Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Für jedes Bündel Unterlagen (Klasse I: 50 Stück - Klasse II: 100 Stück) muß ein Etikett auf einer Unterlage angebracht werden. Jedes Bündel muß mit einer eigenen Plombe versehen werden.
(2) Das Etikett hat folgende Angaben zu enthalten:
Erzeugerbetrieb:
Überwachungsstelle:
Unterlage Klon:
Virusstatus:
Klasse: Stück