In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. März 1983, Nr. 11)
Durchführungsverordnung zu Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, über die Überwachung der Obstbaumschulen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 1 (Kontrollpflichtige Baumschulen)

(1) Kontrollpflichtig sind alle Baumschulen in Südtirol, die Stein-, Kern- oder Beerenobstpflanzen zum gewerbemäßigen Vertrieb produzieren.

(2) Die Inhaber der genannten Baumschulen sind daher für die Dauer der Ausübung dieses Gewerbes verpflichtet, die Weisungen des Landwirtschaftsinspektorates Bozen zu befolgen.

Art. 2 (Freiwilliger Beitritt zum Kontrolldienst)

(1) Die Inhaber von Baumschulen, die auch außerhalb der Provinz Bozen Produktionsbetriebe haben, können auf Antrag und nach den entsprechenden Kontrollen auch für das außerhalb von Südtirol erzeugte Pflanzgut die entsprechenden Etiketten erhalten. Voraussetzung ist, daß sie dem Landwirtschaftsinspektorat Bozen alle Unterlagen und Informationen liefern, die zur vollständigen Überprüfung der Tätigkeit in der Baumschule nötig sind. Sie müssen außerdem eine Bewilligung zur Erzeugung von entsprechendem Pflanzgut in Südtirol haben und in Südtirol ihren Wohnsitz haben.

ÜBERWACHUNG DER BAUMSCHULEN

Art. 3 (Kontrolle über die äußere Qualität)

(1) Die mit der Überwachung beauftragten Beamten prüfen so oft als nötig die äußeren Qualitätsmerkmale des Pflanzgutes, und zwar

  1. die zur Veredelung bestimmten Edelreiser und Unterlagen in den Elitequartieren,
  2. das in den Baumschulen etikettierte Pflanzgut, - die Edelreiser und Unterlagen in den Quartieren für die Vermehrung,
  3. die etikettierten Unterlagen in den Verarbeitungs- und Lagerräumen.

(2) Bei der Feldkontrolle wird auf den Pflegezustand der Quartiere und auf den äußeren Gesundheitszustand des Pflanzgutes (Pilz-, Bakterien- und Insektenbefall sowie sichtbarer Virusbefall) geachtet, und es wird überprüft, ob der Feldbestand mit den Angaben des Quartierbuches übereinstimmt.

(3) Bei etikettiertem Pflanzgut ist die ordnungsgemäße Etikettierung zu überprüfen und die Stückzahl der kontrollierten Pflanzen zu vermerken.

Art. 4 (Kontrolle über die innere Qualität)

(1) Zur Überwachung der inneren Qualität des zur Verfügung stehenden Elite- und Vermehrungspflanzgutes nimmt das Landwirtschaftsinspektorat Bozen in Zusammenarbeit mit dem Versuchszentrum für Land- und Forstwirtschaft Laimburg und gegebenenfalls mit anderen wissenschaftlichen Instituten verschiedene pomologische Prüfungen und Erhebungen sowie periodische Virustests vor.

Art. 5 Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Virusstatus)

(1) Als virusfrei wird Pflanzgut bezeichnet, das von allen bekannten sichtbaren und latenten Virosen frei befunden worden ist. Es wird mit roten Etiketten gekennzeichnet.

(2) Virusgetestet ist Pflanzgut, das sich bei Tests als frei von den wichtigsten Virosen erwiesen hat. Es wird mit weißen Etiketten gekennzeichnet; auch Standardmaterial wird mit weißen Etiketten versehen.

(3) Die wichtigsten Virosen bzw. virusähnlichen Erkrankungen (Mykoplasmen) sind:

Kernobst

  1. beim Apfel: Mosaik, Gummiholz, Flachästigkeit, Rauhschaligkeit und Viröse Triebsucht,
  2. bei der Birne: Ringfleckenmosaik, Adernvergilbung einschließlich Rotfleckigkeit, Steinfrüchtigkeit und Birnenverfall,

Steinobst

  1. bei Süß- und Sauerkirschen: alle Formen der Ringfleckigkeit einschließlich der Stecklenbergerkrankheit, Pfeffingerkrankheit und Viröse Vergilbung,
  2. bei Aprikosen: Kirschenringfleckigkeit. Bandmosaik und Sharka,
  3. bei Pflaumen: alle Formen der Kirschenringfleckigkeit einschließlich Verzwergung, Bandmosaik und Sharka.
  4. bei Pfirsichen: Bandmosaik, Kirschenringfleckigkeit, Sharka und Stauche.

