(1) Zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auf die wenigsten fünf der in Absatz 2 aufgezählten Voraussetzungen - und auf jeden Fall die Buchstaben a) und g) - zutreffen, kann die Landesregierung für die in Artikel 11 erwähnten Zwecke Kapitalbeiträge von höchstens 75% der anerkannten Ausgabe oder gleichbleibende, nachträglich zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge bis zur vollständigen Deckung der Zinsen für die anerkannte Ausgabe gewähren.
(2) Im Sinne dieses Artikels befindet sich der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in einer besonderen Lage, wenn
(3) Die Landesregierung kann Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe für die in Artikel 11 erwähnten Zwecke Kapitalbeiträge von höchstens 65% der anerkannten Ausgabe gewähren, wenn: