Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Jedes Bündel muß mit einer Etikette versehen sein, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Erzeugerbetrieb:
Überwachungsstelle:
Sorte:
Triebzahl: Stück
Virusstatus: jährig