03.1.1 Hoteltyp A
In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

20 m² (5)

25 m²

17 m² (4S)

21 m²

15 m² (4)

19 m²

14 m² (3S)

17 m²

13 m² (3)

 

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.1.2  Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

35 m²

25 m² (5)

30 m²

20 m² (4S)

25 m²

17 m² (4)

23 m²

16 m² (3S)

20 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

1.03.2.1  Hoteltyp B

In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

26 m²

18 m² (5)

23 m²

15 m² (4S)

19 m²

14 m² (4)

17 m²

14 m² (3S)

15 m²

13 m² (3)

 

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.2.2  Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

22 m² (5)

27 m²

18 m² (4S)

22 m²

16 m² (4)

20 m²

16 m² (3S)

18 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

 

1.04  GRÖSSE DER ZIMMER OHNE PRIVATBADEZIMMER

Diese Zimmer müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

  1. Sind zusätzlich zu den Zimmern auch Wohneinheiten vorhanden, so müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Residencebetrieb derselben Einstufungsklasse vorgesehen ist.

1.05  MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER 

  1. Sind auch Wohneinheiten vorhanden, so werden 40% davon bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt. Bei 40 Zimmern und 10 Wohneinheiten sind beispielsweise Mitarbeiter für 44 Einheiten notwendig. (3S) (4) (4S) (5)
  2. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Ergebnis 45% (3S) (4) (4S) bzw. 30% (5) abgezogen werden.

1.05.1  Neben den vollzeitbeschäftigten Familienmitgliedern zählen nur Beschäftigte in den Bereichen Empfang, Portier-/ Informationsdienst, Küche, Bar und Restaurant, und zwar im Verhältnis zu den Zimmern bzw. Wohneinheiten (nicht mitgezählt werden Personen, die nicht den Hausgästen gewidmete Dienste erbringen):

 

1:1,25

für Garnis 1:4

(5)

1:2

für Garnis 1:5

(4S)

1:2,5

für Garnis 1:6

(4)

1:3,5

für Garnis 1:10

(3S)

1:4

für Garnis 1:12

(3)

1:8

für Garnis 1:15

(2) 78)

 

1.05.2  Hoteltyp B

  1. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst:
    3  (5)
    2  in Betrieben mit bis zu 40 Zimmern (4) (4S)
    3  in Betrieben mit mehr als 40 Zimmern (4) (4S)
    2  (3S)

 

  1. außerdem Anzahl der Mitarbeiter im Etagenservice (Zimmerreinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zur Anzahl der Zimmer
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:12 (5)
    1:14 (4S)
    1:17 (4) (3S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung intern erfolgt:

1:10 (5)

1:12 (4S)

1:15 (4) (3S)

 

2.  DIENSTLEISTUNGEN

2.01  EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 24 Stunden täglich durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 24 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S) (4)
  5. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (1) (2) (3)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  2. durch diensttuende Person gewährleistet (4S),
  3. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (1) (2) (3) (3S) (4)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach in jedem bzw. für jedes Zimmer (3S) (4) (4S) (5)
  2. Tresor im Hotel (3)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5) (4S)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4) (3S)
  3. auf Wunsch (3)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem eigenen Frühstückszimmer oder im Restaurant (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Gemeinschaftsräumen, die auch anderen Zwecken dienen (2)
  3. das Frühstück wird auf Wunsch auf dem Zimmer serviert (4) (4S) (5)

2.06  FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. unbegrenzt (5)
  2. von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (4) (4S)
  3. von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr (2) (3) (3S)

2.07  VERABREICHUNG VON SPEISEN/RESTAURANTBETRIEB für 7 Tage die Woche gewährleistet (nicht für Garnis)

  1. von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wobei die Speisenauswahl außerhalb der Essenszeiten auch begrenzt sein kann (5)
  2. Mittagessen: 2 Stunden und Angebot kleiner Imbisse für mindestens 2 Stunden am Nachmittag
    Abendessen: 2,5 Stunden (4S)
  3. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2,5 Stunden (4)
  4. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2 Stunden (3) (3S)

2.08  MENÜWAHL

(nicht für Garnis und nicht für Hoteltyp B)

  1. À-la-carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang (5)
  2. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs mit jeweils mindestens 4 Gängen und À-la-carte-Angebot mit mindestens 10 verschiedenen Gerichten (4S)
  3. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs zu je 4 Gängen (4)
  4. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs zu je 4 Gängen (3S)
  5. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs (3)

2.09  GETRÄNKESERVICE

  1. 16 Stunden täglich, auch in den Zimmern und Wohneinheiten, durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3S) (4)
  3. 12 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3)

2.10  MINIBAR

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten (4) (4S) (5)
  2. Abweichungen sind für Betriebe zulässig, welche das Gütesiegel oder die Vorzertifizierung als KlimaHotel erlangt haben.

