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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 171)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über die "Berufsbilder für Köche, Kellner und Hotelsekretäre; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 1 (Koch/Köchin)

(1) Das Berufsbild des Kochs umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der branchenspezifischen Arbeitsgeräte,
  • -  Lebensmittelkunde im Rahmen der Warenkunde,
  • -  Techniken: Braten, Backen, Dünsten, Grillen, Rösten, Sautieren, Schmoren, Kochen, Sieden, - Vor- und Zubereitung von Kartoffeln, Gemüsen und Salaten. Ansetzen und Vollendung von klaren und gebundenen Suppen sowie von Grundsaucen, Herstellen von kalten und warmen Saucen,
  • -  Herstellen von warmen und kalten Vorspeisen; Verwendung derselben,
  • -  Selbständiges Herstellen von Süß- und Mehlspeisen,
  • -  Lebensmittel: Wareneinkauf, Lagerhaltung und Konservierung,
  • -  Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Ernährungslehre, Diätküche und Schon- und Rohkost, - Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke,
  • -  Kenntnis der heimischen, italienischen und europäischen Küche,
  • -  Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Zusammenstellung von Speisen, Speisenfolge, Speisekartengestaltung unter Berücksichtigung der Produkte und der Jahreszeiten,
  • -  Kenntnis der wichtigsten Arbeiten in den Küchenbereichen Suppen- und Gemüseplatz, Kalte Küche und Süßspeisenplatz, Saucen-, Braten- und Chefplatz,
  • -  Zerlegen von Schlachtfleisch, Wild, Geflügel und Fisch,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Grundkenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen, über Lebensmittel, Hygiene und Arbeitsrecht.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt drei Jahre.

Art. 2 (Kellner/Kellnerin)

(1) Das Berufsbild des Kellners umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der branchenspezifischen Arbeitsgeräte,
  • -  Vorbereitungsarbeiten für das Service,
  • -  Servieren von Speisen, Einstellen, Einreichen, Anrichten und Vorlegen sowie Abräumen,
  • -  Servieren von alkoholfreien, offenen und abgefüllten alkoholischen Getränken und Kaffee sowie Abräumen,
  • -  Filetieren, Flambieren, Tranchieren und Marinieren,
  • -  Kenntnis der gängigen alkoholfreien und alkoholischen Getränke; Getränkelagerung und Getränketemperaturen beim Lagern und Servieren; Kenntnis der Gläserformen,
  • -  Kenntnis der warmen und kalten Vor-, Haupt- und Nachspeisen, Kenntnis der Menüzusammenstellung, Grundkenntnisse über die Herstellung kleiner Gerichte,
  • -  Kenntnis der heimischen, italienischen und europäischen Küche,
  • -  Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke,
  • -  Beherrschen guter Umgangsformen,
  • -  Mitarbeit bei der Durchführung gastronomischer Veranstaltungen,
  • -  Kenntnis der Grundbegriffe der Ernährungslehre, Schonkost und Diätküche,
  • -  Erstellen der Wein- und Getränkekarte unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Weinbaugebiete und Weinsorten, Kenntnis der Getränke- und Speisenzusammenstellung, - Zusammenstellen von Speisenfolgen sowie Erstellen von Speise- und Getränkekarten,
  • -  Herstellung von Mixgetränken und Kenntnis der Bargetränke - Spirituosen,
  • -  Kenntnis der innerbetrieblichen Organisation. Warenausgabe und -übernahme sowie Warenkontrolle, Kenntnis der verschiedenen Arten von innerbetrieblichen Abrechnungen, Verrechnen mit den Ausgabestellen, Gästeabrechnung, Rückverrechnung,
  • -  Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften über Lebensmittel.
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben.
  • -  Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz,
  • -  Grundkenntnisse der aushangpflichten arbeitsrechtlichen Vorschriften,
  • -  Kenntnis der beiden Landessprachen und arbeitsbezogenen Grundkenntnisse der englischen Sprache.

(2) Die Lehr und Berufsschulzeit beträgt zwei Jahre.

Art. 3 (Hotelsekretär/Hotelsekretärin)

(1) Das Berufsbild des Hotelsekretärs umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Kenntnis der Aufgaben und des Aufbaues des Betriebes,
  • -  Kenntnis der Büroorganisation und der im Betrieb vorhandenen organisatorischen Hilfsmittel und Kenntnis über den Einsatz derselben,
  • -  Schreiben von Schriftstücken mit der Schreibmaschine nach Vorlage und Diktat in beiden Landessprachen,
  • -  Führen des Hoteljournals,
  • -  Mitarbeit bei der Buchführung,
  • -  Mitarbeit bei der Kassenführung unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsformen.
  • -  Gästeempfang und Gästebetreuung,
  • -  Kenntnis der Verwaltung, Lagerhaltung und Verwendung frischer und konservierter Lebensmittel sowie von Getränken und sonstigen Vorräten, - Zusammenstellung von Speisenfolgen und Erstellen von Speise- und Getränkekarten,
  • -  Kenntnis der Warenausgabe, -übernahme und -kontrolle, der verschiedenen Arten der innerbetrieblichen Abrechnung mit den Ausgabenstellen, Gästeabrechnung, Rückverrechnung,
  • -  Kenntnis über Waren- und Getränkeeinkauf,
  • -  Grundkenntnisse über das Servieren und die Herstellung kleiner Gerichte,
  • -  Grundkenntnisse über die Zusammenstellung von Menüs einschließlich Kalkulation und Abrechnung,
  • -  Grundkenntnisse über das Servieren von Getränken,
  • -  Kenntnis über die verschiedenen Arten von gastronomischen Veranstaltungen,
  • -  Grundkenntnisse über die verschiedenen Arten der Werbung,
  • -  Mitarbeit bei der Zimmerzuteilung,
  • -  Grundkenntnisse über die Bestimmungen des nationalen und internationalen Abkommens im Reiseverkehr,
  • -  Kenntnisse über die Verwendung von Fahrplänen,
  • -  Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechtes, der abgabenrechtlichen Bestimmungen, des Melderechtes sowie der für die Zimmervermietung und deren Abwicklung zutreffenden rechtlichen Vorschriften,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt zwei Jahre.