Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juni 1988, Nr. 27.
(1) Die Ergebnisse der Inter-Lab-Qualitätskontrollen werden dem Landesbeirat für die Regelung der Einrichtungen im Bereich der Pathologie mitgeteilt; dieser kann der Landesregierung vorschlagen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls wiederholt Mängel festgestellt werden oder wenn an der Qualitätskontrolle mehrmals nicht mitgearbeitet wird.
(2) Der Landesrat für Gesundheitswesen bestimmt das Personal des medizinischen Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe, das ermächtigt ist, jeweils an Ort und Stelle zu überprüfen, ob beide Qualitätskontrollen vorschriftsmäßig durchgeführt werden.