(1) Die Beträge laut Artikel 5 und Artikel 14 können mit Beschluß der Landesregierung den Änderungen des vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepaßt werden; der Beschluß ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 15)