Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juni 1988, Nr. 27.
(1) Bei jeder Analysenserie - und mindestens einmal pro Arbeitstag - wird eine Kontrollprobe mit einer bereits bekannten Analytkonzentration bzw. Analytaktivität bestimmt. Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen in geeigneter Weise aufgezeichnet und jeweils auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Kosten für diese Art von Qualitätskontrolle gehen, sofern nichts anderes festgelegt ist, zu Lasten der einzelnen Labors.