Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern umfaßt insgesamt wenigstens 3140 Unterrichtsstunden, wobei auf den theoretischen Teil 1140 Stunden und auf den praktischen Teil 2000 Stunden entfallen.
(2) Diese Stundenzahl gilt als Mindeststundenzahl.