Beerenobst

  1. bei Johannisbeeren: Brennesselblättrigkeit (Viröser Atavismus), Blattmosaik und Löffelblättrigkeit.
  2. bei Stachelbeeren: Blattmosaik und Büschelkrankheit,
  3. bei Himbeeren: Adernverbänderung, Adernchlorose, Gelbverzwergung und Ringfleckenkrankheit,

Sobald in einer Baumschule Pflanzen mit Viruserkrankungen beobachtet werden oder der begründete Verdacht auf Neuinfektion besteht, ist das betroffene Quartier entsprechend abzuwerten.

DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLEN

Art. 6 (Herkunftsnachweis)

(1) Die Baumschuleninhaber haben dem Landwirtschaftsinspektorat Bozen Abschriften der schriflichen Unterlagen über alle Pflanzgutlieferungen aus dem In- und Ausland zu unterbreiten, um Herkunft, Qualität und Gesundheitszustand des Vermehrungsmaterials nachzuweisen. Bei Erhalt der Ware ist das Landwirtschaftsinspektorat Bozen sofort zu verständigen, damit die Überprüfung vorgenommen werden kann.

Art. 7 (Edelreisbeschaffung)

(1) Die Edelreiser müssen, soweit vorrätig, aus den Schnittgärten des Versuchszentrums für Land- und Forstwirtschaft Laimburg bezogen werden.

(2) Werden außerhalb des Versuchszentrums erzeugte Edelreiser bezogen, so ist dafür die Bewilligung des Landwirtschaftsinspektorates Bozen erforderlich, Das gesamte Edelreismaterial des Versuchszentrums Laimburg muß grundsätzlich allen kontrollierten Baumschulen zur Verfügung stehen. Reicht das Angebot nicht aus, so hat das Versuchszentrum für Land- und Forstwirtschaft Laimburg einen möglichst gerechten Verteilungsschlüssel auszuarbeiten.

Art. 8 (Meldung des erzeugten Pflanzgutes)

(1) Die Inhaber aller kontrollpflichtigen oder freiwillig der Kontrolle unterstellten Baumschulen haben dem Landwirtschaftsinspektorat Bozen jedes Jahr ein detailliertes Verzeichnis über das gesamte in ihren Baumschulen stehende bzw, lagernde Pflanzgut vorzulegen, und zwar sind anzugeben:

  1. die Zahl der aufgeschulten Unterlagen, der Winterveredlungen und der Steckhölzer (innerhalb Mai),
  2. die Zahl der Mutterbäume zur Edelreisgewinnung und die voraussichtliche Zahl der schnittreifen Augen sowie die Zahl der Sträucher zur Steckholzgewinnung (innerhalb Juli),
  3. die Zahl der an Baumschuleninhaber abgegebenen Edelreiser und Stecklinge (innerhalb September bzw, Mai),
  4. die Zahl der Mutterstöcke zur Unterlagengewinnung in Ifm und die voraussichtliche Zahl von Abrissen (innerhalb September),
  5. die Zahl frischer Veredlungen, getrennt nach Sorte und Unterlage (innerhalb September),
  6. die Zahl der einjährigen Veredlungen und älterer Veredlungen, getrennt nach Sorte und Unterlagen (innerhalb September),
  7. die Zahl der geernteten, sortierten und etikettierten Unterlagen, bevor sie verkauft werden.

Art. 9 (Lageplan und Quartierbuch)

(1) Der Baumschuleninhaber hat über jedes Baumschulenquartier einen Lageplan im Maßstab anzufertigen. Darin müssen genaue Angaben enthalten sein über

  1. die Zahl der in jeder Reihe stehenden Pflanzen, - die Herkunft der Ware (Name der Baumschule oder Körperschaft),
  2. die Sorte und die Unterlage (eventuell Klon),
  3. Virusstatus der Sorte und der Unterlage.

(2) In der Beschreibung des Planes müssen ferner Angaben über die Bezeichnung, die Lage und das Flächenmaß der Quartiere sowie eine übersicht über die angrenzenden Parzellen enthalten sein.

(3) Außerdem hat der Baumschuleninhaber ein Quartierbuch zu führen, aus dem ebenfalls für jede Reihe die Zahl, die Art, die Sorte und der Typ des Pflanzmaterials hervorgehen sowie Angaben über den Klon, den Virusstatus und die Herkunft des Pflanzmaterials enthalten sind.

(4) Jede Veränderung (Pflanzung, Veredelung, Nachpfropfung, Rodung usw.) im Quartier ist unverzüglich im Quartierbuch zu vermerken.

Art. 10 (Feldbesichtigung)

(1) Bei der Kontrolle der Baumschule sind den Beamten des Landwirtschaftsinspektorates Bozen das Quartierbuch und der Lageplan vorzulegen; der Baumschuleninhaber ist verpflichtet, den genannten Beamten jede Auskunft zu erteilen, die für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Der Baumschuleninhaber hat den erforderlichen Herkunftsnachweis für Pflanzmaterial zu erbringen, für das eine bestimmte Qualitätsbezeichnung beansprucht wird.

(3) Nach der Überprüfung der schriftlichen Unterlagen nehmen die Beamten die Feldbesichtigung vor.

Art. 11 (Zeiträume, in denen die Kontrollen durchgeführt werden)

(1) Die Beamten des Landwirtschaftsinspektorates Bozen besuchen mehrmals im Jahr die Baumschulen zur Überprüfung

  1. der aufgeschulten Unterlagen und Winterveredlungen (Juni/Juli),
  2. des Gesundheitszustandes der Schnittbäume für Edelreiser und der Mutterstöcke für Unterlagen (August/Oktober),
  3. des Gesundheitszustandes der Veredlungen und der Stecklinge (Juli/August),
  4. der äußeren Qualität der Mutterbestände für Unterlagen (Oktober/November),
  5. der Etikettierung vordem Roden der Jungbäume (Oktober/November),
  6. und zur Überwachung der Sortierung und Etikettierung der Unterlagen (Dezember/April).

Art. 12 (Beschreibung der Etiketten für Unterlagen)

(1) Für jedes Bündel Unterlagen (Klasse I: 50 Stück - Klasse II: 100 Stück) muß ein Etikett auf einer Unterlage angebracht werden. Jedes Bündel muß mit einer eigenen Plombe versehen werden.

(2) Das Etikett hat folgende Angaben zu enthalten:

Erzeugerbetrieb:      

Überwachungsstelle:    

Unterlage      Klon:

Virusstatus:

Klasse:        Stück

Art. 13 (Beschreibung der Etiketten für Jungbäume)

(1) Die Etiketten für Obstbaumveredlungen müssen mit einer Metallklammer angebracht sein. Die Jungbäume sind in der Baumschule einzeln vor dem Roden zu etikettieren.

Das Etikett hat folgende Angaben zu enthalten:

Erzeugerbetrieb:  

Überwachungsstelle:  

Sorte:  Klon:  

Unterlage:  Klon:  

Virusstatus:  Klasse:

Art. 14 (Beschreibung der Etiketten für Beerenobstpflanzen)

(1) Jedes Bündel muß mit einer Etikette versehen sein, die folgende Angaben zu enthalten hat:

Erzeugerbetrieb:  

Überwachungsstelle:  

Sorte:  

Triebzahl:  Stück  

Virusstatus:  jährig

Art. 15 (Bündelung)

(1) Bei Johannis- und Stachelbeersträuchern mit höchstens 4 Trieben müssen jeweils 10 Stück gebündelt werden; bei mehr als 4 Trieben sind 5 Stück pro Bündel vorgeschrieben. Bei Himbeeren und Brombeeren muß jedes Bündel 25 Pflanzen enthalten.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen bezüglich der Anerkennung der inneren Qualität des Pflanzgutes)

(1) Solange ein Teil der Eliteparzellen oder der kontrollpflichtigen Vermehrungsquartiere nicht den in den Artikeln 19 und 22 genannten Anforderungen über Anlage und Pflege entsprechen, oder die Herkunft des Pflanzgutes nicht den Bestimmungen über Elite-, Vermehrungs- und Gebrauchspflanzgut entspricht, kann das Landwirtschaftsinspektorat Bozen nach genauer Überprüfung der einzelnen Fälle für das mit entsprechendem Ausgangsmaterial erzeugte Pflanzgut die Bezeichnungenvirusfrei, virusgetestet und Klon zulassen.

(2) Das Landwirtschaftsinspektorat Bozen entscheidet auch, ob und wieweit Etiketten und Garantieerzeugnisse anderer in- oder ausländischer Kontrollbehörden anerkannt werden.

Art. 17 (Vorgang der Etikettierung)

(1) Der Baumschuleninhaber fordert innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Landwirtschaftsinspektorat Bozen so viele Etiketten an, die seiner Produktion an Unterlagen und Jungbäumen entsprechen.

(2) Auf dem Bestellschein sind detaillierte Angaben zu machen

  1. bei Unterlagen über den Unterlagentyp und eventuell den Klon, den Virusstatus und die Klasse,
  2. bei Jungbäumen über die Sorten/Unterlagenkombination, eventuell den Klon, den Virsusstatus und die Klasse,
  3. bei Beerenobststräuchern über die Sorte, die Verpflanzung, die Triebanzahl und den Virusstatus.

(3) Jeder Baumschuleninhaber erhält vom Landwirtschaftsinspektorat Bozen so viele Etiketten, wie ihm laut offizieller Erhebung zustehen.

(4) Die Edelreiser werden partienweise gebündelt und sind mit einer Bescheinigung zu versehen, aus der die Herkunft, die Sorte und eventuell der Klon und der Virusstatus hervorgehen.

(5) Die Jungbäume werden vom Baumschuleninhaber vor der Rodung einzeln an ihrem Standort etikettiert.

(6) Beamte des Landwirtschaftsinspektorates Bozen überprüfen schließlich das etikettierte Pflanzgut und stellen fest, ob die Qualität des Pflanzgutes mit den Angaben des Etiketts übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, so haben sie die Pflicht, entweder den Abschnitt "Klasse I" vom Etikett abzutrennen - in diesem Fall wird das Pflanzgut Klasse II - oder das ganze Etikett zu entfernen.

Art. 18 (Einstufung des Pflanzgutes)

(1) Elitepflanzgut ist hochwertiges Ausgangsmaterial einer Sorte oder Unterlage, das direkt vom Züchter oder von dazu befugten Instituten stammt, die es in beschränkter Menge und mit entsprechenden Garantien zur periodischen Erneuerung der Mutterbestände an Betriebe weitergeben, die zur Vermehrung befugt sind.

(2) Vermehrungspflanzgut sind Edelreiser oder Unterlagen, die aus anerkannten Elitequartieren stammen, unter amtlicher Kontrolle erzeugt und an die einzelnen Veredlungsbaumschulen abgegeben werden.

(3) Gebrauchspflanzgut sind Veredlungen und Jungbäume, deren Ausgangsmaterial aus anerkannten Elite- oder Vermehrungsquartieren stammt und die von den einzelnen Baumschulen erzeugt und an die Obstbauern zur Erstellung von Ertragsanlagen abgegeben werden.

(4) Die Einhaltung der genannten Reihenfolge der Verwendung ist eine wichtige Voraussetzung für die offizielle Anerkennung der Qualität des Pflanzgutes.

Art. 19 (Vorschriften über die Anzucht des Vermehrungsmaterials)

(1) Die Baumschulquartiere, in denen Elitematerial zur Edelreiser- oder Steckholzgewinnung bzw. zur Unterlagenvermehrung gezüchtet wird, müssen, was die Anlage und die Pflege betrifft, folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. das Grundstück muß einheitliche Bodenverhältnisse aufweisen und kann sofort wieder bepflanzt werden, sofern der Boden vorher mit geeigneten Entseuchungsmitteln behandelt wird,
  2. es dürfen außer den Mutterbäumen oder Mutterstöcken zur Gewinnung von Vermehrungsmaterial keine anderen Obstbäume vorhanden sein, - andere Obstbäume müssen, soweit sie nicht virusfrei sind, mindestens 20 m entfernt sein und mehrmals im Jahr auf sichtbaren Virusbefall hin kontrolliert werden,
  3. die einzelnen Baumsorten oder Unterlagentypen bzw. Klone müssen deutlich gekennzeichnet und in der Weise angepflanzt sein, daß keine Verwechslung möglich ist,
  4. das heranwachsende Vermehrungsmaterial ist ständig frei von pflanzlichen und tierischen Schädlingen zu halten,
  5. die Vermehrungsquartiere müssen nach 10 Jahren erneuert werden, das Landwirtschaftsinspektorat Bozen kann jedoch Verlängerungen von zwei Jahren bewilligen.

Art. 20 (Erhaltung des Virusstatus)

(1) Die Mutterpflanzen müssen alle fünf Jahre auf Virosen überprüft werden, damit sie ihre Einstufung als "virusfrei" oder "virusgetestet" beibehalten können.

(2) Sollte auf Mutterstöcken ein Edelreis bzw. Auge aufgesetzt worden sein, so werden sie auf jeden Fall als Standardmaterial eingestuft. Werden hingegen Edelreisschnittbäume umgepfropft, so wird der höhere Virusstatus sofort aberkannt.

Art. 21 (Überprüfung von Elite- und Vermehrungsquartieren)

(1) Über die Quartiere von Elite- und Vermehrungspflanzgut ist ein Buch zu führen, in dem jeweils der letzte Bestand und die Ein- und Ausgänge, getrennt nach Sorte, Unterlage und eventuell Klon und Virusstatus, vermerkt werden.

