Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Solange ein Teil der Eliteparzellen oder der kontrollpflichtigen Vermehrungsquartiere nicht den in den Artikeln 19 und 22 genannten Anforderungen über Anlage und Pflege entsprechen, oder die Herkunft des Pflanzgutes nicht den Bestimmungen über Elite-, Vermehrungs- und Gebrauchspflanzgut entspricht, kann das Landwirtschaftsinspektorat Bozen nach genauer Überprüfung der einzelnen Fälle für das mit entsprechendem Ausgangsmaterial erzeugte Pflanzgut die Bezeichnungenvirusfrei, virusgetestet und Klon zulassen.
(2) Das Landwirtschaftsinspektorat Bozen entscheidet auch, ob und wieweit Etiketten und Garantieerzeugnisse anderer in- oder ausländischer Kontrollbehörden anerkannt werden.