(1) Der Baumschuleninhaber fordert innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Landwirtschaftsinspektorat Bozen so viele Etiketten an, die seiner Produktion an Unterlagen und Jungbäumen entsprechen.
(2) Auf dem Bestellschein sind detaillierte Angaben zu machen
- bei Unterlagen über den Unterlagentyp und eventuell den Klon, den Virusstatus und die Klasse,
- bei Jungbäumen über die Sorten/Unterlagenkombination, eventuell den Klon, den Virsusstatus und die Klasse,
- bei Beerenobststräuchern über die Sorte, die Verpflanzung, die Triebanzahl und den Virusstatus.
(3) Jeder Baumschuleninhaber erhält vom Landwirtschaftsinspektorat Bozen so viele Etiketten, wie ihm laut offizieller Erhebung zustehen.
(4) Die Edelreiser werden partienweise gebündelt und sind mit einer Bescheinigung zu versehen, aus der die Herkunft, die Sorte und eventuell der Klon und der Virusstatus hervorgehen.
(5) Die Jungbäume werden vom Baumschuleninhaber vor der Rodung einzeln an ihrem Standort etikettiert.
(6) Beamte des Landwirtschaftsinspektorates Bozen überprüfen schließlich das etikettierte Pflanzgut und stellen fest, ob die Qualität des Pflanzgutes mit den Angaben des Etiketts übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, so haben sie die Pflicht, entweder den Abschnitt "Klasse I" vom Etikett abzutrennen - in diesem Fall wird das Pflanzgut Klasse II - oder das ganze Etikett zu entfernen.