2.11  Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN:

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch/Französisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.12  WÄSCHEWECHSEL

2.12.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag, auf Wunsch täglich (4S) (5)
  2. jeden dritten Tag (3S) (4)
  3. jeden vierten Tag (3)
  4. einmal wöchentlich (1) (2)
  5. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.12.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (3S) (4) (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (2) (3)
  3. zweimal wöchentlich (1)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.13  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.14  REINIGUNG DER ZIMMER UND WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (4) (4S) (5)
  2. einmal täglich (1) (2) (3) (3S)

2.15  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über das betreffende Hotel und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fernsehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

 

3.  AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) PRIVATBADEZIMMER, IM VERHÄLTNIS ZUR ANZAHL DER ZIMMER ODER WOHNEINHEITEN

  1. 100% (3S) (4) (4S) (5)
  2. wenigstens 90% (3)
  3. wenigstens 80% (2)
  4. (bei neu zu eröffnenden Betrieben 100%) (1) (2) (3)

3.02  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) GEMEINSAMEN BADEZIMMER

  1. eines je 8 Betten, die nicht über ein Privatbadezimmer verfügen (1) (2) (3)

3.03  HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.04  PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, müssen damit alle den Gästen zugängliche Geschosse erreichbar sein:

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen zulässig, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.05  SUITEN

  1. Schlaf- und Wohnzimmer getrennt, mit einer Gesamtfläche von mindestens 40 m² (5)
  2. falls vorhanden, Schlaf- und Wohnzimmer getrennt und mit einer Gesamtfläche im Ausmaß der jeweils vorgeschriebenen Zimmermindestfläche + 10 m² (3) (3S) (4) (4S)

3.06  FERNSEHER

  1. in allen Zimmern oder Wohneinheiten (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Fernsehgerät zur allgemeinen Benützung, falls die Zimmer oder Wohneinheiten nicht alle mit einem Fernseher ausgestattet sind (3)

3.07  TELEFON IN DEN ZIMMERN UND WOHNEINHEITEN

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.08  EXTERNE TELEFONLINIE

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.09  TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.10  SPEISESAAL UND AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten, mit Ausnahme für die Betriebe mit 1 oder 2 Sternen, beispielsweise der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

3.10.1  Hoteltyp A (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar genutzt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1)
  2. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (2)
  3. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl der Zimmer entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3)
  4. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl der Zimmer entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt ist (im Gesamtausmaß von mindestens 1,5m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (3S)
  5. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 1,8m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4)
  6. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 2m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4S)
  7. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 4m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (5)

3.10.2  Hoteltyp B (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar genutzt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1) (2)
  2. ein Speisesaal und ein Aufenthaltsbereich, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (3) (3S)
  3. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  4. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.10.3  Garnis:

  1. ein Gemeinschaftsraum (1)
  2. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht und der außerhalb der Frühstückszeit als Gemeinschaftsraum zur Verfügung steht (2) (3)
  3. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3S)
  4. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  5. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.11  BAR (nicht für Garnis)

  1. eigene Hausbar in einem dafür ausgestatteten Raum (nicht obligatorisch, falls eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (4) (4S) (5)
  2. Bartheke im Gemeinschaftsraum (nicht obligatorisch, falls zusätzlich zum Aufenthaltsraum eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (3) (3S)

 

77)
In der Tabelle A, Anlage E wurde der Gedankenstrich hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Mai 2019, Nr. 12.
78)
Die Ziffer 1.05.1 der Tabelle A, Anlage E wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Mai 2019, Nr. 12.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11
ActionActionAllgemeines
ActionActionEignung der Betriebsräume
ActionActionSchank- und Speisebetriebe
ActionActionBeherbergungsbetriebe
ActionActionZeitweilige Erlaubnis; Würstchenstand
ActionActionBadeanstalten
ActionActionGaragen
ActionActionZeltlager und Ferienkolonien für Kinder
ActionActionBerufliche Befähigung
ActionActionGemeindekommission für das Gastgewerbe
ActionActionRechtsnachfolge
ActionActionVerfahrensvorschriften
ActionActionÜbergangsbestimmungen
ActionActionTechnische Vorschriften für den Brandschutz beim Bau und Betrieb von Beherbergungsbetrieben
ActionActionANHANG C
ActionActionANHANG D
ActionAction(Artikel 12, Absatz 1 des )Richtlinien für die Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe
ActionActionOBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER GASTGEWERBLICHEN BEHERBERGUNGSBETRIEBE (Residences ausgenommen)
ActionActionOBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER RESIDENCEBETRIEBE
ActionActionTABELLE C
ActionActionOBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER CAMPINGPLÄTZE   
ActionActionTABELLE D
ActionActionAnhang F  
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2018, Nr. 11
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. November 2018, Nr. 34
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Mai 2019, Nr. 12
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 3
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2021, Nr. 21
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juni 2023, Nr. 13
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis