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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 171)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über die "Berufsbilder für Köche, Kellner und Hotelsekretäre; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 1 (Koch/Köchin)

(1) Das Berufsbild des Kochs umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der branchenspezifischen Arbeitsgeräte,
  • -  Lebensmittelkunde im Rahmen der Warenkunde,
  • -  Techniken: Braten, Backen, Dünsten, Grillen, Rösten, Sautieren, Schmoren, Kochen, Sieden, - Vor- und Zubereitung von Kartoffeln, Gemüsen und Salaten. Ansetzen und Vollendung von klaren und gebundenen Suppen sowie von Grundsaucen, Herstellen von kalten und warmen Saucen,
  • -  Herstellen von warmen und kalten Vorspeisen; Verwendung derselben,
  • -  Selbständiges Herstellen von Süß- und Mehlspeisen,
  • -  Lebensmittel: Wareneinkauf, Lagerhaltung und Konservierung,
  • -  Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Ernährungslehre, Diätküche und Schon- und Rohkost, - Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke,
  • -  Kenntnis der heimischen, italienischen und europäischen Küche,
  • -  Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Zusammenstellung von Speisen, Speisenfolge, Speisekartengestaltung unter Berücksichtigung der Produkte und der Jahreszeiten,
  • -  Kenntnis der wichtigsten Arbeiten in den Küchenbereichen Suppen- und Gemüseplatz, Kalte Küche und Süßspeisenplatz, Saucen-, Braten- und Chefplatz,
  • -  Zerlegen von Schlachtfleisch, Wild, Geflügel und Fisch,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Grundkenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen, über Lebensmittel, Hygiene und Arbeitsrecht.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt drei Jahre.