(1) Mit dieser Durchführungsverordnung legt das Land Südtirol die Kriterien für die Durchführung der Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft fest, wie dies in Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, in geltender Fassung (in der Folge als Gesetz bezeichnet), vorgesehen ist.
(2) Für die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen werden mit dieser Durchführungsverordnung im besonderen die Zulassungskriterien und das jeweilige Ausmaß des Beitrages festgelegt.