(1) Für Investitionen produktiver Art kann die Landesregierung den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die der ersten Kategorie laut Artikel 7 angehören, Kapitalbeiträge von höchstens 65% der anerkannten Ausgabe oder Zinsenbeiträge für Kreditgeschäfte auszahlen, bei denen der Mindestzinssatz zu Lasten des Beitragsempfängers wenigstens gleich hoch ist wie der vom Staat im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgesetzte. Die Kapitalbeiträge für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die der zweiten bzw. dritten Kategorie angehören, dürfen nicht mehr als 45% bzw. 30% der anerkannten Ausgabe betragen; für Zinsenbeiträge muß der Mindestzinssatz zu Lasten der Beitragsempfänger wenigstens gleich hoch sein wie der für die erste Kategorie, der um 1% (2. Kategorie) bzw. 2% (3. Kategorie) angehoben wird.