(1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind die landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihre Verbände - in der Folge als Genossenschaften bezeichnet - in zwei Kategorien eingeteilt.
(2) Zur ersten Kategorie gehören die Obst- und Kellereigenossenschaften, zur zweiten alle anderen landwirtschaftlichen Genossenschaften, einschließlich jener mit gemischter Ausrichtung. 2)