(2) Vor der ersten Entnahme von Edelreisern oder Unterlagen müssen Elite- und Vermehrungsquartiere vom Landwirtschaftsinspektorat Bozen offiziell anerkannt werden.

Art. 22 (Vorschriften über die Anzucht von Gebrauchspflanzgut)

(1) Die für die Baumschulen bestimmten Grundstücke, in denen virusfreies Pflanzgut gezogen und als solches etikettiert werden soll, sind vor der Aufpflanzung der Unterlagen von Nematoden zu entseuchen.

(2) Nach zwei Baumgenerationen muß das Quartier gewechselt oder der Boden neuerdings entseucht werden oder es muß drei Jahre lang mit der Aufpflanzung ausgesetzt werden. Um auf dem Etikett den Zusatz "virusfrei", "virusgetestet", "Klon" oder ähnliches zu erhalten, muß der Baumschuleninhaber die entsprechende Herkunft und Qualität der Unterlagen und Edelreiser nachweisen.

(3) Das Landwirtschaftsinspektorat Bozen entscheidet, ob es die vorgelegten Bescheinigungen anerkennt oder nicht.

(4) Aufgrund der Kombination gibt es für den Virusstatus der Jungbäume folgende Möglichkeiten:

Unterlagen  Edelreiser  Jungbäume

virusfrei  + virusfrei  = virusfrei (VF)

virusgetestet  + virusgetestet  = virusgetestet (VT)

virusfrei  + virusgetestet  = virusgetestet (VT)

virusgetestet  + virusfrei  = virusgetestet (VT)

ungetestet  + virusfrei  = ungetestet

ungetestet  + virusgetestet  = ungetestet

ungetestet  + ungetestet  = ungetestet

virusfrei  + ungetestet  = ungetestet

virusgetestet  + ungetestet  = ungetestet

Art. 23 (Pflanzgut mit unterschiedlichem Virusstatus)

(1) Stehen innerhalb eines Baumschulquartieres virusfreie und ungetestete Pflanzen, so müssen sie so viel Abstand voneinander haben, daß zwischen beiden kein Wurzelkontakt möglich ist.

Art. 24 (Baumschulquartiere für Steinobst)

(1) Baumschulquartiere, in denen virusfreie Prunus-Unterlagen gezogen werden, müssen frei von virusübertragenden Nematoden (Longidorus und Xiphinema sowie deren Unterarten) sein. Ferner darf im Umkreis von 20 m kein Befall von Sharka, Stecklenberger- und Pfeffingerkrankheit vorkommen.

Art. 25 (Bericht über die Kontrolle)

(1) Nach Abschluß der Kontrollarbeiten erhält jeder Baumschuleninhaber einen Bericht über die Kontrolle, aus dem hervorgeht, wieviel Pflanzgut kontrolliert worden ist, wieviel davon den Qualitätsanforderungen entspricht bzw. wieviel Pflanzgut, getrennt nach Sorten und Unterlagen, welcher Qualitätsstufe zuzuordnen ist.

(2) Der Betriebsinhaber soll zum Zeichen seines Einverständnisses diesen Bericht unterschreiben.

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

Art. 26 (Gebühren)

(1) Für die Durchführung der Kontrollen hat jeder Baumschuleninhaber pro Etikett für Unterlagen und Jungbäume einen Kostenbeitrag an die Autonome Provinz Bozen zu entrichten.

(2) Die jeweiligen Tarife werden vom Landesrat für Landwirtschaft und Forstwesen jährlich auf Vorschlag des Landwirtschaftsinspektorates Bozen festgelegt.

(3) Für Edelreiser, die vom Versuchszentrum für Land- und Forstwirtschaft Laimburg abgegeben werden, wird der Preis von diesem festgelegt.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActiona) Landesgesetz vom 23. März 1981, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. März 1983, Nr. 1
ActionActionArt. 1 (Kontrollpflichtige Baumschulen)
ActionActionArt. 2 (Freiwilliger Beitritt zum Kontrolldienst)
ActionActionÜBERWACHUNG DER BAUMSCHULEN
ActionActionDURCHFÜHRUNG DER KONTROLLEN
ActionActionVERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
ActionActionc) DEKRET DES ASSESSORS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTWESEN vom 28. Mai 1985
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Dezember 1986, Nr. 31
ActionActione) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6
ActionActionf) Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2018, Nr. 9
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 8
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 9
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis